…. für längere Zeit erkrankt und keine Lohnfortzahlung mehr erhält.
Mit Urteil vom 07.09.2023 – B 10 EG 2/22 R – hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einem Fall, in dem für den
seines Sohnes dem
Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus bewilligt worden war, er zu
- Beginn dieser sog. Partnerschaftsmonate,
in denen er das Elterngel erhielt,
- wie zuvor mit seinem Arbeitgeber vereinbart,
nur noch
gearbeitet hatte, nach einer guten Woche aber
arbeitsunfähig geworden war, für sechs Wochen
des Arbeitgebers, in der Folgezeit bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit
erhalten, danach
- seine Tätigkeit wieder aufgenommen
und wegen seiner,
- über das Ende der Lohnfortzahlung hinauswährenden,
Erkrankung die Elterngeldstelle
- die Leistungsbewilligung aufgehoben und
- das Elterngeld Plus für die vollen vier Monate zurückgefordert
hatte, entschieden, dass diese
- Elterngeld Plus Aufhebung und Rückforderung
zu Unrecht erfolgten.
Danach sind Eltern auch dann als „erwerbstätig“
- gemäß § 4b Abs. 1 Nr. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
anzusehen, wenn sie ihre auf die vorgeschriebene Zahl an Wochenstunden festgelegte Tätigkeit
- während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit
tatsächlich zwar nicht ausüben können, aber
- das Arbeitsverhältnis fortbesteht und
- die konkrete Tätigkeit voraussichtlich wieder aufgenommen werden wird.
Begründet ist dies vom Senat worden, mit dem
- Ziel des Elterngeld Plus,
die
- partnerschaftliche Betreuung des Kindes bei gleichzeitiger Teilzeittätigkeit beider Eltern
wirtschaftlich abzusichern (Quelle: Pressemitteilungen des BSG vom 07.09.2023 sowie vom 01.09.2023).
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