BVerwG entscheidet: Elterngeld Plus kann auch dann beansprucht werden, wenn ein Elternteil während der Partnerschaftsbonusmonate 

BVerwG entscheidet: Elterngeld Plus kann auch dann beansprucht werden, wenn ein Elternteil während der Partnerschaftsbonusmonate 

…. für längere Zeit erkrankt und keine Lohnfortzahlung mehr erhält. 

Mit Urteil vom 07.09.2023 – B 10 EG 2/22 R – hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einem Fall, in dem für den 

  • 14. bis 17. Lebensmonat 

seines Sohnes dem 

  • Vater

Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus bewilligt worden war, er zu

  • Beginn dieser sog. Partnerschaftsmonate, 

in denen er das Elterngel erhielt, 

  • wie zuvor mit seinem Arbeitgeber vereinbart, 

nur noch 

  • 30 Stunden wöchentlich 

gearbeitet hatte, nach einer guten Woche aber 

  • infolge Krankheit 

arbeitsunfähig geworden war, für sechs Wochen 

  • Entgeltfortzahlung

des Arbeitgebers, in der Folgezeit bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit

  • Krankengeld

erhalten, danach

  • seine Tätigkeit wieder aufgenommen 

und wegen seiner,  

  • über das Ende der Lohnfortzahlung hinauswährenden, 

Erkrankung die Elterngeldstelle 

  • die Leistungsbewilligung aufgehoben und 
  • das Elterngeld Plus für die vollen vier Monate zurückgefordert 

hatte, entschieden, dass diese  

  • Elterngeld Plus Aufhebung und Rückforderung 

zu Unrecht erfolgten. 

Danach sind Eltern auch dann als „erwerbstätig“ 

  • gemäß § 4b Abs. 1 Nr. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

anzusehen, wenn sie ihre auf die vorgeschriebene Zahl an Wochenstunden festgelegte Tätigkeit 

  • während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit 

tatsächlich zwar nicht ausüben können, aber 

  • das Arbeitsverhältnis fortbesteht und 
  • die konkrete Tätigkeit voraussichtlich wieder aufgenommen werden wird. 

Begründet ist dies vom Senat worden, mit dem  

  • Ziel des Elterngeld Plus, 

die 

  • partnerschaftliche Betreuung des Kindes bei gleichzeitiger Teilzeittätigkeit beider Eltern 

wirtschaftlich abzusichern (Quelle: Pressemitteilungen des BSG vom 07.09.2023 sowie vom 01.09.2023).


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