Tag Elterngeld

Wichtig zu wissen für elterngeldberechtigte Mütter, die von ihrem Arbeitgeber monatliche Umsatzbeteiligungen neben

…. dem Arbeitslohn erhalten: Monatlich gezahlte Umsatzbeteiligungen zählen zu laufendem Arbeitslohn und führen (somit) zu höherem Elterngeld.

Mit Urteil vom 06.11.2019 – L 2 EG 7/19 – hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Fall, in dem eine

  • angestellte Mutter

von ihrem Arbeitgeber

  • eine Grundvergütung und daneben
  • monatliche Unterhaltsbeteiligungen

erhalten

  • und nach der Geburt ihres Kindes Elterngeld beantragt

hatte, entschieden, dass

  • bei der Berechnung des Kindergeldanspruchs die Umsatzbeteiligungen zu berücksichtigen sind.

Begründet hat das LSG dies damit, dass

  • Umsatzbeteiligungen,

die nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat

  • berechnet und
  • gezahlt

werden,

  • einem „Lohnzahlungszeitraum zugehörig“ seinen und
  • dem laufenden Arbeitslohn zugerechnet werden müssen, wie etwa eine Überstundenvergütung (Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen).

Beachte:
Darüber ob ein Jahresbonus das Elterngeld erhöht sagt das Urteil nichts aus.

Was Mütter, die Anspruch auf Elterngeld haben, über die Elterngeldberechnung bei vorausgegangenem Arbeitsplatzverlust

…. wissen sollten.

Mit Urteil vom 22.08.2018 – L 2 EG 8/18 – hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen darauf hingewiesen, dass bei einer werdenden Mutter, die nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes,

  • wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung,
  • beispielsweise eines Beschäftigungsverbots wegen einer Risikoschwangerschaft,

keinen neuen Job gefunden

  • und bei der sich deswegen ihr Erwerbseinkommen in den Monaten vor der Geburt vermindert

hat, sich der Zeitraum für die Berechnung des Elterngeldes,

  • das sich grundsätzlich nach dem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Mutterschutz berechnet(vgl. § 2b Absatz 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)),

ausnahmsweise verschieben kann.

Denn, so das LSG, bei der Bemessung des Elterngeldes komme es maßgeblich auf den Zusammenhang zwischen

  • einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung und
  • einer dadurch bewirkten Minderung des Erwerbseinkommens

an, was

  • danach zu beurteilen sei, ob die Mutter ohne die schwangerschaftsbedingte Erkrankung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit einen höheren Verdienst erzielt hätte.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall einer Hotelfachfrau,

  • der nach langer Mobbingsituation gekündigt worden war,
  • die sich danach um eine neue Anstellung bemüht und
  • bei zwei Arbeitgebern probegearbeitet hatte,

bei der es aber nicht zu einer Einstellung gekommen war,

  • weil sie mit Zwillingen schwanger wurde und
  • ihre Frauenärztin ein Beschäftigungsverbot wegen Risikoschwangerschaft ausgesprochen hatte,

die aber ohne die Risikoschwangerschaft nach Auffassung des LSG wahrscheinlich eine neue Arbeit gefunden hätte, erhöhte sich,

  • wegen der vorzunehmenden Verschiebung des Zeitraums für die Elterngeldberechnung,

ihr für die Bemessung des Elterngeldes maßgebliches rechnerisches Durchschnittseinkommen um rund 1.000 Euro (Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.09.2018).

BSG entscheidet wann vom Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes gezahlte Provisionen das Elterngeld erhöhen

…. und wann nicht.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat am 14.12.2017 in mehreren Verfahren – unter anderem im Verfahren B 10 EG 7/17 R – entschieden, dass vom Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes, neben dem monatlichen Gehalt, gezahlte Provisionen das Elterngeld erhöhen können,

  • wenn die Provisionen nach dem Arbeitsvertrag regelmäßig als laufender Arbeitslohn,
  • nicht dagegen, wenn die Provisionen ausweislich der Gehaltsmitteilungen als sonstige Bezüge im lohnsteuerrechtlichen Sinne

gezahlt worden sind.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • durch die seit dem 01.01.2015 geltende Neuregelung des § 2c Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)

Provisionen von der Bemessung des Elterngeldes ausgenommen worden sind,

Auch bei Zwillingen mit unterschiedlichen Geburtsdaten haben Eltern nur einmal Anspruch auf Elterngeld

Das hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart mit Urteil vom 24.05.2017 – S 9 EG 5820/16 – entschieden.

Danach führt es nicht zu einem doppelten Elterngeldanspruch, wenn beispielsweise, aufgrund der durch den medizinischen Fortschritt in den letzten Jahren entstandenen Möglichkeit,

  • nach dem Bestehen einer Zwillingsschwangerschaft und der Geburt des ersten Zwillings
  • der weitere Zwilling noch mehr als einen Monat im Mutterleib verbleibt und dann erst zur Welt kommt.

Denn, so das SG,

  • bei Vorliegen einer Zwillingsschwangerschaft

handelt es sich auch dann um eine Mehrlingsgeburt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bei der nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht, wenn

  • Zwillinge mit einem zeitlichen Abstand von mehr als einem Tag geboren werden (so genannte zweizeitige Geburt).

Begründet worden ist dies vom SG damit, dass

  • es Zweck des Elterngeldes sei, das durch die Erziehung und Betreuung des Kindes ausfallende Einkommen zu ersetzen,
  • dieses indes bei jedem Elterngeldbezieher auch bei Zwillingen nur einmal ausfalle und
  • das Gesetz der Tatsche der Geburt von mehr als einem Kind durch die Gewährung eines Zuschlages zum Elterngeld (Mehrlingszuschlag) Rechnung trage (vgl. § 2a Abs. 4 Satz 1 BEEG).

Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 16.08.2017

Wichtig zu wissen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Anspruch auf Elterngeld haben

Jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhöhen das Elterngeld nicht.

Das hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am 29.06.2017 – B 10 EG 5/16 R – entschieden.

Danach zählen Urlaubs- oder Weihnachtsgeld,

  • da sie nur einmal jährlich gewährt werden,
  • nicht zu den laufenden, in der Regel monatlichen Löhnen in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes, die üblicherweise Grundlage der Berechnung des Elterngeldes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, sondern

gemäß § 2c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) zu den für die Bemessung des Elterngeldes unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 29.06.2017 – 30/2017 –).

 

BSG entscheidet: Wegen einer vorausgegangenen Fehlgeburt darf eine erneut Schwangere nach der Geburt des Kindes kein geringeres Elterngeld erhalten

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 16.03.2017 – B 10 EG 9/15 R – entschieden, dass, wenn eine Frau

  • nach einer Fehlgeburt an einer Depression erkrankt und
  • sie deshalb ihrer Erwerbstätigkeit erst nach einem dreiviertel Jahr, als sie erneut schwanger ist, wieder nachgehen kann,

die Krankheitsmonate, in denen sie aufgrund ihrer Erkrankung größtenteils kein Erwerbseinkommen erzielt hat,

  • gemäß § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) bei der Berechnung des Elterngeldes nach der Geburt des Kindes unberücksichtigt zu bleiben haben,
  • weil diese als schwangerschaftsbedingte Erkrankung zu werten sind.

Für die Berechnung des Elterngeldes nach der Geburt eines Kindes darf es, so der Senat,

  • keinen Unterschied machen, ob eine frühere Schwangerschaft mit einer Lebend- oder einer Fehlgeburt geendet hat,
  • wenn die Schwangere im Anschluss an jene Schwangerschaft arbeitsunfähig an einer Depression erkrankt war.

Denn die entscheidende Vorschrift des BEEG diene dem Nachteilsausgleich Schwangerer und das besondere gesundheitliche Risiko einer Schwangerschaft solle nicht dazu führen, dass Mütter ein geringeres Elterngeld erhalten (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 16.03.2017).