…. dem Arbeitslohn erhalten: Monatlich gezahlte Umsatzbeteiligungen zählen zu laufendem Arbeitslohn und führen (somit) zu höherem Elterngeld.
Mit Urteil vom 06.11.2019 – L 2 EG 7/19 – hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Fall, in dem eine
von ihrem Arbeitgeber
- eine Grundvergütung und daneben
- monatliche Unterhaltsbeteiligungen
erhalten
- und nach der Geburt ihres Kindes Elterngeld beantragt
hatte, entschieden, dass
- bei der Berechnung des Kindergeldanspruchs die Umsatzbeteiligungen zu berücksichtigen sind.
Begründet hat das LSG dies damit, dass
die nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat
werden,
- einem „Lohnzahlungszeitraum zugehörig“ seinen und
- dem laufenden Arbeitslohn zugerechnet werden müssen, wie etwa eine Überstundenvergütung (Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen).
Beachte:
Darüber ob ein Jahresbonus das Elterngeld erhöht sagt das Urteil nichts aus.
Ähnliche Beiträge