Tag Berechnung

Erben und Pflichtteilsberechtigte sollten wissen, dass Grabpflegekosten nicht zu den Beerdigungskosten zählen und

…. bei der Berechnung des Nachlasswertes für den Pflichtteilsanspruch Grabpflegekosten nur bei einer Fallgestaltung in Abzug gebracht werden können. 

Zu den Kosten der Beerdigung des Erblassers, die

  • gemäß § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

von dem bzw. den Erben zu tragen und

  • als erst durch den Erbfall entstehende Verbindlichkeit (Erbfallschuld)

im Rahmen der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs vom festgestellten Nachlasswert (§§ 2311 bis 2313 BGB) 

  • abzuziehen

sind, gehören

  • nur die eigentlichen Kosten einer standesgemäßen Beerdigung, 
    • also die Kosten des Bestattungsaktes selbst, der mit der Herrichtung einer zur Dauereinrichtung bestimmten sowie geeigneten Grabstätte abgeschlossen ist  

und nicht auch die 

Auch dann, wenn ein Erblasser

  • im Testament 

in Form einer Auflage gemäß §§ 1940, 2192 BGB,

  • d.h. durch eine einem Erben auferlegt Verpflichtung, ohne dass eine begünstigte Person ein Recht auf die Leistung erhält,  

bestimmt hat,

  • dass ein (gewisser) Teil seines Vermögens von den Erben für die Grabpflege verwendet werden soll,

können die

  • Grabpflegekosten

bei der Berechnung des Nachlasswertes für den Pflichtteilsanspruch 

  • nicht in Abzug gebracht 

werden. 

Denn ein Pflichtteilsanspruch ist,

  • wie sich aus den gesetzlichen Regelung des § 1991 Abs. 4 BGB und des § 327 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) ergibt,

 gegenüber in letztwilligen Verfügungen enthaltenen 

  • Vermächtnissen und 
  • Auflagen des Erblassers an die Erben zur Grabpflege 

vorrangig,

  • wodurch es dem Erblasser verwehrt ist, den Pflichtteilsanspruch durch freigiebige Vermächtnisanordnungen oder Auflagen zu schmälern oder gar auszuhöhlen. 

Ausschließlich dann, wenn 

  • ein Erblasser bereits zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag geschlossen 

hatte, 

  • der die Erben als dessen Rechtsnachfolger gemäß § 1922 BGB bindet,

können,

  • weil es sich in einem solchen Fall noch um eine vom Erblasser vor seinem Tod eingegangene Verbindlichkeit (Erblasserschuld) handelt,

Grabpflegekosten zu einer Kürzung des Pflichtteilsanspruchs führen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.05.2021 – IV ZR 174/20 –).

Was Fahrzeugeigentümer, die die unfallbedingt anfallenden Reparaturkosten gegenüber dem Schädiger fiktiv abrechnen wollen, wissen

…. und beachten sollten.

Der Eigentümer eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Pkws kann grundsätzlich vom Schädiger,

  • sofern die (weiteren) Voraussetzungen hierfür vorliegen.

als Schadensersatz verlangen,

  • entweder die tatsächlich angefallenen 
  • oder die ausweislich eines Sachverständigengutachtens erforderlichen (fiktiven) 

Reparaturkosten, wobei, wenn der Geschädigte die fiktive Schadensberechnung wählt, er dabei 

  • die von dem Sachverständigen nach den Preisen einer Fachwerkstatt geschätzten Reparaturkosten auch dann ansetzen kann, wenn 
    • die Reparatur von einer „freien“ Werkstatt, 
    • von Schwarzarbeitern, 
    • vom Geschädigten selbst oder 
    • überhaupt nicht ausgeführt worden sein sollte,

der Schädiger ihn jedoch auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder „freien“ Fachwerkstatt verweisen kann, wenn er 

  • darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und 
  • der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (dazu wann Unzumutbarkeit vorliegen kann und wann nicht vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 07.02.2017 – VI ZR 182/16 –).

Hat der Geschädigte seinen Kraftfahrzeugsachschaden allerdings 

  • sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lassen, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat und 
  • unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten,

so beläuft sich,

  • weil Geschädigte ansonsten an dem Schadensfall verdienen würde, was dem Verbot widerspräche, sich durch Schadensersatz zu bereichern,  

auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung 

  • der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) 

auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten und hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Zahlung 

  • des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, 
  • soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt. 

Darauf und dass aufgrund dessen eine Klage des Geschädigten, 

  • mit der er Ersatz der ausweislich eines Sachverständigengutachtens erforderlichen (fiktiven) Reparaturkosten geltend gemacht und 

in der er selbst dargelegt hatte, die Möglichkeit einer 

  • vollständigen und fachgerechten, 
  • aber preiswerteren 

Reparatur wahrgenommen zu haben, 

  • unschlüssig

ist, ist vom VI. Zivilsenat des BGH 

hingewiesen worden.

Offen geblieben ist aber die Frage, ob ein Geschädigter, der 

  • seinen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem vom Sachverständigen festgestellten Umfang hat reparieren lassen, 

wenn 

  • er auf Gutachtenbasis abrechnet und
  • die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten.

im Schadensersatzprozess 

  • den tatsächlichen Aufwand darlegen muss

Diese Frage ist im Hinblick darauf, dass nach der Entscheidung des BGH (s.o.) ein Geschädigter in einem solchen Fall auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung 

  • keinen Anspruch 

hat auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, 

  • soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt, 

jedenfalls dann zu bejahen, wenn 

  • die Reparatur bereits vor Klageerhebung durchgeführt wurde, 

da der Geschädigte ansonsten

  • sich nicht nur über tatsächliche Umstände nicht nach § 138 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) vollständig erklären,
  • sondern auch den objektiven Tatbestand des versuchten Betruges (§ 263 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB)) verwirklichen würde.

Das Oberlandesgericht (OLG) München, 

übersieht dies und dass deswegen ein Geschädigter, wenn er den Kraftfahrzeugsachschaden bereits 

  • sach- und fachgerecht in dem vom Sachverständigen festgestellten Umfang 

hat reparieren lassen, den Schaden 

  • nur noch konkret und 
  • nicht mehr fiktiv 

abrechnen kann.

Dieselgate: Wie Käufer eines Dieselfahrzeugs den Geldbetrag errechnen können, den sie sich für die Fahrzeugnutzung anrechnen

…. lassen müssen, wenn sie vom Fahrzeughersteller, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aufgrund Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung, Erstattung des Kaufpreises,

  • gegen Zurverfügungstellung des Fahrzeugs, 

verlangen können und worauf sie in einem solchen Fall achten sollten.

Mit Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 354/19 – hat der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass

  • der Wert der Nutzungsvorteile, die sich Fahrzeugkäufer auf ihren Schadensersatzanspruch, also auf ihren Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises, anrechnen lassen müssen, 

errechnet werden kann nach der Formel 

  • „Bruttokaufpreis“ mal „gefahrene Strecke seit Erwerb“ geteilt durch „erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt“,

wobei als „erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt“ anzusetzen ist,

  • die durchschnittliche Gesamtlaufleistungserwartung eines Fahrzeugs der gekauften Art, 
    • die von den Gerichten teilweise mit 250.000 Kilometer und teilweise mit 300.000 Kilometer angenommen wird,  
  • abzüglich der Kilometer, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bereits auf dem Tacho hatte.

Abhängig ist die Höhe des Anrechnungsbetrages damit, einerseits davon, 

  • ob ein Fahrzeugkäufer mit dem Fahrzeug viel oder nur wenig gefahren ist,

andererseits aber auch davon,

  • ob bei dem Fahrzeug eine Gesamtlaufleistungserwartung angenommen wird,
    • von 250.000 Kilometern oder 
    • von 300.000 Kilometern.

Bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Gesamtlaufleistungserwartung 

  • von 250.000 Kilometern 

fällt der Anrechnungsbetrag höher aus als bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Gesamtlaufleistungserwartung

  • von 300.000 Kilometern.   

Hinwirken sollten Fahrzeugkäufer somit darauf, dass bei ihrem Fahrzeug von einer Gesamtlaufleistungserwartung

  • von mindestens 300.000 Kilometern 

ausgegangen wird, die bei Dieselmotoren auch realistisch ist.

Dazu ein (Vergleichs)Berechnungsbeispiel:
Wenn beispielsweise

  • der Bruttokaufpreis für das gebrauchte Fahrzeug 25.400 Euro betragen hat,
  • das Fahrzeug beim Kauf bereits 59.000 Kilometer am Tacho hatte,
  • der Käufer nach dem Kauf mit dem Fahrzeug (bis es dem Fahrzeughersteller zur Verfügung gestellt wurde) 44.000 Kilometer gefahren ist und
  • bei dem Fahrzeug von einer Gesamtlaufleistungserwartung von 300.000 Kilometern ausgegangen wird,

ergäbe das einen anzurechnenden Betrag von 4637,34 Euro, durch den somit der Kaufpreiserstattungsanspruch

  • von 25.400 Euro 

auf 20.762,66 Euro verringern würde.

  • Rechengang dazu:
    25.400 Euro (Bruttokaufpreis) multipliziert mit 44.000 (vom Käufer gefahrene) Kilometer = 1117600000
    und 
    1117600000 dividiert durch 241000 (= 300.000 Kilometer minus 59.000 Kilometer (= Tachostand beim Kauf) = 4637,34 Euro 

Würde in dem obigen Beispielsfall statt einer Gesamtlaufleistungserwartung von 300.000 Kilometern, eine Gesamtlaufleistungserwartung von 250.000 Kilometern angenommen, ergäbe das einen anzurechnenden Betrag von 5.851,31 Euro, der somit den Kaufpreiserstattungsanspruch von 25.400 Euro, abzüglich der 5.851,31 Euro, auf somit 19.548,69 Euro verringern würde.

  • Rechengang dazu:
    25.400 Euro (Bruttokaufpreis) multipliziert mit 44.000 (vom Käufer gefahrene) Kilometer = 1117600000
    und 
    1117600000 dividiert durch 191000 (= 250.000 Kilometer minus 59.000 Kilometer (= Tachostand beim Kauf) = 5.851,31 Euro 

Fazit:
Der Beispielsfall zeigt, dass der Fahrzeugkäufer sich anrechnen lassen muss, 

  • bei Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistungserwartung von 250.000 Kilometern für das Fahrzeug 
    • 5.851,31 Euro

dagegen

  • bei Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistungserwartung von 300.000 Kilometern nur 
    • 4637,34 Euro. 

Wichtig zu wissen für Bauherrn und Bauunternehmer, wenn Bauherrn gebotene Mitwirkungspflichten unterlassen

…. deswegen vom Bauunternehmer (vorübergehend) nicht (weiter)gearbeitet werden kann und der Bauunternehmer den Vertrag

  • nicht gemäß § 643 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigt,
  • sondern nach Beendigung des Annahmeverzugs (weiter) ausführt.

Ist bei der Herstellung eines Werkes (beispielweise bei der Errichtung eines Bauvorhabens) eine Handlung des Auftraggebers erforderlich

  • – beispielsweise die Erstellung von Plänen, die Beschaffung von Genehmigungen, die Zurverfügungstellung eines baureifen Grundstücks –

so steht, wenn der Auftraggeber durch das Unterlassen einer solchen

  • – ihm obliegenden und zur Herstellung des Werkes erforderlichen Mitwirkungs- –

Handlung in Verzug der (Leistungs)Annahme kommt,

  • – was kein Verschulden des Auftraggebers voraussetzt –

dem Unternehmer, der

  • zur Leistung bereit und imstande ist (§ 297 BGB),
  • seine Leistung wie geschuldet dem Besteller angeboten (§§ 294 – 296 BGB) und,
  • sofern die Parteien die Einbeziehung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B) vereinbart haben, ordnungsgemäß die Behinderung, wenn diese nicht offenkundig ist, nach § 6 Abs. 1 VOB/B angezeigt hat,

neben der Vergütung für die erbrachte Leistung,

  • also neben seinem vollen Vergütungsanspruch, den er durch Ausführung der Werkleistung nach Beendigung des Annahmeverzugs verdient,

dafür, dass er

  • – während der Dauer des Annahmeverzugs des Auftraggebers infolge Unterlassens der diesem obliegenden Mitwirkungshandlung –

Personal, Geräte und Kapital,

  • also die Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung,

bereitgehalten hat, nach § 642 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein

  • verschuldensunabhängiger

Anspruch auf eine angemessene Entschädigung zu, dessen Höhe sich bestimmt,

  • einerseits nach
    • der Dauer des Verzugs und
    • der Höhe der vereinbarten Vergütung,
  • andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer
    • infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder
    • durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.

Da diese Entschädigung der Unternehmer,

  • der seine Produktionsmittel während des Annahmeverzugs weder anderweitig – produktiv – eingesetzt hat, noch einsetzen konnte,

erhalten soll für den Zeitraum, in dem nicht geleistet werden konnte,

  • ohne dass ihm damit jegliche Nachteile ausgeglichen werden, die ihm dadurch entstanden sind, dass er seine Leistung während des Annahmeverzugs nicht gewinnbringend ausführen konnte,

muss er zur Berechnung dieser Entschädigung

  • darlegen und ggf. beweisen

welche Anteile

  • der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich Wagnis, Gewinn und allgemeinen Geschäftskosten

auf die von ihm während des Annahmeverzugs des Auftraggebers

  • unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel

entfallen.

Darauf hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 30.01.2020 – VII ZR 33/19 – hingewiesen.

Übrigens:
Mehrkosten, die dadurch anfallen, dass sich die Ausführung der Leistung des Unternehmers – etwa aufgrund von Lohn- oder Materialkostensteigerungen – verteuert, weil sie wegen des Annahmeverzugs des Auftraggebers infolge Unterlassens einer ihm obliegenden Mitwirkungshandlung zu einem späteren Zeitraum ausgeführt wird, sind nicht Gegenstand der nach § 642 BGB vom Unternehmer zu beanspruchenden Entschädigung (BGH, Urteil vom 26.10.2017 – VII ZR 16/17 –).

  • Jedoch kann der Unternehmer, wenn die Mitwirkungsverpflichtung des Auftraggebers als selbständige Nebenpflicht auszulegen ist, derartige ihm entstehenden Mehrkosten nach §§ 280, 286 BGB ersetzt verlangen.
  • Liegen die Voraussetzungen für einen solchen Schadensersatzanspruch nicht vor, kann der Unternehmer, wenn ihm das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar ist, verlangen, dass die Vergütung nach § 313 BGB angepasst wird.
  • Darüber hinaus steht es den Vertragsparteien grundsätzlich frei, eine Lohn- und Stoffpreisgleitklausel in den Vertrag aufzunehmen, um das Risiko von Lohn- und Materialkostensteigerungen auf den Besteller zu verlagern.
  • Im Übrigen kann der Unternehmer den Vertrag, falls der Besteller die ihm obliegende Mitwirkungshandlung binnen einer ihm gesetzten Frist nicht nachholt, gemäß § 643 BGB wegen des Annahmeverzugs kündigen, und damit die sich aus einer erwarteten Lohn- oder Materialpreissteigerung ergebenden Nachteile vermeiden.

Wichtig zu wissen für elterngeldberechtigte Mütter, die von ihrem Arbeitgeber monatliche Umsatzbeteiligungen neben

…. dem Arbeitslohn erhalten: Monatlich gezahlte Umsatzbeteiligungen zählen zu laufendem Arbeitslohn und führen (somit) zu höherem Elterngeld.

Mit Urteil vom 06.11.2019 – L 2 EG 7/19 – hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Fall, in dem eine

  • angestellte Mutter

von ihrem Arbeitgeber

  • eine Grundvergütung und daneben
  • monatliche Unterhaltsbeteiligungen

erhalten

  • und nach der Geburt ihres Kindes Elterngeld beantragt

hatte, entschieden, dass

  • bei der Berechnung des Kindergeldanspruchs die Umsatzbeteiligungen zu berücksichtigen sind.

Begründet hat das LSG dies damit, dass

  • Umsatzbeteiligungen,

die nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat

  • berechnet und
  • gezahlt

werden,

  • einem „Lohnzahlungszeitraum zugehörig“ seinen und
  • dem laufenden Arbeitslohn zugerechnet werden müssen, wie etwa eine Überstundenvergütung (Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen).

Beachte:
Darüber ob ein Jahresbonus das Elterngeld erhöht sagt das Urteil nichts aus.

Darf ein elektronischer Taschenrechner ohne Kommunikationsfunktion während der Fahrt vom Kraftfahrzeugführer

…. benutzt werden?

  • Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sagt „ja“, das OLG Hamm sagt „nein“.
  • Jetzt soll der Bundesgerichtshof (BGH) diese Frage entscheiden.

Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat mit Beschluss vom 25.06.2018 – 2 Ss (OWi) 175/18 – entschieden, dass, wenn während der Fahrt vom Fahrzeugführer

  • ein Taschenrechner in der Hand gehalten wird,

kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vorliegt, weil es sich bei einem reinen Taschenrechner nicht um ein der Kommunikation, Information oder Organisation dienendes oder zu dienen bestimmtes elektronisches Gerät handelt, das,

  • wie etwa ein Gerät der Unterhaltungselektronik oder ein Gerät zur Ortsbestimmung, ein Mobil- oder Autotelefon, ein Berührungsbildschirm, ein tragbarer Flachrechner, ein Navigationsgerät, ein Fernseher oder ein Abspielgerät mit Videofunktion oder Audiorecorder,

nach der Neufassung des § 23 StVO derjenige, der ein Fahrzeug führt, nur unter den in Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen benutzen darf.

Der 4. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm ist dagegen der Ansicht, dass

  • ein elektronischer Taschenrechner auch der Information (über das Ergebnis einer durchgeführten Berechnung) dient oder zu dienen bestimmt ist,

und somit ein Autofahrer,

  • der während der Fahrt einen Taschenrechner in der rechten Hand hält und damit eine Berechnung durchführt,

gegen § 23 Abs. 1a StVO verstößt.

Er hat deshalb die Rechtsfrage,

  • ob ein elektronischer Taschenrechner ohne Kommunikationsfunktion unter die elektronischen Geräte i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO fällt, die während einer Autofahrt vom Kraftfahrzeugführer nicht benutzt werden dürfen,

mit Beschluss vom 15.08.2019 – III – 4 RBs 191/19 – dem Bundesgerichtshof (BGH) zur Entscheidung vorgelegt.

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen sollten, wenn Arbeitnehmern wunschgemäß unbezahlter Sonderurlaub

…. gewährt wird bzw. worden ist

Mit Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass

  • Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs

für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs unberücksichtigt bleiben.

Begründet hat der Senat dies damit, dass,

  • wenn sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub befindet,

bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen ist,

  • dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben.

Danach steht einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr,

  • falls er sich in diesem Jahr durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befunden hat,

somit

  • mangels einer Arbeitspflicht

kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 19.03.2019).

Was Mütter, die Anspruch auf Elterngeld haben, über die Elterngeldberechnung bei vorausgegangenem Arbeitsplatzverlust

…. wissen sollten.

Mit Urteil vom 22.08.2018 – L 2 EG 8/18 – hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen darauf hingewiesen, dass bei einer werdenden Mutter, die nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes,

  • wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung,
  • beispielsweise eines Beschäftigungsverbots wegen einer Risikoschwangerschaft,

keinen neuen Job gefunden

  • und bei der sich deswegen ihr Erwerbseinkommen in den Monaten vor der Geburt vermindert

hat, sich der Zeitraum für die Berechnung des Elterngeldes,

  • das sich grundsätzlich nach dem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Mutterschutz berechnet(vgl. § 2b Absatz 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)),

ausnahmsweise verschieben kann.

Denn, so das LSG, bei der Bemessung des Elterngeldes komme es maßgeblich auf den Zusammenhang zwischen

  • einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung und
  • einer dadurch bewirkten Minderung des Erwerbseinkommens

an, was

  • danach zu beurteilen sei, ob die Mutter ohne die schwangerschaftsbedingte Erkrankung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit einen höheren Verdienst erzielt hätte.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall einer Hotelfachfrau,

  • der nach langer Mobbingsituation gekündigt worden war,
  • die sich danach um eine neue Anstellung bemüht und
  • bei zwei Arbeitgebern probegearbeitet hatte,

bei der es aber nicht zu einer Einstellung gekommen war,

  • weil sie mit Zwillingen schwanger wurde und
  • ihre Frauenärztin ein Beschäftigungsverbot wegen Risikoschwangerschaft ausgesprochen hatte,

die aber ohne die Risikoschwangerschaft nach Auffassung des LSG wahrscheinlich eine neue Arbeit gefunden hätte, erhöhte sich,

  • wegen der vorzunehmenden Verschiebung des Zeitraums für die Elterngeldberechnung,

ihr für die Bemessung des Elterngeldes maßgebliches rechnerisches Durchschnittseinkommen um rund 1.000 Euro (Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.09.2018).

Was Fluggäste wissen sollten, wenn ihr gebuchter Flug annulliert wird oder am Zielflughafen erst mit großer Verspätung ankommt

Nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) haben Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

  • nicht nur, wie in Art. 5 der FluggastrechteVO bestimmt, die Fluggäste annullierter Flüge,
  • sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge, bei einer Verspätung von drei Stunden oder mehr am Endziel,
    • wobei Endziel ist,
      • der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein,
      • bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges und
    • zur Bestimmung des Ausmaßes der Verspätung abzustellen ist auf den Zeitpunkt,
      • zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird,
      • sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist.

Die Ausgleichszahlung beträgt,

  • 250 Euro bei Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger,
  • 400 Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km sowie
  • bei allen nicht hierunter fallenden Flügen 600 Euro.

Hat es sich

  • um einen Flug mit Anschlussflügen gehandelt,

ist maßgebend für die Entfernungsberechnung

  • die Luftlinienentfernung (Großkreisentfernung) zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen,
  • also die Luftlinienentfernung, die ein Direktflug zwischen dem Start- und dem Zielflughafen zurücklegen würde.

Das heißt, bei einem gebuchten Flug

  • beispielsweise von Rom über Brüssel nach Hamburg,
  • der in Hamburg mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit ankommt,

richtet sich die Höhe des Ausgleichs der dem Fluggast zusteht, nach

  • der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen Rom und dem Zielflughafen Hamburg
  • und nicht nach der Luftlinienentfernung zwischen Rom und Brüssel zuzüglich der Luftlinienentfernung zwischen Brüssel und Hamburg.

Das hat die Achte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-559/16 mit Urteil vom 07.09.2017 entschieden.

Begründet hat die Kammer das damit, dass nach der FluggastrechteVO,

  • da diese im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nicht unterscheidet, ob die betroffenen Fluggäste ihr Endziel mittels eines Direktflugs oder eines Flugs mit Anschlussflug erreichen,

die Fluggäste in beiden Fällen bei der Berechnung der Höhe des Ausgleichs gleichzubehandeln sind (Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 07.09.2017 – Nr. 92/17 –).