…. lassen müssen, wenn sie vom Fahrzeughersteller, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aufgrund Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung, Erstattung des Kaufpreises,
- gegen Zurverfügungstellung des Fahrzeugs,
verlangen können und worauf sie in einem solchen Fall achten sollten.
Mit Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 354/19 – hat der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass
- der Wert der Nutzungsvorteile, die sich Fahrzeugkäufer auf ihren Schadensersatzanspruch, also auf ihren Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises, anrechnen lassen müssen,
errechnet werden kann nach der Formel
- „Bruttokaufpreis“ mal „gefahrene Strecke seit Erwerb“ geteilt durch „erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt“,
wobei als „erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt“ anzusetzen ist,
- die durchschnittliche Gesamtlaufleistungserwartung eines Fahrzeugs der gekauften Art,
- die von den Gerichten teilweise mit 250.000 Kilometer und teilweise mit 300.000 Kilometer angenommen wird,
- abzüglich der Kilometer, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bereits auf dem Tacho hatte.
Abhängig ist die Höhe des Anrechnungsbetrages damit, einerseits davon,
- ob ein Fahrzeugkäufer mit dem Fahrzeug viel oder nur wenig gefahren ist,
andererseits aber auch davon,
- ob bei dem Fahrzeug eine Gesamtlaufleistungserwartung angenommen wird,
- von 250.000 Kilometern oder
Bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Gesamtlaufleistungserwartung
fällt der Anrechnungsbetrag höher aus als bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Gesamtlaufleistungserwartung
Hinwirken sollten Fahrzeugkäufer somit darauf, dass bei ihrem Fahrzeug von einer Gesamtlaufleistungserwartung
- von mindestens 300.000 Kilometern
ausgegangen wird, die bei Dieselmotoren auch realistisch ist.
Dazu ein (Vergleichs)Berechnungsbeispiel:
Wenn beispielsweise
- der Bruttokaufpreis für das gebrauchte Fahrzeug 25.400 Euro betragen hat,
- das Fahrzeug beim Kauf bereits 59.000 Kilometer am Tacho hatte,
- der Käufer nach dem Kauf mit dem Fahrzeug (bis es dem Fahrzeughersteller zur Verfügung gestellt wurde) 44.000 Kilometer gefahren ist und
- bei dem Fahrzeug von einer Gesamtlaufleistungserwartung von 300.000 Kilometern ausgegangen wird,
ergäbe das einen anzurechnenden Betrag von 4637,34 Euro, durch den somit der Kaufpreiserstattungsanspruch
auf 20.762,66 Euro verringern würde.
- Rechengang dazu:
25.400 Euro (Bruttokaufpreis) multipliziert mit 44.000 (vom Käufer gefahrene) Kilometer = 1117600000
und
1117600000 dividiert durch 241000 (= 300.000 Kilometer minus 59.000 Kilometer (= Tachostand beim Kauf) = 4637,34 Euro
Würde in dem obigen Beispielsfall statt einer Gesamtlaufleistungserwartung von 300.000 Kilometern, eine Gesamtlaufleistungserwartung von 250.000 Kilometern angenommen, ergäbe das einen anzurechnenden Betrag von 5.851,31 Euro, der somit den Kaufpreiserstattungsanspruch von 25.400 Euro, abzüglich der 5.851,31 Euro, auf somit 19.548,69 Euro verringern würde.
- Rechengang dazu:
25.400 Euro (Bruttokaufpreis) multipliziert mit 44.000 (vom Käufer gefahrene) Kilometer = 1117600000
und
1117600000 dividiert durch 191000 (= 250.000 Kilometer minus 59.000 Kilometer (= Tachostand beim Kauf) = 5.851,31 Euro
Fazit:
Der Beispielsfall zeigt, dass der Fahrzeugkäufer sich anrechnen lassen muss,
- bei Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistungserwartung von 250.000 Kilometern für das Fahrzeug
dagegen
- bei Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistungserwartung von 300.000 Kilometern nur