…. bei der Berechnung des Nachlasswertes für den Pflichtteilsanspruch Grabpflegekosten nur bei einer Fallgestaltung in Abzug gebracht werden können.
Zu den Kosten der Beerdigung des Erblassers, die
- gemäß § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
von dem bzw. den Erben zu tragen und
- als erst durch den Erbfall entstehende Verbindlichkeit (Erbfallschuld)
im Rahmen der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs vom festgestellten Nachlasswert (§§ 2311 bis 2313 BGB)
sind, gehören
- nur die eigentlichen Kosten einer standesgemäßen Beerdigung,
- also die Kosten des Bestattungsaktes selbst, der mit der Herrichtung einer zur Dauereinrichtung bestimmten sowie geeigneten Grabstätte abgeschlossen ist
und nicht auch die
- Kosten der Instandhaltung und (laufenden) Pflege der Grabstätte und des Grabmals,
Auch dann, wenn ein Erblasser
in Form einer Auflage gemäß §§ 1940, 2192 BGB,
- d.h. durch eine einem Erben auferlegt Verpflichtung, ohne dass eine begünstigte Person ein Recht auf die Leistung erhält,
bestimmt hat,
- dass ein (gewisser) Teil seines Vermögens von den Erben für die Grabpflege verwendet werden soll,
können die
bei der Berechnung des Nachlasswertes für den Pflichtteilsanspruch
werden.
Denn ein Pflichtteilsanspruch ist,
- wie sich aus den gesetzlichen Regelung des § 1991 Abs. 4 BGB und des § 327 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) ergibt,
gegenüber in letztwilligen Verfügungen enthaltenen
- Vermächtnissen und
- Auflagen des Erblassers an die Erben zur Grabpflege
vorrangig,
- wodurch es dem Erblasser verwehrt ist, den Pflichtteilsanspruch durch freigiebige Vermächtnisanordnungen oder Auflagen zu schmälern oder gar auszuhöhlen.
Ausschließlich dann, wenn
- ein Erblasser bereits zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag geschlossen
hatte,
- der die Erben als dessen Rechtsnachfolger gemäß § 1922 BGB bindet,
können,
- weil es sich in einem solchen Fall noch um eine vom Erblasser vor seinem Tod eingegangene Verbindlichkeit (Erblasserschuld) handelt,
Grabpflegekosten zu einer Kürzung des Pflichtteilsanspruchs führen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.05.2021 – IV ZR 174/20 –).
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