Das Totenfürsorgerecht – Was nicht nur Angehörige und Erben eines Verstorbenen, sondern Jedermann darüber wissen sollte

Das Totenfürsorgerecht – Was nicht nur Angehörige und Erben eines Verstorbenen, sondern Jedermann darüber wissen sollte

Das Recht,

  • Ort,
  • Art und Weise der Bestattung des Leichnams eines Verstorbenen sowie
  • die Gestaltung und Erscheinungsbild der Grabstätte

zu bestimmen sowie die Befugnis zur

  • Pflege und Aufrechterhaltung des Erscheinungsbilds der Grabstätte

steht

  • nicht dem Erben zu,

sondern

Bestimmen

  • wie seine sterblichen Überreste behandelt oder verwendet werden sollen bzw.
  • wo und wie man einmal bestattet werden will,

kann Jedermann zu Lebzeiten.

Der Totenfürsorgeberechtigte ist dann befugt diesen zu Lebzeiten geäußerten Willen des Verstorbenen,

  • in dem von ihm gesetzten Rahmen zu konkretisieren und
  • notfalls auch gegen den Willen von Angehörigen des Verstorbenen durchzusetzen bzw. zu erfüllen.

Hat ein Verstorbener einen diesbezüglichen Willen nicht erklärt, hat sich der Totenfürsorgeberechtigte im Rahmen des mutmaßlichen Willens des Verstorbenen zu bewegen, wobei ihm innerhalb dieses Rahmens aber,

  • weil andernfalls die Umsetzung der Totenfürsorge nicht praktikabel sein würde,

ein erheblicher Ermessens- und Beurteilungsspielraum zusteht (Amtsgericht (AG) München, Urteil vom 11.06.2016 – 171 C 12772/15 –).

Zu Lebzeiten bestimmen kann Jedermann auch, wer nach seinem Ableben die Totenfürsorge innehaben soll.

Ist

  • eine ausdrückliche Aussage dazu, welche Person nach seinem Ableben totenfürsorgeberechtigt sein soll, von einem Verstorbenen zu Lebzeiten nicht getroffen worden

und

  • kann auch nicht mit Sicherheit aus bestimmten Umständen geschlossen werden, dass nach seinem mutmaßlichen Willen die Ausübung des Totenfürsorgerechts durch eine bestimmte Person aus dem Kreis seiner Angehörigen erfolgen soll,

sind nach Gewohnheitsrecht

  • die nächsten Angehörigen zur Totenfürsorge berechtigt und zwar
    • zunächst der Ehegatte,
    • dann die Kinder usw.

Der überlebende Ehegatte schließt aufgrund gewohnheitsrechtlicher Grundsätze folglich also die Kinder von der Ausübung des Totenfürsorgerechts aus.

Der nachrangige Totenfürsorgeberechtigte kann allerdings,

  • wenn ihm nicht bekannt ist, wo der Verstorbene seine letzte Ruhe gefunden hat,

darüber von dem (vorrangigen) Totenfürsorgeberechtigten Auskunft verlangen und zwar schon deshalb,

  • weil er in der Lage sein muss, das Totenfürsorgerecht auszuüben, wenn der vorrangige Totenfürsorgeberechtigte verstirbt oder sonst ausscheidet (AG Krefeld, Urteil vom 24.06.2017 – 2 C 1/16 –).

Das Totenfürsorgerecht ist ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), das im Falle seiner Verletzung Ansprüche

  • auf Schadensersatz sowie
  • auf Beseitigung und
  • (bei Wiederholungsgefahr) Unterlassung von Beeinträchtigungen entsprechend § 1004 BGB,

begründen kann,

Übrigens:
Zur Tragung der Kosten der Beerdigung eines Verstorbenen

  • ist dessen Erbe verpflichtet (§ 1968 BGB) und
  • nicht der Totenfürsorgeberechtigte.

Sind Kosten für eine Beerdigung beim Totenfürsorgeberechtigten angefallen,

  • sei es, dass er selbst für die Beerdigung gesorgt hat,
  • sei es, dass ein Dritter, der selbst nicht Erbe ist, die Beerdigung durchgeführt hat und die Kosten von dem Totenfürsorgeberechtigten erstattet verlangt,

so steht ihm ein Regressanspruch gegen den Erben zu.

Kann ein derartiger Anspruch nicht durchgesetzt werden, weil die Erben nicht feststehen, der Nachlass überschuldet ist oder der Fiskus als Erbe die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass geltend macht, fällt dies in den Risikobereich des Totenfürsorgeberechtigten und folgt aus seiner Pflicht zur Totenfürsorge (BGH, Beschluss vom 14.12.2011 – IV ZR 132/11 –).


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