Tag Pflege

Wichtig zu wissen für Pflegekräfte, die im Rahmen einer 24-Stunden-Pflege, zu Hause bei der Pflegeperson eingesetzt sind und 

…. die Pflege für deutlich mehr, als die vertraglich mit dem Arbeitgeber vereinbarte Stundenzahl, tatsächlich sicherstellen.  

Mit Urteil vom 05.09.2022 – 21 Sa 1900/19 – hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem Fall, in dem eine Bulgarin, die als 

  • Pflegekraft

von einer deutschen Agentur, 

  • die mit dem Angebot einer „24-Stunden-Pflege zu Hause“ warb, 

vermittelt und von ihrem bulgarischen Arbeitsgeber nach Deutschland entsandt worden war, eine ältere, alleinlebende Dame,

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Was Geschwister, die untereinander einen Übertragungsvertrag mit Pflegevereinbarung schließen, wissen sollten

Schließen Geschwister untereinander einen Übertragungsvertrag mit Pflegevereinbarung, d.h. 

  • überträgt beispielsweise der Bruder sein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück auf seine Schwester, 
  • die als Gegenleistung hierfür dem Bruder ein Wohnrecht an bestimmten Räumen des Hauses bestellt und sich verpflichtet, ihn lebenslang zu betreuen und zu pflegen,

ist die 

  • dauerhafte, von gegenseitigem Vertrauen der Parteien getragene Beziehung 

im Zweifel Geschäftsgrundlage des Vertrags, mit der Folge, dass der Übertragende (= im obigen Beispiel der Bruder), wenn das Verhältnis zwischen 

  • ihm und 
  • dem Übernehmenden (= im obigen Beispiel die Schwester) 

heillos zerrüttet und aufgrund dessen die Annahme von Pflegeleistungen nicht länger zumutbar ist – vorbehaltlich vertraglicher Vereinbarungen – 

  • wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

die Rechte aus § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend machen kann, sofern die Zerrüttung nicht eindeutig ihm 

  • allein (also nicht nur in stärkerem Maße)

anzulasten und er deshalb nicht schutzwürdig ist.

Zu beachten ist hierbei 

Folgendes:

Für die Umstände, auf die die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützt werden soll, trägt die 

  • Darlegungs- und 
  • Beweislast,

derjenige, der sich darauf beruft.

Steht fest, dass das Verhältnis der Beteiligten zerrüttet ist, muss der Übernehmende die für ihn günstige Tatsache 

  • darlegen und 
  • beweisen,

dass 

  • der Übertragende sich ausnahmsweise nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen kann,
  • also ihm das Zerwürfnis allein anzulasten ist.

Sind danach die Voraussetzungen für den Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben, hat im Streitfall das Gericht – auf der Grundlage des Sachvortrags der Parteien – zu prüfen, ob der Übertragende,

  • weil ihm die vorrangige Vertragsanpassung nicht möglich oder ihm bzw. dem Übernehmenden nicht zumutbar ist (§ 313 Abs. 3 Satz 1 BGB)

die Auflösung des Vertrags verlangen kann oder ob als eine solche vorrangige Vertragsanpassung in Betracht kommen könnte, anstelle der Sach- und Dienstleistungen 

  • eine Zahlung in Geld durch den Übernehmenden, 
    • entweder in Form einer Rentenzahlung, wenn sie gesichert ist 
    • oder in Form eines Kapitalbetrags, was die Zahlung eines „nachträglichen Kaufpreises“ bedeuten würde. 

wobei ggf. zu berücksichtigen ist, dass, 

  • wenn es dem Übertragenden wegen der Zerrüttung unzumutbar ist mit dem Übernehmenden weiter unter einem Dach zu wohnen, 

auch das Wohnrecht des Übertragenden durch eine Geldzahlung abgegolten werden muss.

Ist eine Vertragsanpassung in Form von Geldleistungen 

  • nicht möglich bzw. 
  • dem Übertragenden wegen der finanziellen Verhältnisse des Übernehmenden nicht zumutbar, 

kann er die Rückübertragung des zugewendeten Eigentums an dem Hausgrundstück von dem Übernehmende verlangen (§ 313 Abs. 3 BGB), was zur Auflösung des Vertrags 

  • mit Wirkung ex nunc 

führt, d.h. der Übernehmende 

  • hat das Grundstück zurückzuübertragen und 
  • wird von seiner Pflegeverpflichtung befreit.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass 

  • nur die Auflösung des Vertrags in Betracht kommt, weil die vorrangige Anpassung nicht möglich ist, 

trägt der Übertragende. 

LArbG Berlin-Brandenburg entscheidet wieviel Stunden täglich der Arbeitgeber einer zur umfassenden häuslichen Betreuung eingesetzten Pflegekraft

…. jedenfalls mit Mindestlohn vergüten muss. 

Mit Urteil vom 17.08.2020 – 21 Sa 1900/19 – hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg im Fall einer bulgarischen Staatsangehörigen, die 

  • auf Vermittlung einer deutschen Agentur, die mit dem Angebot „24 Stunden Pflege zu Hause“ wirbt, 

von ihrem in Bulgarien ansässigen Arbeitgeber zur Betreuung einer hilfsbedürftigen 96-jährigen Dame, bei der sie auch wohnen und übernachten sollte, nach Deutschland entsandt und mit der

  • in dem Arbeitsvertrag eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich sowie 
  • in dem Betreuungsvertrag mit der zu versorgenden Dame eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung des Haushalts und Gesellschaftleisten und ein Betreuungsentgelt für 30 Stunden wöchentlich, 

vereinbart worden war, entschieden, dass Arbeitgeber einer von ihnen 

  • im Rahmen einer „24-Stunden-Pflege zu Hause“ 

eingesetzten Pflegekraft, wie vorliegend der bulgarischen Staatsangehörigen,  

  • für 21 Stunden täglich
  • jedenfalls den Mindestlohn  

zahlen müssen.

Danach kann sich ein Arbeitgeber,

  • bei Zusage einer umfassenden Betreuung und 
  • Übertragung der Verantwortung sowohl für die Betreuung als auch die Einhaltung der Arbeitszeit auf die angestellte Pflegekraft, 

auf eine mit der Pflegekraft vereinbarte geringere tägliche Arbeitszeit nicht berufen und ergibt sich die angesetzte vergütungspflichtige Arbeitszeit der Pflegkraft von täglich 21 Stunden, wie das LArbG ausgeführt hat, daraus, dass 

  • einerseits neben der geleisteten Arbeitszeit für die Nacht von vergütungspflichtigem Bereitschaftsdienst auszugehen ist und 
  • andererseits sich die Pflegekraft in einem begrenzten Umfang von geschätzt drei Stunden täglich der Arbeit entziehen kann (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg).

Warum Schafe regelmäßig, d.h. mindestens einmal jährlich, geschoren werden müssen und warum ansonsten

…. ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz (TierSchG) vorliegt.

Nach § 2 Nr. 1 Var. 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier

  • nicht nur seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren sowie verhaltensgerecht unterbringen,
  • sondern auch entsprechend pflegen

und bei Schafen gehört zur erforderlichen Pflege die jährliche Schur, da

  • Schafe keinen natürlichen Wollwechsel aufweisen und
  • ohne eine jährliche Schur ein Verfilzen des Vlieses droht, wodurch das Wärmeregulationsempfinden der Tiere empfindlich gestört würde.

Eine Schur jeweils im Zeitraum Mitte Mai bis Ende Juni stellt übrigens sicher, dass Schafe den jeweiligen klimatischen Bedingungen am besten begegnen können.

Werden bei tierärztlichen Kontrollen festgestellt, dass Schafe nicht regelmäßig geschoren werden, kann

  • zur Vermeidung von künftigen derartigen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz,
  • d.h. zur Vermeidung der Gefahr, dass es zu einem Hitzestau bei den Tieren kommt,

gegen den Halter der Tiere nach § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 TierSchG die tierschutzrechtliche Anordnung,

  • die Schafe regelmäßig, d.h. mindestens einmal jährlich, zu scheren oder scheren zu lassen,

erlassen werden.

Darauf hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier mit Urteil vom 20.22.2019 – 8 K 2665/19.TR – hingewiesen.

Das Totenfürsorgerecht – Was nicht nur Angehörige und Erben eines Verstorbenen, sondern Jedermann darüber wissen sollte

Das Recht,

  • Ort,
  • Art und Weise der Bestattung des Leichnams eines Verstorbenen sowie
  • die Gestaltung und Erscheinungsbild der Grabstätte

zu bestimmen sowie die Befugnis zur

  • Pflege und Aufrechterhaltung des Erscheinungsbilds der Grabstätte

steht

  • nicht dem Erben zu,

sondern

Bestimmen

  • wie seine sterblichen Überreste behandelt oder verwendet werden sollen bzw.
  • wo und wie man einmal bestattet werden will,

kann Jedermann zu Lebzeiten.

Der Totenfürsorgeberechtigte ist dann befugt diesen zu Lebzeiten geäußerten Willen des Verstorbenen,

  • in dem von ihm gesetzten Rahmen zu konkretisieren und
  • notfalls auch gegen den Willen von Angehörigen des Verstorbenen durchzusetzen bzw. zu erfüllen.

Hat ein Verstorbener einen diesbezüglichen Willen nicht erklärt, hat sich der Totenfürsorgeberechtigte im Rahmen des mutmaßlichen Willens des Verstorbenen zu bewegen, wobei ihm innerhalb dieses Rahmens aber,

  • weil andernfalls die Umsetzung der Totenfürsorge nicht praktikabel sein würde,

ein erheblicher Ermessens- und Beurteilungsspielraum zusteht (Amtsgericht (AG) München, Urteil vom 11.06.2016 – 171 C 12772/15 –).

Zu Lebzeiten bestimmen kann Jedermann auch, wer nach seinem Ableben die Totenfürsorge innehaben soll.

Ist

  • eine ausdrückliche Aussage dazu, welche Person nach seinem Ableben totenfürsorgeberechtigt sein soll, von einem Verstorbenen zu Lebzeiten nicht getroffen worden

und

  • kann auch nicht mit Sicherheit aus bestimmten Umständen geschlossen werden, dass nach seinem mutmaßlichen Willen die Ausübung des Totenfürsorgerechts durch eine bestimmte Person aus dem Kreis seiner Angehörigen erfolgen soll,

sind nach Gewohnheitsrecht

  • die nächsten Angehörigen zur Totenfürsorge berechtigt und zwar
    • zunächst der Ehegatte,
    • dann die Kinder usw.

Der überlebende Ehegatte schließt aufgrund gewohnheitsrechtlicher Grundsätze folglich also die Kinder von der Ausübung des Totenfürsorgerechts aus.

Der nachrangige Totenfürsorgeberechtigte kann allerdings,

  • wenn ihm nicht bekannt ist, wo der Verstorbene seine letzte Ruhe gefunden hat,

darüber von dem (vorrangigen) Totenfürsorgeberechtigten Auskunft verlangen und zwar schon deshalb,

  • weil er in der Lage sein muss, das Totenfürsorgerecht auszuüben, wenn der vorrangige Totenfürsorgeberechtigte verstirbt oder sonst ausscheidet (AG Krefeld, Urteil vom 24.06.2017 – 2 C 1/16 –).

Das Totenfürsorgerecht ist ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), das im Falle seiner Verletzung Ansprüche

  • auf Schadensersatz sowie
  • auf Beseitigung und
  • (bei Wiederholungsgefahr) Unterlassung von Beeinträchtigungen entsprechend § 1004 BGB,

begründen kann,

Übrigens:
Zur Tragung der Kosten der Beerdigung eines Verstorbenen

  • ist dessen Erbe verpflichtet (§ 1968 BGB) und
  • nicht der Totenfürsorgeberechtigte.

Sind Kosten für eine Beerdigung beim Totenfürsorgeberechtigten angefallen,

  • sei es, dass er selbst für die Beerdigung gesorgt hat,
  • sei es, dass ein Dritter, der selbst nicht Erbe ist, die Beerdigung durchgeführt hat und die Kosten von dem Totenfürsorgeberechtigten erstattet verlangt,

so steht ihm ein Regressanspruch gegen den Erben zu.

Kann ein derartiger Anspruch nicht durchgesetzt werden, weil die Erben nicht feststehen, der Nachlass überschuldet ist oder der Fiskus als Erbe die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass geltend macht, fällt dies in den Risikobereich des Totenfürsorgeberechtigten und folgt aus seiner Pflicht zur Totenfürsorge (BGH, Beschluss vom 14.12.2011 – IV ZR 132/11 –).

Was, wer vorübergehend die Pflege eines fremden Hundes übernimmt, wissen sollte

Mit Urteil vom 29.05.2017 – 20 C 224/17 – hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg entschieden, dass Personen die vorübergehend die Pflege eines fremden Hundes über- und das Tier zu sich nehmen,

  • beispielsweise für die Dauer einer Erkrankung des Hundeeigentümers,

und für den Hund während des Pflegeaufenthalts Kosten für Futter, tierärztliche Behandlung, Medikamente usw. aufwenden,

  • soweit nichts anderes vereinbart ist,

die Rückgabe des Hundes an den Eigentümer

  • nicht abhängig machen können

von der Erstattung sämtlicher für das Tier aufgewandter Kosten.

Erstattet verlangt werden können von dem Hundeeigentümer lediglich

  • die notwendigen Verwendungen (beispielsweise für Tierarzt und Medikamente)

sowie

  • die nützlichen Verwendungen, soweit diese getätigt werden, bis der Eigentümer die Rückgabe seines Hundes fordert.

Bis zur Zahlung dieser Kosten steht der Pflegeperson ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Nicht erstatten muss der Hundeeigentümer der Pflegeperson dagegen

  • die „gewöhnlichen Erhaltungskosten“,
  • also die Futterkosten,

weil, so das AG, der Pflegeperson während des Pflegeaufenthalts auch die Vorteile in Form von Gesellschaft und Anwesenheit des Tieres zugute kommen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg).

Was Bewohner von Pflegeheimen (und ihre Betreuer) über die Heimkostenzahlungspflichten wissen sollten, wenn sie

…. den Wohn- und Betreuungsvertrag kündigen und der endgültige Auszug aus dem Heim bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgt.

Mit Urteil vom 04.10.2018 – III ZR 292/17 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn

  • Leistungen der sozialen Pflegeversicherung beziehende

Bewohner eines Pflegeheims den

  • mit einem Heimbetreiber geschlossenen

Wohn- und Betreuungsvertrag kündigen und vor Ablauf der Kündigungsfrist endgültig ausziehen,

  • sowohl die Zahlungspflicht des Kostenträgers,
  • als auch die zivilrechtliche Vergütungspflicht dieser Heimbewohner

mit dem Tag des Auszugs aus dem Pflegeheim endet,

  • danach der Pflegeheimbetreiber also keinen Entgeltanspruch mehr hat und
  • er ggf. zuviel vereinnahmte Heimkosten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückzuerstatten hat.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • nach § 87a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) der Zahlungsanspruch des Heimträgers nur für die Tage besteht, in denen sich der Pflegebedürftige tatsächlich im Heim aufhält (Berechnungstage),
  • in Anwendung des Prinzips der Berechnung auf Tagesbasis § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI anordnet, dass die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt,
  • dies sowohl für die Zahlungspflicht des Kostenträgers, als auch für die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners gilt und
  • ein „Entlassen“ auch dann vorliegt, wenn der Heimbewohner – nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses – vor Ablauf der Kündigungsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) endgültig auszieht (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 04.10.2018).

Welche Erben können wann von einem vom Erblasser Beschenkten die Herausgabe des Geschenkten fordern?

Gemäß § 2287 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann,

  • sowohl ein durch Erbvertrag mit der Erblasser eingesetzter Vertragserbe,
  • als auch, in entsprechender Anwendung der Vorschrift, bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten, ein durch wechselbezügliche letztwillige Verfügungen der Ehegatten, nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich eingesetzter Schlusserbe (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 26.10.2011 – IV ZR 72/11 –),

nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist,

  • von dem vom Erblasser Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern,

wenn der Erblasser

  • in der Absicht den Vertrags- bzw. Schlusserben zu beeinträchtigen
  • eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB gemacht hat,

wobei unterschieden werden muss, zwischen

  • dem Vorliegen einer (gemischten) Schenkung einerseits und
  • der Absicht des Erblassers, den Vertrags- bzw. Schlusserben zu beeinträchtigen, andererseits.

Bei der Frage, ob eine (gemischte) Schenkung im Sinne der §§ 2287 Abs. 1, 516 BGB vorliegt, ist,

  • wenn ein Grundstück schenkweise zugewendet worden ist,

zu berücksichtigen,

  • dass dingliche Belastungen den Verkehrswert eines Grundstücks mindern

und diese daher bei der Berechnung des Verkehrswerts (zur Zeit der Zuwendung unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes) in Abzug zu bringen sind (BGH, Urteil vom 11.04.2000 – X ZR 246/98 –).
Auf die Wertungen des § 2325 BGB kommt es hier nicht an, da sich die dortigen Fragen (Niederstwertprinzip des § 2325 Abs. 2 BGB, Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB) bei § 2287 BGB nicht stellen.

  • Hat sich der Erblasser an dem gesamten schenkweise zugewendeten Grundstück beispielsweise ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehalten, ist der vorbehaltene Nießbrauch bereits bei der Prüfung, ob eine (gemischte) Schenkung vorliegt, zu berücksichtigen sowie mit dem kapitalisierten Wert der hieraus zu ziehenden Nutzungen anzusetzen (BGH, Urteil vom 17.01.1996 – IV ZR 214/94 –) und bei der Berechnung des Verkehrswertes in Abzug zu bringen.
  • Hat sich beispielsweise der Beschenkte im Grundstücksüberlassungsvertrag verpflichtet den Erblasser „Zeit seines Lebens in gesunden und kranken Tagen, jedoch nur bei Bedarf, in seiner Wohnung vollständig und unentgeltlich zu pflegen und zu betreuen bzw. ihn kostenlos pflegen und betreuen zu lassen“, ist bei der Berechnung des Verkehrswertes des Grundstücks zu berücksichtigen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes der vertraglich versprochenen Pflegeleistungen der Vertragsabschluss ist (BGH, Urteil vom 11.04.2000 – X ZR 246/98 –; Oberlandesgericht (OLG) Celle Beschluss vom 08.07.2008 – 6 W 59/08 –),
    • also nicht maßgebend für die Bewertung die spätere tatsächliche Entwicklung der Umstände ist, insbesondere eine eingetretene Pflegebedürftigkeit des Erblassers,
    • sondern die Prognoseentscheidung der Parteien anhand einer subjektiven Bewertung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
  • Hat der Erblasser sich in dem Überlassungsvertrag beispielsweise ein vertragliches, unter bestimmten Voraussetzungen ausübbares Rücktrittsrecht vorbehalten, ist zu bewerten, ob und inwieweit das dem Erblasser vorbehaltene Rücktrittsrecht vom Vertrag als wirtschaftlicher Nachteil wertmindernd bei der Verkehrswertberechnung des Grundstücks in Rechnung zu stellen ist.

Dafür,

  • dass der Erblasser in der Absicht gehandelt hat, den Vertrags- bzw. Schlusserben zu beeinträchtigen,

ist erforderlich,

  • dass der Erblasser das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen missbraucht hat.

Ein solcher Missbrauch liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte (BGH, Beschluss vom 26.10.2011 – IV ZR 72/11 –).

  • Ein lebzeitiges Eigeninteresse ist anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint.

Ein derartiges Interesse kommt etwa dann in Betracht,

  • wenn es dem Erblasser im Alter um seine Versorgung und gegebenenfalls auch Pflege geht oder
  • wenn der Erblasser in der Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung handelt, er etwa mit dem Geschenk einer Person, die ihm in besonderem Maße geholfen hat, seinen Dank abstatten will.

Beweispflichtig für die Schenkung ohne rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse ist der Vertrags- bzw. Schlusserbe (BGH, Urteil vom 23.09.1981 – Iva ZR 185/80 –), der nachweisen muss, dass

  • entweder ein lebzeitiges Eigeninteresse überhaupt nicht bestand oder
  • die vorgebrachten Gründe den Erblasser in Wahrheit nicht zu der benachteiligenden Schenkung bewogen haben (BGH, Urteil vom 23.09.1981 – IVa ZR 185/80 –).

Ein lebzeitiges Eigeninteresse muss allerdings nicht zwingend für den gesamten Schenkungsgegenstand angenommen werden,

  • sondern kann auch lediglich einen Teil der Schenkung rechtfertigen und insoweit einen Missbrauch der lebzeitigen Verfügungsmacht ausschließen (BGH, Beschluss vom 26.10.2011 – IV ZR 72/11 –),
  • wobei dann die Grundsätze der gemischten Schenkung entsprechend anzuwenden sind,
    • jedoch keine rein rechnerische Gegenüberstellung des Wertes der erbrachten Leistungen mit dem Grundstückswert vorzunehmen ist,
    • sondern auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Leistungen in Zukunft erfolgen sollen und der Erblasser sich ihm erbrachte oder zu erbringende Leistungen „etwas kosten lassen darf“, eine umfassende Gesamtabwägung zu erfolgen hat.

Darauf hat der IV. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 28.09.2016 – IV ZR 513/15 – hingewiesen.