Wichtig zu wissen für behinderte Menschen, die bei einer Urlaubsreise auf eine Begleitperson angewiesen sind

Wichtig zu wissen für behinderte Menschen, die bei einer Urlaubsreise auf eine Begleitperson angewiesen sind

Mit Urteil vom 19.05.2022 – B 8 SO 13/20 R – hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einem Fall, in dem der auf einen Rollstuhl angewiesene, behinderte Kläger, 

  • der zu seiner Pflege rund um die Uhr drei Assistenten beschäftigte,

eine 7-tägige Schiffsreise auf der Nordsee mit zwei Landausflügen unternommen,

  • seine eigenen Reisekosten selbst getragen, 

aber die Übernahme der Reisekosten für einen seiner 

  • zur Sicherstellung seiner Pflege 

auf die Reise mitgenommen Assistenten 

  • gegenüber dem Sozialhilfeträger 

geltend gemacht hatte, darauf hingewiesen, dass behinderte Menschen 

  • Eingliederungshilfeleistungen für solche Kosten 

erhalten können, die entstehen, weil sie bei einer 

  • Urlaubsreise auf eine Begleitperson 

angewiesen sind. 

Danach können, 

  • weil Urlaubsreisen als Form der Freizeitgestaltung ein legitimes soziales Teilhabebedürfnis darstellen, 

behinderungsbedingte Mehrkosten, 

  • wie die Reisekosten einer notwendigen Begleitperson,

mit denen ein behinderter Mensch 

  • allein aufgrund seiner Behinderung 

konfrontiert ist, als 

  • Teilhabeleistung

übernahmepflichtig sein.

Allerdings müssen die Mehrkosten vor dem Hintergrund der angemessenen Wünsche des behinderten Menschen, 

  • wie dem als angemessen anzusehenden Wunsch eines behinderten Menschen, sich jährlich einmal auf eine einwöchige Urlaubsreise zu begeben,

auch notwendig sein, d.h. 

  • das entsprechende Teilhabebedürfnis darf noch nicht erfüllt sein und 

die Buchung einer anderen, 

  • im Wesentlichen gleichartigen

Reise, 

  • die bei einem anderen Anbieter geringere (oder keine) behinderungsbedürftigen Mehrkosten ausgelöst hätte, 

darf nicht möglich – gewesen – sein (Quelle: Pressemitteilung des BSG).


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