…. untersagt werden kann.
Mit Beschluss vom 20.03.2020 – 4 B 56/20 – hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Göttingen, nachdem die Stadt zur Bekämpfung der Corona-Krise eine für alle verbindliche Verfügung erlassen hatte,
- mit der u.a. private Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern und
- die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken verboten sowie
- Taxiunternehmen die Aufnahme von Fahrgästen nur gestattet worden war, wenn sie die Gäste zuvor danach befragt haben,
- ob sie aus einem vom Robert-Koch-Institut festgelegten Risikogebiet kommen,
- ob sie Krankheitssymptome aufweisen und
- wie ihre Kontaktdaten sind
und von einem Bürger,
- der seinen runden Geburtstag in großer Runde feiern wollte,
gegen die Allgemeinverfügung,
- durch die ihm die geplante große Geburtstagsfeier unmöglich gemacht wurde,
Klage und gleichzeitig ein Eilantrag erhoben worden war, entschieden, dass
- die Allgemeinverfügung rechtmäßig und
- es dem Antragsteller somit verboten ist, seinen Geburtstag in der geplanten großen Runde zu feiern.
Begründet hat die Kammer dies damit, dass,
- da bei privaten Veranstaltungen, bei denen üblicherweise zahlreiche Menschen aus unterschiedlichen Regionen zusammenkommen, die Gefahr einer Verbreitung der Corona-Infektion besonders groß ist,
die Allgemeinverfügung geeignet und erforderlich ist, um die unkontrollierte Ausweitung der Coronaepidemie zu verhindern und angesichts dessen
hinter
- dem Schutz der menschlichen Gesundheit
zurückstehen müssen (Quelle: Pressemitteilung des VG Göttingen).