… nicht ausschließlich, aber neben den anderen Auswahlkriterien, mit berücksichtigungsfähig.
Mit Urteil vom 08.12.2022 – 6 AZR 31/22 – hat der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass, wenn einem Arbeitnehmer
- betriebsbedingt gekündigt
werden soll, bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers
- anhand der in § 1 Abs. 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bzw. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Insolvenzordnung (InsO) genannten Kriterien
im Rahmen der Gewichtung des „Lebensalters“ auch die
- Rentennähe eines Arbeitnehmers,
berücksichtigungsfähig ist.
Danach kann,
- zwar nicht ausschließlich, aber neben den anderen Auswahlkriterien,
bei der
- Gewichtung des Lebensalters
des zu kündigenden Arbeitnehmers auch berücksichtigt werden, dass er
- bereits eine (vorgezogene) Rente wegen Alters abschlagsfrei bezieht bzw.
- rentennah ist, weil er eine solche abschlagsfreie Rente oder die Regelaltersrente spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem in Aussicht genommenen Ende des Arbeitsverhältnisses beziehen kann
und darf insoweit lediglich eine
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen
nicht berücksichtigt werden.
Begründet hat der Senat dies damit, dass
der sozialen Auswahl ist,
- unter Berücksichtigung der im Gesetz genannten Auswahlkriterien,
gegenüber demjenigen Arbeitnehmer eine Kündigung zu erklären, der
am wenigsten schutzbedürftig ist, das Auswahlkriterium
dabei ambivalent ist, da,
- nachdem lebensältere Arbeitnehmer nach wie vor typischerweise schlechtere Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt haben,
mit steigendem Lebensalter zwar die
- soziale Schutzbedürftigkeit
zunächst zunimmt, diese aber wieder abfällt, wenn der Arbeitnehmer
- entweder spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses über ein Ersatzeinkommen in Form einer abschlagsfreien Rente wegen Alters – mit Ausnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)) – verfügen kann
- oder über ein solches bereits verfügt, weil er eine abschlagsfreie Rente wegen Alters bezieht
und das,
- wegen des Wertungsspielraum den § 1 Abs. 3 KSchG, § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ihnen insoweit zubilligt,
bei dem
- Auswahlkriterium „Lebensalter“
vom Arbeitgeber bzw. den Betriebsparteien
- zum Nachteil des Arbeitnehmers
berücksichtigt werden kann (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 08.12.2022).
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