BAG entscheidet: Bei betriebsbedingter Kündigung ist bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers die Rentennähe zwar 

BAG entscheidet: Bei betriebsbedingter Kündigung ist bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers die Rentennähe zwar 

… nicht ausschließlich, aber neben den anderen Auswahlkriterien, mit berücksichtigungsfähig. 

Mit Urteil vom 08.12.2022 – 6 AZR 31/22 – hat der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass, wenn einem Arbeitnehmer 

  • betriebsbedingt gekündigt 

werden soll, bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers 

  • anhand der in § 1 Abs. 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bzw. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Insolvenzordnung (InsO) genannten Kriterien

im Rahmen der Gewichtung des „Lebensalters“ auch die

  • Rentennähe eines Arbeitnehmers, 

berücksichtigungsfähig ist. 

Danach kann,

  • zwar nicht ausschließlich, aber neben den anderen Auswahlkriterien,

bei der 

  • Gewichtung des Lebensalters 

des zu kündigenden Arbeitnehmers auch berücksichtigt werden, dass er 

  • bereits eine (vorgezogene) Rente wegen Alters abschlagsfrei bezieht bzw.
  • rentennah ist, weil er eine solche abschlagsfreie Rente oder die Regelaltersrente spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem in Aussicht genommenen Ende des Arbeitsverhältnisses beziehen kann

 und darf insoweit lediglich eine 

  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen 

nicht berücksichtigt werden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass 

  • Sinn und Zweck 

der sozialen Auswahl ist, 

  • unter Berücksichtigung der im Gesetz genannten Auswahlkriterien, 

gegenüber demjenigen Arbeitnehmer eine Kündigung zu erklären, der 

  • sozial

am wenigsten schutzbedürftig ist, das Auswahlkriterium 

  • „Lebensalter“

dabei ambivalent ist, da, 

  • nachdem lebensältere Arbeitnehmer nach wie vor typischerweise schlechtere Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt haben, 

mit steigendem Lebensalter zwar die 

  • soziale Schutzbedürftigkeit 

zunächst zunimmt, diese aber wieder abfällt, wenn der Arbeitnehmer 

  • entweder spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses über ein Ersatzeinkommen in Form einer abschlagsfreien Rente wegen Alters – mit Ausnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)) – verfügen kann 
  • oder über ein solches bereits verfügt, weil er eine abschlagsfreie Rente wegen Alters bezieht 

und das,

  • wegen des Wertungsspielraum den § 1 Abs. 3 KSchG, § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ihnen insoweit zubilligt, 

bei dem 

  • Auswahlkriterium „Lebensalter“

vom Arbeitgeber bzw. den Betriebsparteien 

  • zum Nachteil des Arbeitnehmers 

berücksichtigt werden kann (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 08.12.2022). 


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