…. müssen einem Wohnungseigentümer auf seine Kosten in der Regel gestattet werden.
Wird von einem Wohnungseigentümer,
- unter Berufung auf § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG),
verlangt, ihm
eine bestimmte bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums,
- die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen (zur Förderung der Barrierefreiheit) dient,
zu gestatten,
- beispielsweise die Errichtung eines Personenaufzugs oder einer Zufahrtsrampe,
sind folgende zwei Fälle zu unterscheiden:
Fall 1: Dem Wohnungseigentümer wird die beantragte
- – dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienende –
bauliche Veränderung auf seine Kosten
Haben die Wohnungseigentümer
- mit einfacher Mehrheit (§ 20 Abs. 1 WEG)
die Durchführung der beantragten baulichen Veränderung
- auf eigene Kosten des Wohnungseigentümers
gestattet, hängt,
- da Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung auch dann durch Mehrheitsbeschluss gestatten dürfen, wenn sie die in § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG geregelten Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen nicht als gegeben ansehen oder jedenfalls Zweifel hieran hegen,
die
- Rechtmäßigkeit eines solchen Gestattungsbeschlusses,
somit nicht davon ab,
- ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 WEG im Einzelnen vorliegen und
- ob die bauliche Veränderung insbesondere angemessen ist,
sondern nur davon,
- ob die Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG, die bei jeder baulichen Veränderung einzuhalten sind – keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage sowie keine unbillige Belastung eines Wohnungseigentümers gegenüber anderen ohne sein Einverständnis -, beachtet worden sind,
wobei eine
- grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage i.S.d. § 20 Abs. 4 Halbs. 1 WEG
bei einer Maßnahme,
- die der Verwirklichung eines Zweckes i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG dient,
nach nunmehr geltendem Recht zumindest typischerweise nicht anzunehmen ist.
Denn der von dem Gesetzgeber im gesamtgesellschaftlichen Interesse erstrebten Privilegierung bestimmter Kategorien von Maßnahmen
- – unter anderem zur Förderung der Barrierefreiheit –
ist bei der Prüfung,
- ob eine grundlegende Umgestaltung vorliegt,
im Sinne eines
- Regel-Ausnahme-Verhältnisses
Rechnung zu tragen, so dass es,
- wenn die von den Wohnungseigentümern beschlossene bauliche Veränderung ihrer Kategorie nach dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung dient (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG),
es besonderer Umstände bedarf, um eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage anzunehmen.
Fall 2: Der Antrag des Wohnungseigentümers auf Gestattung der beantragten
- – dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienenden –
baulichen Veränderung auf seine Kosten wird
Der Wohnungseigentümer, dessen Antrag, ihm
eine bestimmte bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums
- die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen (zur Förderung der Barrierefreiheit) dient,
zu gestatten, abgelehnt worden ist, kann mit Hilfe einer Beschlussersetzungsklage
- nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG
erreichen, dass der von ihm begehrte,
- – von den Wohnungseigentümern abgelehnte –
Gestattungsbeschluss vom Gericht
- in Form eines Grundlagenbeschlusses
gefasst wird, wenn
- nach § 20 Abs. 4 WEG die Grenzen einer zulässigen Bebauung eingehalten werden und
- die begehrte bauliche Veränderung nicht ausnahmsweise unangemessen ist.
Die Angemessenheit ist allerdings nur ausnahmsweise zu verneinen, wenn mit der Maßnahme
verbunden sind, die über die
hinausgehen, die
- wofür die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer darlegungspflichtig ist,
typischerweise mit der Durchführung einer privilegierten baulichen Veränderung einhergehen, so dass
- Eingriffe in die Bausubstanz,
- übliche Nutzungseinschränkungen des Gemeinschaftseigentums und
- optische Veränderungen der Anlage etwa aufgrund von Anbauten
die Unangemessenheit regelmäßig nicht begründen können.
Grundsätzlich ohne Bedeutung für das Bestehen eines Anspruchs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG sind die
- Kosten der baulichen Veränderung,
da sie gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WEG von dem verlangenden Wohnungseigentümer zu tragen sind.
Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH)
- mit Urteilen vom 09.02.2024 – V ZR 244/22 und V ZR 33/23 –
hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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