Wichtig für Wohnungseigentümer zu wissen: Bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur Barrierereduzierung

Wichtig für Wohnungseigentümer zu wissen: Bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur Barrierereduzierung

…. müssen einem Wohnungseigentümer auf seine Kosten in der Regel gestattet werden.

Wird von einem Wohnungseigentümer,

  • unter Berufung auf § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG),

 verlangt, ihm 

  • auf seine Kosten

eine bestimmte bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums,

  • die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen (zur Förderung der Barrierefreiheit) dient,

zu gestatten,

  • beispielsweise die Errichtung eines Personenaufzugs oder einer Zufahrtsrampe,

sind folgende zwei Fälle zu unterscheiden:

Fall 1: Dem Wohnungseigentümer wird die beantragte 

  • – dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienende –

bauliche Veränderung auf seine Kosten 

  • gestattet.

Haben die Wohnungseigentümer 

  • mit einfacher Mehrheit (§ 20 Abs. 1 WEG) 

die Durchführung der beantragten baulichen Veränderung 

  • auf eigene Kosten des Wohnungseigentümers 

gestattet, hängt,

  • da Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung auch dann durch Mehrheitsbeschluss gestatten dürfen, wenn sie die in § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG geregelten Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen nicht als gegeben ansehen oder jedenfalls Zweifel hieran hegen, 

 die 

  • Rechtmäßigkeit eines solchen Gestattungsbeschlusses, 

somit nicht davon ab, 

  • ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 WEG im Einzelnen vorliegen und 
  • ob die bauliche Veränderung insbesondere angemessen ist, 

sondern nur davon, 

  • ob die Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG, die bei jeder baulichen Veränderung einzuhalten sind – keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage sowie keine unbillige Belastung eines Wohnungseigentümers gegenüber anderen ohne sein Einverständnis -, beachtet worden sind,

wobei eine

  • grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage i.S.d. § 20 Abs. 4 Halbs. 1 WEG 

bei einer Maßnahme, 

  • die der Verwirklichung eines Zweckes i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG dient, 

nach nunmehr geltendem Recht zumindest typischerweise nicht anzunehmen ist. 

Denn der von dem Gesetzgeber im gesamtgesellschaftlichen Interesse erstrebten Privilegierung bestimmter Kategorien von Maßnahmen

  • – unter anderem zur Förderung der Barrierefreiheit – 

ist bei der Prüfung, 

  • ob eine grundlegende Umgestaltung vorliegt, 

im Sinne eines 

  • Regel-Ausnahme-Verhältnisses

Rechnung zu tragen, so dass es,

  • wenn die von den Wohnungseigentümern beschlossene bauliche Veränderung ihrer Kategorie nach dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung dient (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG), 

es besonderer Umstände bedarf, um eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage anzunehmen. 

Fall 2: Der Antrag des Wohnungseigentümers auf Gestattung der beantragten 

  • – dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienenden – 

baulichen Veränderung auf seine Kosten wird 

  • abgelehnt.

Der Wohnungseigentümer, dessen Antrag, ihm 

  • auf eigene Kosten 

eine bestimmte bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums

  • die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen (zur Förderung der Barrierefreiheit) dient,

zu gestatten, abgelehnt worden ist, kann mit Hilfe einer Beschlussersetzungsklage 

  • nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG

erreichen, dass der von ihm begehrte,

  • – von den Wohnungseigentümern abgelehnte –

Gestattungsbeschluss vom Gericht 

  • in Form eines Grundlagenbeschlusses

gefasst wird, wenn 

  • nach § 20 Abs. 4 WEG die Grenzen einer zulässigen Bebauung eingehalten werden und
  • die begehrte bauliche Veränderung nicht ausnahmsweise unangemessen ist.

Die Angemessenheit ist allerdings nur ausnahmsweise zu verneinen, wenn mit der Maßnahme 

  • Nachteile

verbunden sind, die über die 

  • Folgen

hinausgehen, die 

  • wofür die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer darlegungspflichtig ist,

typischerweise mit der Durchführung einer privilegierten baulichen Veränderung einhergehen, so dass  

  • Eingriffe in die Bausubstanz, 
  • übliche Nutzungseinschränkungen des Gemeinschaftseigentums und 
  • optische Veränderungen der Anlage etwa aufgrund von Anbauten 

die Unangemessenheit regelmäßig nicht begründen können. 

Grundsätzlich ohne Bedeutung für das Bestehen eines Anspruchs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG sind die

  • Kosten der baulichen Veränderung,

da sie gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WEG von dem verlangenden Wohnungseigentümer zu tragen sind. 

Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) 

  • mit Urteilen vom 09.02.2024 – V ZR 244/22 und V ZR 33/23 – 

hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).