…. die Pflege für deutlich mehr, als die vertraglich mit dem Arbeitgeber vereinbarte Stundenzahl, tatsächlich sicherstellen.
Mit Urteil vom 05.09.2022 – 21 Sa 1900/19 – hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem Fall, in dem eine Bulgarin, die als
von einer deutschen Agentur,
- die mit dem Angebot einer „24-Stunden-Pflege zu Hause“ warb,
vermittelt und von ihrem bulgarischen Arbeitsgeber nach Deutschland entsandt worden war, eine ältere, alleinlebende Dame,
in deren Wohnung in einer Seniorenwohnanlage
- durch die Führung des Haushalts, die Hilfe beim Essen sowie bei der Körperpflege, das Leisten von Gesellschaft sowie das ständig, auch nachts, in Bereitschaft halten,
umfänglich betreut und die Pflege der Dame tatsächlich
sichergestellt hatte, entschieden, dass der Pflegekraft ein Betreuungsentgelt
- nicht nur für 30 Stunden pro Woche, so wie es mit ihrem Arbeitgeber vereinbart war, sondern
für die jeweils ganzen
zusteht, sie somit von ihrem Arbeitgebergeber verlangen kann, Zahlung des
für 24 Stunden an sieben Tagen die Woche, also für
und dass dieser Anspruch ledig für
entfällt, in denen
- die Dame Besuch von ihrer Familie hatte oder
- mit Familienangehörigen im Restaurant war (Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg).
Das bedeutet:
Eine 24-Stunden-Pflegekraft hat Anspruch darauf, dass sie auch für die Zeiten bezahlt wird, in denen sie nachweislich
- die Betreuung der Pflegeperson, zumindest in Bereitschaft,
tatsächlich sichergestellt hat (Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg).
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