Wichtig zu wissen für Pflegekräfte, die im Rahmen einer 24-Stunden-Pflege, zu Hause bei der Pflegeperson eingesetzt sind und 

Wichtig zu wissen für Pflegekräfte, die im Rahmen einer 24-Stunden-Pflege, zu Hause bei der Pflegeperson eingesetzt sind und 

…. die Pflege für deutlich mehr, als die vertraglich mit dem Arbeitgeber vereinbarte Stundenzahl, tatsächlich sicherstellen.  

Mit Urteil vom 05.09.2022 – 21 Sa 1900/19 – hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem Fall, in dem eine Bulgarin, die als 

  • Pflegekraft

von einer deutschen Agentur, 

  • die mit dem Angebot einer „24-Stunden-Pflege zu Hause“ warb, 

vermittelt und von ihrem bulgarischen Arbeitsgeber nach Deutschland entsandt worden war, eine ältere, alleinlebende Dame,

  • bei der sie auch wohnte,

in deren Wohnung in einer Seniorenwohnanlage 

  • durch die Führung des Haushalts, die Hilfe beim Essen sowie bei der Körperpflege, das Leisten von Gesellschaft sowie das ständig, auch nachts, in Bereitschaft halten, 

umfänglich betreut und die Pflege der Dame tatsächlich 

  • für rund 24 Stunden 

sichergestellt hatte, entschieden, dass der Pflegekraft ein Betreuungsentgelt 

  • nicht nur für 30 Stunden pro Woche, so wie es mit ihrem Arbeitgeber vereinbart war, sondern  

für die jeweils ganzen 

  • 24 Stunden pro Tag 

zusteht, sie somit von ihrem Arbeitgebergeber verlangen kann, Zahlung des 

  • Mindestlohns

für 24 Stunden an sieben Tagen die Woche, also für 

  • 168 Wochenstunden

und dass dieser Anspruch ledig für 

  • Zeiten

entfällt, in denen 

  • die Dame Besuch von ihrer Familie hatte oder 
  • mit Familienangehörigen im Restaurant war (Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg).

Das bedeutet:
Eine 24-Stunden-Pflegekraft hat Anspruch darauf, dass sie auch für die Zeiten bezahlt wird, in denen sie nachweislich 

  • die Betreuung der Pflegeperson, zumindest in Bereitschaft, 

tatsächlich sichergestellt hat (Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg).


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