Tag Betreuung

Wichtig zu wissen für Pflegekräfte, die im Rahmen einer 24-Stunden-Pflege, zu Hause bei der Pflegeperson eingesetzt sind und 

…. die Pflege für deutlich mehr, als die vertraglich mit dem Arbeitgeber vereinbarte Stundenzahl, tatsächlich sicherstellen.  

Mit Urteil vom 05.09.2022 – 21 Sa 1900/19 – hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem Fall, in dem eine Bulgarin, die als 

  • Pflegekraft

von einer deutschen Agentur, 

  • die mit dem Angebot einer „24-Stunden-Pflege zu Hause“ warb, 

vermittelt und von ihrem bulgarischen Arbeitsgeber nach Deutschland entsandt worden war, eine ältere, alleinlebende Dame,

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Wichtig zu wissen für ausländische Betreuungskräfte und Privathaushalte, die deren Hilfe in Anspruch nehmen (wollen)

Mit Urteil vom 24.06.2021 – 5 AZR 505/20 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass von einem ausländischen Arbeitgeber 

  • nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte 

ausländische Betreuungskräfte (auch) Anspruch haben auf den 

  • gesetzlichen Mindestlohn 

für geleistete Arbeitsstunden, zu denen auch

  • Bereitschaftsdienst

gehört, der darin bestehen kann, dass 

  • die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und 
  • grundsätzlich verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten.

Der Entscheidung zugrunde liegt ein Fall, in dem 

  • unter Berufung auf das Mindestlohngesetz (MiLoG), 

eine

  • bei einem Unternehmen mit Sitz in Bulgarien 

als Sozialassistentin beschäftigte bulgarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Bulgarien, von ihrem Arbeitgeber, von dem sie, 

  • auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags zwischen ihm und einer in Berlin lebenden 90-jährigen zu betreuenden Person, 

nach Berlin entsandt worden war und dort gegen eine Nettovergütung von 950,00 Euro monatlich im Haushalt der 90-Jährigen, 

  • bei der sie auch ein Zimmer bewohnte,

gearbeitet hatte, weitere Vergütung mit der Begründung verlangt, dass zwar

  • in ihrem in bulgarischer Sprache abgefassten Arbeitsvertrag eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich vereinbart gewesen sei, wobei Samstag und Sonntag arbeitsfrei sein sollten,

sie tatsächlich aber nicht nur 30 Wochenstunden, sondern,

  • da ihre Aufgabe neben Haushaltstätigkeiten (wie Einkaufen, Kochen, Putzen etc.) eine „Grundversorgung“ (wie Hilfe bei der Hygiene, beim Ankleiden etc.) sowie soziale Aufgaben (z.B. Gesellschaft leisten, Ansprache, gemeinsame Interessenverfolgung) umfassten, 

rund um die Uhr Betreuungsarbeit habe leisten oder zumindest in Bereitschaft habe sein müssen.

Zur Aufklärung, in welchem Umfang die Klägerin 

  • zu vergütende Vollarbeit oder Bereitschaftsdienst leisten musste und 
  • wie viele Stunden Freizeit sie hatte,

ist die Sache vom BAG an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen worden (Quelle: Pressemitteilung des BAG).

Wichtig zu wissen sowohl für die, die eine (Vorsorge)Vollmacht errichten (möchten), als auch die Vorsorgebevollmächtigten

Mit Beschluss vom 12.11.2020 – V ZB 148/19 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) darauf hingewiesen, dass eine Vorsorgevollmacht auch vorliegt, wenn sie im 

  • Außenverhältnis

unbedingt (unbeschränkt) erteilt ist und aus der Vollmachtsurkunde, 

  • beispielsweise durch die Überschrift „Vorsorgevollmacht“ oder 
  • dadurch, dass sie für den Vorsorgefall charakteristische Befugnisse umfasst, wie etwa die Einwilligung in ärztliche Behandlungen oder zur Aufenthaltsbestimmung, 

erkennbar ist, dass die Vollmacht zur Vermeidung einer Betreuung erteilt wurde, 

  • also im Innenverhältnis nur für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit bzw. des Eintritts des Vorsorgefalls gelten soll,

dass der Vollmachtgeber die zeitlichen Grenzen der Bevollmächtigung und damit auch das Erlöschen der Vorsorgevollmacht regeln, also auch bestimmen kann, 

  • dass die Vorsorgevollmacht über seinen Tod hinaus gültig sein soll,

dass, wenn nach der Bestimmung des Vollmachtgebers die Vorsorgevollmacht über seinen Tod hinaus gelten soll, 

  • nach dem Tod des Vollmachtgebers der Bevollmächtigte die Erben (bei der Nachlassabwicklung) vertreten kann, bis zum Widerruf der Vollmacht durch sie,

dass man

die Unterschriften auf einer Vorsorgevollmacht durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde 

  • öffentlich beglaubigen 

lassen kann und dass eine solche Beglaubigung auch den Anforderungen des § 29 Grundbuchordnung (GBO) genügt, 

  • also geeignet ist den diesbezüglichen Nachweis der Vertretungsmacht gegenüber dem Grundbuchamt zu führen.

Übrigens:
Infos über die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung finden Sie hier. 

Was ist eigentlich, wenn die Wirksamkeit einer erteilten Vorsorgevollmacht von Dritten in Zweifel gezogen wird?

…. Muss dann ein Betreuer bestellt werden?

Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, ist 

  • gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

eine Betreuung grundsätzlich nicht erforderlich. 

Das gilt auch, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Erteilung der Vorsorgevollmacht bestehen.

  • Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht vom Betreuungsgericht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es somit bei der wirksamen Bevollmächtigung. 

Ob eine bestehende Vollmacht 

  • dann, wenn sie in Zweifel gezogen wird, 

dem Bevollmächtigten ermöglicht, 

  • die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie durch einen Betreuer zu besorgen, 

ist eine nachgeordnete Frage, die sich erst stellt, wenn 

  • die Frage der Wirksamkeit der Vollmacht ausermittelt ist und 

nicht positiv festgestellt werden kann, ob sie 

  • wirksam oder 
  • unwirksam

ist. 

Bleiben Bedenken, kommt es darauf an, ob die 

  • Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr 

eingeschränkt ist, 

  • entweder weil Dritte die Vollmacht unter Berufung auf diese Bedenken zurückgewiesen haben 
  • oder weil entsprechendes konkret zu besorgen ist.

Unabhängig davon kann 

  • trotz erteilter Vorsorgevollmacht 

eine Betreuung dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte 

  • ungeeignet ist, 

die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil 

Übrigens:
Infos nicht nur über die Vorsorgevollmacht, sondern auch über die Patientenverfügung findet man hier

Was Eltern, die ihre Kinder in einer Kita betreuen lassen (wollen), über ihre Pflicht einen ausreichenden Masernschutz

…. nachzuweisen, wissen sollten.

Das Infektionsschutzgesetz (InfSG), das durch das Masernschutzgesetz vom 10.02.2020 abgeändert worden ist, sieht in § 20 Abs. 8, Abs. 9 Satz 1, Abs. 10 InfSG u.a. vor, dass Kinder, die in Gemeinschaftseinrichtungen,

  • u.a. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten,

betreut werden, 

  • entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder 
  • eine Immunität gegen Masern 

aufweisen müssen und sie einen Nachweis 

  • über das Bestehen des Impfschutzes,
  • über das Vorliegen der Immunität oder
  • darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Indikation nicht geimpft werden können,

vorlegen müssen,

  • vor Beginn ihrer Betreuung oder
  • falls sie am 01.03.2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen betreut wurden, bis zum Ablauf des 31.07.2021.

Der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Bautzen hat mit Beschluss vom 20.08.2020 – 3 B 233/20 –,

entschieden, dass Kinder,

  • die vor dem Stichtag des 01.03.2020 bereits in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut wurden und 
  • danach in eine andere Betreuungseinrichtung wechseln, 

sich auf den Aufschub bis zum Ablauf des 31.07.2021 zum Führen des Nachweises über eine Masernschutzimpfung oder Immunität gegen Masern nicht berufen können.

Begründet hat der Senat dies damit, dass 

  • der Gesetzgeber mit dem Masernschutzgesetz erreichen wollte, dass ein Schutz gegen die Ansteckung mit Masern, einer Krankheit, die schwer verlaufen und Komplikationen und Folgeerkrankungen nach sich ziehen kann und deshalb nicht harmlos ist, möglichst frühzeitig erreicht werden soll und 

nach der Systematik der Regelung über den Aufschub der Nachweispflicht sowie deren Sinn und Zweck diese nur betreffen sollte,

  • vor dem 01.03.2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung betreute Kinder, 
  • die in dieser Gemeinschaftseinrichtung auch bis zum 31.07.2021 verbleiben (Quelle: Pressemitteilung des OVG Bautzen).

LArbG Berlin-Brandenburg entscheidet wieviel Stunden täglich der Arbeitgeber einer zur umfassenden häuslichen Betreuung eingesetzten Pflegekraft

…. jedenfalls mit Mindestlohn vergüten muss. 

Mit Urteil vom 17.08.2020 – 21 Sa 1900/19 – hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg im Fall einer bulgarischen Staatsangehörigen, die 

  • auf Vermittlung einer deutschen Agentur, die mit dem Angebot „24 Stunden Pflege zu Hause“ wirbt, 

von ihrem in Bulgarien ansässigen Arbeitgeber zur Betreuung einer hilfsbedürftigen 96-jährigen Dame, bei der sie auch wohnen und übernachten sollte, nach Deutschland entsandt und mit der

  • in dem Arbeitsvertrag eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich sowie 
  • in dem Betreuungsvertrag mit der zu versorgenden Dame eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung des Haushalts und Gesellschaftleisten und ein Betreuungsentgelt für 30 Stunden wöchentlich, 

vereinbart worden war, entschieden, dass Arbeitgeber einer von ihnen 

  • im Rahmen einer „24-Stunden-Pflege zu Hause“ 

eingesetzten Pflegekraft, wie vorliegend der bulgarischen Staatsangehörigen,  

  • für 21 Stunden täglich
  • jedenfalls den Mindestlohn  

zahlen müssen.

Danach kann sich ein Arbeitgeber,

  • bei Zusage einer umfassenden Betreuung und 
  • Übertragung der Verantwortung sowohl für die Betreuung als auch die Einhaltung der Arbeitszeit auf die angestellte Pflegekraft, 

auf eine mit der Pflegekraft vereinbarte geringere tägliche Arbeitszeit nicht berufen und ergibt sich die angesetzte vergütungspflichtige Arbeitszeit der Pflegkraft von täglich 21 Stunden, wie das LArbG ausgeführt hat, daraus, dass 

  • einerseits neben der geleisteten Arbeitszeit für die Nacht von vergütungspflichtigem Bereitschaftsdienst auszugehen ist und 
  • andererseits sich die Pflegekraft in einem begrenzten Umfang von geschätzt drei Stunden täglich der Arbeit entziehen kann (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg).