Tag Betreuung

Wichtig für Eltern zu wissen, deren Kind am 01.03.2020 bereits in einer Kita war und in eine andere Kita wechseln möchte

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Magdeburg hat mit Beschluss vom 30.07.2020 – 6 B 251/20 MD – entschieden, dass ein Wechsel der Kindertagesstätte (Kita) die Nachweispflicht 

  • eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern oder 
  • einer Immunität gegen Masern 

vor Beginn der Betreuung (vgl. § 20 Abs. 8, Abs. 9 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG))

  • in der neuen Einrichtung 

auch dann auslöst, wenn das Kind 

  • am 01.03.2020 (Tag des Inkrafttretens des „Masernschutzgesetzes“) bereits in einer anderen Einrichtung betreut wurde

und dass 

  • ohne diesen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IFSG 

kein Anspruch auf die Unterbringung in der neuen Kindertageseinrichtung besteht.

Danach gilt § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG, der bestimmt, dass der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern oder einer Immunität gegen Masern 

  • vor Beginn der Betreuung 

vorzulegen ist, nicht nur 

  • für die erste, 

sondern auch 

  • für jede folgende 

Betreuungseinrichtung und ist 

  • bei einem Kitawechsel nach dem 01.03.2020 

eine Berufung auf § 20 Abs. 10 IfSG,

  • der vorsieht, dass Kinder, die am 01.03.2020 (bereits) in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, den Nachweis (erst) bis zum Ablauf des 31.07.2021 vorzulegen haben,   

nicht möglich.

Denn, so die Kammer, § 20 Abs. 10 IfSG solle lediglich sicherstellen, dass auch 

  • bereits bei Inkrafttreten des „Masernschutzgesetzes“ am 01.03.2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung betreute

Kinder,

  • die somit von der Pflicht nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG, vor Beginn der Betreuung einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern nachzuweisen, ohne einen nachfolgenden Wechsel der Betreuungseinrichtung, nicht erfasst sind,

einen entsprechenden Nachweis erbringen (Quelle: Pressemitteilung des VG Magdeburg).

Wichtig zu wissen für erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr, die wegen behördlicher Schließung von Schulen und

…. Kitas die Kinder selbst betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall haben.

Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 einen Gesetzentwurf

  • für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)

beschlossen, der auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) auch die Aufnahme

  • eines Entschädigungsanspruchs für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie

in das Infektionsschutzgesetz vorsieht, durch die Koalitionsfraktionen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und bereits am 29.03.2020 in Kraft treten soll.

Danach sollen u.a. zur Abmilderung von Verdienstausfällen,

  • erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr,

wenn sie

  • ihre Kinder aufgrund der Schließung, mangels anderweitiger zumutbarer Betreuungsmöglichkeit (z.B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen), selbst betreuen müssen und daher
  • ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können.

einen Entschädigungsanspruch haben

  • in Höhe von 67% des Nettoeinkommens,
    • für bis zu sechs Wochen und
    • begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro.

Beachtet werden, bei dieser bis Ende des Jahres befristeten Regelung, muss Folgendes:

  • Personen, die Risikogruppen angehören, wie z.B. die Großeltern des Kindes müssen zu deren Betreuung nicht herangezogen werden.
  • Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben wie etwa der Abbau von Zeitguthaben.
  • Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch vor.
  • Auch gilt die Entschädigungsregelung nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre.

Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann (Quelle: Pressemitteilung des BMAS).

LG Köln entscheidet: Kein Schadensersatz für Katzen-Sitterin, die plötzlich über einen Flohbefall klagt, den

…. die betreute Katze verursacht haben soll.

Mit Urteil vom 11.09.2019 – 3 O 331/18 – hat das Landgericht (LG) Köln die Klage einer Frau abgewiesen, die mit einem Freund,

  • wie schon öfter in der Vergangenheit,

verabredet hatte,

  • während seiner Ortsabwesenheit in seine Wohnung zu ziehen, um dort

seine Katze zu betreuen und die von dem Freund mit der Begründung,

  • von von der Katze stammenden Flöhen befallen worden zu sein und
  • diese nach Rückkehr in ihre Wohnung auch dorthin eingeschleppt zu haben,

den ihr dadurch entstandenen – von ihr mit mehr als 5.000 Euro bezifferten – Schaden

  • – u.a. weil sie ihre gesamten Kleidung sowie ihr Fahrzeug entsorgen musste und Aufwendungen für den Kammerjäger sowie für Flohbeseitigungsmittel hatte –

ersetzt haben wollte.

Maßgebend für die Klageabweisung war, dass – nach Auffassung des LG –

  • es sich bei der Tätigkeit der Katzen-Sitterin um eine reine Gefälligkeit gehandelt hatte, so dass ein vertraglicher Ersatzanspruch nicht in Betracht kam,
  • die Katzen-Sitterin außerdem den erforderlichen konkreten Beweis nicht hatte erbringen können, dass der Flohbefall, der auch von einen anderen Tier- oder Menschenkontakt hätte herrühren können, tatsächlich von der betreuten Katze stammte

und abgesehen davon, so das LG weiter,

  • sich ein möglicher Flohbefall bei der Betreuung einer Katze als allgemeines Lebensrisiko darstelle, das die Betreuungsperson eines Haustieres bei der Übernahme dieser Aufgabe ganz bewusst eingehe (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Eltern sollten wissen, dass in Krippenverträgen vorformulierte Kündigungsfristen von mehr als drei Monaten unwirksam sein können

…. und dann die wesentlich kürzeren gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 621 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gelten.

Mit Urteil vom 24.10.2018 – 242 C 12495/18 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem Eltern einen Betreuungsvertrag für ihren Sohn unterschrieben hatten,

  • der eine Betreuung des Kindes gegen monatliche Betreuungskosten i.H.v. 995 Euro vorsah und

in dem u.a. vorformuliert war, dass

  • eine Kündigung vor dem vereinbarten Vertragsbeginn ausgeschlossen ist, danach

der Vertrag von den Eltern und dem Krippenbetreiber

  • zunächst mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsersten sowie
  • später ab einem bestimmten im Vertrag festgelegten Zeitpunkt mit einer Frist von (dann nur noch) drei Monaten zum Monatsersten gekündigt werden kann,

entschieden,

  • dass die vertraglich vorgesehene sechsmonatige Kündigungsfrist, auch unter Berücksichtigung der Planungsbedürfnisse des Krippenbetreibers, unangemessen lang und
  • deswegen unwirksam ist,

mit der Folge,

  • dass die unwirksame Sechsmonatsfrist nicht durch die bzw. eine Dreimonatsfrist, die gerade noch angemessen wäre, ersetzt wird, sondern

dass die allgemeinen gesetzlichen Regelungen für die Kündigung von Dienstverträgen gelten, nach denen,

  • wenn, wie im obigen Fall die Vergütung nach Monaten bemessen ist,
  • gemäß § 621 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Betreuungsvertrag von den Eltern spätestens am fünfzehnten eines Monats für den Schluss des Kalendermonats gekündigt werden kann (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 02.11.2018).

Wird nach der Scheidung der Eltern eine Fremdbetreuung des Kindes allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich

…. stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, für den die Eltern nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen aufzukommen haben.

Da nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB der Elternteil,

  • der ein minderjähriges Kind betreut,

durch die Pflege und die Erziehung des Kindes seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen erfüllt und im sogenannten Residenzmodell

  • ein Elternteil den Barunterhalt der Kinder schuldet,
  • während der andere deren Betreuung übernimmt,

liegt ein über die dem einen Elternteil obliegende Betreuung hinausgehender Mehrbedarf des Kindes,

  • für den die Eltern nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen aufzukommen haben,

nur ausnahmsweise vor.

Um einen solchen, über die dem einen Elternteil obliegende Betreuung hinausgehenden Mehrbedarf des Kindes handelt es sich zwar bei der üblichen pädagogisch veranlassten Betreuung

  • in staatlichen Einrichtungen, wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten

und auch

  • eine Förderung des Kindes in vergleichbaren privaten Einrichtungen

kann über den allgemeinen Betreuungsbedarf hinausgehen und damit einen Mehrbedarf des Kindes auslösen.

Dagegen stellen Betreuungskosten dann, wenn die Betreuung des Kindes durch Dritte

  • allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich wird,

keinen Mehrbedarf des Kindes dar.

  • Dafür entstehende Betreuungskosten können in diesen Fällen lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 04.10.2017 – XII ZB 55/17 – hingewiesen.

Was gerichtlich bestellte Betreuer und Erben von gerichtlich bestellten Betreuern wissen sollten

Endet eine gerichtlich angeordnete Betreuung

  • mit dem Tod des Betreuten

kann das Betreuungsgericht nach § 1837 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der in Betreuungssachen nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechende Anwendung findet,

  • den ehemaligen Betreuer durch Zwangsgeld dazu anhalten, gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1892 Abs. 1 BGB eine formal ordnungsgemäße Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung einzureichen.

Zur Einreichung einer solchen Schlussrechnung beim Betreuungsgericht ist dagegen,

  • wenn ein gerichtlich bestellter Betreuer stirbt,

der Erbe des Betreuers nicht verpflichtet,

  • so dass gegen den Erben eines Betreuers wegen Nichterfüllung einer solchen betreuungsgerichtlichen Anordnung auch kein Zwangsgeld nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1837 Abs. 3 BGB festgesetzt werden kann.

Denn

  • das Amt des Betreuers

ist aufgrund seiner Personenbezogenheit unvererblich, so dass den Erben eines Betreuers

  • weder die mit dem Betreueramt verbundenen Rechte und Pflichten (wie die Einreichung einer Schlussrechnung) treffen,
  • noch der Erbe berechtigt oder verpflichtet ist, die Tätigkeiten des verstorbenen Betreuers – auch nur einstweilig – weiterzuführen.

Lediglich dazu, nach §§ 1908 Abs. 1 Satz 1, 1894 Abs. 1 BGB den Tod des Betreuers unverzüglich anzuzeigen, ist der Erbe gegenüber dem Betreuungsgericht verpflichtet.

Vererblich aber sind die aus der Amtsführung erwachsenen Ansprüche und Verbindlichkeiten des Betreuers, so dass

  • der Erbe des Betreuers dem Betreuten das verwaltete Vermögen herauszugeben und
  • über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen hat.

Kommen der Erbe dem nicht nach, kann und muss der Betreute gegebenenfalls diese privatrechtlichen Ansprüche gegen den ehemaligen Betreuer, für deren Erfüllung dessen Erben nach § 1922 BGB eintreten müssen, durch Erhebung einer Klage vor dem Prozessgericht geltend machen.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 26.07.2017 – XII ZB 515/16 – hingewiesen.

Wichtig zu wissen wenn ein Betreuerwechsel beantragt wird bzw. es um die Betreuerauswahl geht

Wird bei einer

  • fortbestehenden Betreuung

beantragt

  • den gerichtlich bestellten Berufsbetreuer durch eine andere Person zu ersetzen

richtet sich die isolierte Entscheidung, die vom Betreuungsgericht über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll, nach § 1908 b Abs. 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

  • Nach dieser Vorschrift soll das Betreuungsgericht den nach § 1897 Abs. 6 BGB bestellten Betreuer entlassen, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann.

Für die Betreuerauswahl

  • bei einer Neubestellung,
  • ebenso wie bei der Frage eines Betreuerwechsels im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung,

ist dagegen

  • die Vorschrift des § 1897 BGB

maßgeblich (vgl. etwa Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 17.09.2014 – XII ZB 220/14 –).

Während es nach § 1908 b Abs. 3 BGB grundsätzlich im Ermessen des Gerichts steht,

  • ob ein Betreuer während eines laufenden Betreuungsverfahrens entlassen wird, weil der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt,

räumt § 1897 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB,

  • wenn der Betroffene eine Person vorschlägt oder vor dem Betreuungsverfahren vorgeschlagen hat, die zu seinem Betreuer bestellt werden kann,

dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein.
Vielmehr ist dann die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht.

  • Unberücksichtigt kann der Wille des Betreuten nur dann bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft.

Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände

  • Gründe von erheblichem Gewicht ergeben,
  • die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen.

Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl

  • führen kann oder
  • will,

etwa weil die vorgeschlagene Person

Schlägt der Betroffene

  • niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann,

so ist nach § 1897 Abs. 5 BGB bei der Auswahl des Betreuers Rücksicht zu nehmen,

  • auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Betroffenen,
    • insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie
  • auf die Gefahr von Interessenkonflikten.

Schließlich soll,

  • wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt,

nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB nur dann zum Betreuer bestellt werden,

  • wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht,
  • die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist.

Wer während des Urlaubs eines Bekannten dessen Hund betreut ist nicht gesetzlich unfallversichert

Betreut man den Hund eines Bekannten wird man regelmäßig nicht wie ein Beschäftigter tätig und ist man demzufolge auch nicht gesetzlich unfallversichert.

Darauf hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 12.04.2016 – L 3 U 171/13 – hingewiesen und entschieden, dass kein gesetzlich versicherter Arbeitsunfall vorliegt, wenn

  • eine Person auf Bitte eines Bekannten die Betreuung des Hundes des Bekannten während des mehrwöchigen Urlaubs des Bekannten übernimmt und
  • von dem Hund beim Spielen mit dem Tier gebissen wird.

Danach handelt es sich in einem solchen Fall, so das LSG, jedenfalls dann, wenn dem Hundebetreuer bei der Betreuung des Tieres weitgehend freie Hand gelassen wird,

  • nicht um eine abhängige Beschäftigung oder eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit, so dass der Hundebetreuer weder als Beschäftigter des Hundebesitzers noch als sog. Wie-Beschäftigter gesetzlich unfallversichert ist, sondern

um eine selbstständige Geschäftsbesorgung oder selbstständige Dienstleistung (Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt vom 03.05.2016 – Nr. 6/2016 –).