…. Muss dann ein Betreuer bestellt werden?
Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, ist
- gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
eine Betreuung grundsätzlich nicht erforderlich.
Das gilt auch, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Erteilung der Vorsorgevollmacht bestehen.
- Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht vom Betreuungsgericht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es somit bei der wirksamen Bevollmächtigung.
Ob eine bestehende Vollmacht
- dann, wenn sie in Zweifel gezogen wird,
dem Bevollmächtigten ermöglicht,
- die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie durch einen Betreuer zu besorgen,
ist eine nachgeordnete Frage, die sich erst stellt, wenn
- die Frage der Wirksamkeit der Vollmacht ausermittelt ist und
nicht positiv festgestellt werden kann, ob sie
ist.
Bleiben Bedenken, kommt es darauf an, ob die
- Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr
eingeschränkt ist,
- entweder weil Dritte die Vollmacht unter Berufung auf diese Bedenken zurückgewiesen haben
- oder weil entsprechendes konkret zu besorgen ist.
Unabhängig davon kann
- trotz erteilter Vorsorgevollmacht
eine Betreuung dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte
die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil
- zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet,
Übrigens:
Infos nicht nur über die Vorsorgevollmacht, sondern auch über die Patientenverfügung findet man hier.
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