…. nachzuweisen, wissen sollten.
Das Infektionsschutzgesetz (InfSG), das durch das Masernschutzgesetz vom 10.02.2020 abgeändert worden ist, sieht in § 20 Abs. 8, Abs. 9 Satz 1, Abs. 10 InfSG u.a. vor, dass Kinder, die in Gemeinschaftseinrichtungen,
- u.a. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten,
betreut werden,
- entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder
- eine Immunität gegen Masern
aufweisen müssen und sie einen Nachweis
- über das Bestehen des Impfschutzes,
- über das Vorliegen der Immunität oder
- darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Indikation nicht geimpft werden können,
vorlegen müssen,
- vor Beginn ihrer Betreuung oder
- falls sie am 01.03.2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen betreut wurden, bis zum Ablauf des 31.07.2021.
Der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Bautzen hat mit Beschluss vom 20.08.2020 – 3 B 233/20 –,
entschieden, dass Kinder,
- die vor dem Stichtag des 01.03.2020 bereits in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut wurden und
- danach in eine andere Betreuungseinrichtung wechseln,
sich auf den Aufschub bis zum Ablauf des 31.07.2021 zum Führen des Nachweises über eine Masernschutzimpfung oder Immunität gegen Masern nicht berufen können.
Begründet hat der Senat dies damit, dass
- der Gesetzgeber mit dem Masernschutzgesetz erreichen wollte, dass ein Schutz gegen die Ansteckung mit Masern, einer Krankheit, die schwer verlaufen und Komplikationen und Folgeerkrankungen nach sich ziehen kann und deshalb nicht harmlos ist, möglichst frühzeitig erreicht werden soll und
nach der Systematik der Regelung über den Aufschub der Nachweispflicht sowie deren Sinn und Zweck diese nur betreffen sollte,
- vor dem 01.03.2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung betreute Kinder,
- die in dieser Gemeinschaftseinrichtung auch bis zum 31.07.2021 verbleiben (Quelle: Pressemitteilung des OVG Bautzen).
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