Tag Masern

Was Eltern, die ihre Kinder in einer Kita betreuen lassen (wollen), über ihre Pflicht einen ausreichenden Masernschutz

…. nachzuweisen, wissen sollten.

Das Infektionsschutzgesetz (InfSG), das durch das Masernschutzgesetz vom 10.02.2020 abgeändert worden ist, sieht in § 20 Abs. 8, Abs. 9 Satz 1, Abs. 10 InfSG u.a. vor, dass Kinder, die in Gemeinschaftseinrichtungen,

  • u.a. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten,

betreut werden, 

  • entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder 
  • eine Immunität gegen Masern 

aufweisen müssen und sie einen Nachweis 

  • über das Bestehen des Impfschutzes,
  • über das Vorliegen der Immunität oder
  • darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Indikation nicht geimpft werden können,

vorlegen müssen,

  • vor Beginn ihrer Betreuung oder
  • falls sie am 01.03.2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen betreut wurden, bis zum Ablauf des 31.07.2021.

Der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Bautzen hat mit Beschluss vom 20.08.2020 – 3 B 233/20 –,

entschieden, dass Kinder,

  • die vor dem Stichtag des 01.03.2020 bereits in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut wurden und 
  • danach in eine andere Betreuungseinrichtung wechseln, 

sich auf den Aufschub bis zum Ablauf des 31.07.2021 zum Führen des Nachweises über eine Masernschutzimpfung oder Immunität gegen Masern nicht berufen können.

Begründet hat der Senat dies damit, dass 

  • der Gesetzgeber mit dem Masernschutzgesetz erreichen wollte, dass ein Schutz gegen die Ansteckung mit Masern, einer Krankheit, die schwer verlaufen und Komplikationen und Folgeerkrankungen nach sich ziehen kann und deshalb nicht harmlos ist, möglichst frühzeitig erreicht werden soll und 

nach der Systematik der Regelung über den Aufschub der Nachweispflicht sowie deren Sinn und Zweck diese nur betreffen sollte,

  • vor dem 01.03.2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung betreute Kinder, 
  • die in dieser Gemeinschaftseinrichtung auch bis zum 31.07.2021 verbleiben (Quelle: Pressemitteilung des OVG Bautzen).

Wichtig für Eltern zu wissen, deren Kind am 01.03.2020 bereits in einer Kita war und in eine andere Kita wechseln möchte

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Magdeburg hat mit Beschluss vom 30.07.2020 – 6 B 251/20 MD – entschieden, dass ein Wechsel der Kindertagesstätte (Kita) die Nachweispflicht 

  • eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern oder 
  • einer Immunität gegen Masern 

vor Beginn der Betreuung (vgl. § 20 Abs. 8, Abs. 9 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG))

  • in der neuen Einrichtung 

auch dann auslöst, wenn das Kind 

  • am 01.03.2020 (Tag des Inkrafttretens des „Masernschutzgesetzes“) bereits in einer anderen Einrichtung betreut wurde

und dass 

  • ohne diesen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IFSG 

kein Anspruch auf die Unterbringung in der neuen Kindertageseinrichtung besteht.

Danach gilt § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG, der bestimmt, dass der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern oder einer Immunität gegen Masern 

  • vor Beginn der Betreuung 

vorzulegen ist, nicht nur 

  • für die erste, 

sondern auch 

  • für jede folgende 

Betreuungseinrichtung und ist 

  • bei einem Kitawechsel nach dem 01.03.2020 

eine Berufung auf § 20 Abs. 10 IfSG,

  • der vorsieht, dass Kinder, die am 01.03.2020 (bereits) in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, den Nachweis (erst) bis zum Ablauf des 31.07.2021 vorzulegen haben,   

nicht möglich.

Denn, so die Kammer, § 20 Abs. 10 IfSG solle lediglich sicherstellen, dass auch 

  • bereits bei Inkrafttreten des „Masernschutzgesetzes“ am 01.03.2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung betreute

Kinder,

  • die somit von der Pflicht nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG, vor Beginn der Betreuung einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern nachzuweisen, ohne einen nachfolgenden Wechsel der Betreuungseinrichtung, nicht erfasst sind,

einen entsprechenden Nachweis erbringen (Quelle: Pressemitteilung des VG Magdeburg).