Eltern sollten wissen, dass ein Rechtsanspruch ihres Kindes auf Betreuung in einer Kita nur besteht bei Vorlage 

Eltern sollten wissen, dass ein Rechtsanspruch ihres Kindes auf Betreuung in einer Kita nur besteht bei Vorlage 

  • eines Nachweises eines ausreichenden Impfschutzes bzw. Immunität gegen Masern oder 
  • eines aussagekräftigen ärztlichen Zeugnisses darüber, dass das Kind aufgrund einer individuellen medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.

Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz hat mit Beschluss vom 07.03.2024 – 1 L 98/24 – in einem Fall, in dem zwei

•          nicht gegen Masern geimpfte oder

•          anderweitig dagegen immunisierte

Kinder, 

  • nach Vorlage einer privatärztlichen Bescheinigung, das die Kinder befristet als „vorläufig impfunfähig“ auswies, 

zunächst in einer Kindertagesstätte (Kita) aufgenommen worden waren, nach 

  • Ablauf der Befristung 

die

  • Trägerin der Kita 

aber, weil von den Eltern nur eine neue befristete ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer „relativen“ Kontraindikation vorgelegt worden war, 

  • die sich allein auf ihre (nicht wiedergegebenen) anamnestischen Angaben stützte und
  • keine einer Plausibilitätsprüfung durch das Gesundheitsamt zugänglichen Angaben zur Art der bei den beiden Kindern vorliegenden medizinischen Kontraindikationen enthielten,

wegen

  • Fehlens eines gültigen Nachweises über eine Kontraindikation für eine Masernschutzimpfung

die 

  • weitere Betreuung der Kinder 

abgelehnt hatte, den von den Eltern gestellten Eilantrag auf 

  • Verpflichtung der Kita zur Weiterbetreuung ihrer Kinder

zurückgewiesen.

Begründet ist dies vom VG u.a. damit worden, dass dem

  • Rechtsanspruch eines Kindes auf Betreuung in einer Kita 

ein 

  • gesetzliches Aufnahme- und Betreuungsverbot nach § 20 Abs. 9 Satz 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) 

entgegensteht, wenn 

  • weder das Bestehen eines ausreichenden Impfschutzes,
  • noch das Vorliegen einer Immunität 

gegen Masern nachgewiesen und auch kein

  • aussagekräftiges ärztliches Zeugnis darüber, dass das Kind aufgrund einer individuellen medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, 

vorgelegt wird, dass die von den Eltern eingereichten, 

  • sich allein auf ihre (nicht wiedergegebenen) anamnestischen Angaben stützenden  

Bescheinigungen,

  • deren Aussagehalt sich auf eine ärztlicherseits vorgenommene impfkritische Risikoeinschätzung beschränkte,

nicht die 

  • notwendigen Anforderungen an ein qualifiziertes ärztliches Zeugnis 

erfüllten, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Masern zu den 

  • ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen 

gehören, die Infektion 

  • schwer verlaufen und Komplikationen und Folgeerkrankungen nach sich ziehen 

kann und dass daher, nachdem zugleich 

  • präventiv gut verträgliche sowie
  • eine langfristige Immunität vermittelnde

Impfstoffe zur Verfügung stehen, die Impflicht zum Schutz der Gesundheit u.a. 

  • der anderen Kinder und 
  • der Beschäftigten 

in einer Kita vor einer 

  • Weiterverbreitung der gefährlichen Masernerkrankung 

generell gerechtfertigt ist (Quelle: Pressemitteilung des VG Mainz).