Eltern sollten wissen, dass ein Rechtsanspruch ihres Kindes auf Betreuung in einer Kita nur besteht bei Vorlage 

  • eines Nachweises eines ausreichenden Impfschutzes bzw. Immunität gegen Masern oder 
  • eines aussagekräftigen ärztlichen Zeugnisses darüber, dass das Kind aufgrund einer individuellen medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.

Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz hat mit Beschluss vom 07.03.2024 – 1 L 98/24 – in einem Fall, in dem zwei

•          nicht gegen Masern geimpfte oder

•          anderweitig dagegen immunisierte

Kinder, 

  • nach Vorlage einer privatärztlichen Bescheinigung, das die Kinder befristet als „vorläufig impfunfähig“ auswies, 

zunächst in einer Kindertagesstätte (Kita) aufgenommen worden waren, nach 

  • Ablauf der Befristung 

die

  • Trägerin der Kita 

aber, weil von den Eltern nur eine neue befristete ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer „relativen“ Kontraindikation vorgelegt worden war, 

  • die sich allein auf ihre (nicht wiedergegebenen) anamnestischen Angaben stützte und
  • keine einer Plausibilitätsprüfung durch das Gesundheitsamt zugänglichen Angaben zur Art der bei den beiden Kindern vorliegenden medizinischen Kontraindikationen enthielten,

wegen

  • Fehlens eines gültigen Nachweises über eine Kontraindikation für eine Masernschutzimpfung

die 

  • weitere Betreuung der Kinder 

abgelehnt hatte, den von den Eltern gestellten Eilantrag auf 

  • Verpflichtung der Kita zur Weiterbetreuung ihrer Kinder

zurückgewiesen.

Begründet ist dies vom VG u.a. damit worden, dass dem

  • Rechtsanspruch eines Kindes auf Betreuung in einer Kita 

ein 

  • gesetzliches Aufnahme- und Betreuungsverbot nach § 20 Abs. 9 Satz 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) 

entgegensteht, wenn 

  • weder das Bestehen eines ausreichenden Impfschutzes,
  • noch das Vorliegen einer Immunität 

gegen Masern nachgewiesen und auch kein

  • aussagekräftiges ärztliches Zeugnis darüber, dass das Kind aufgrund einer individuellen medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, 

vorgelegt wird, dass die von den Eltern eingereichten, 

  • sich allein auf ihre (nicht wiedergegebenen) anamnestischen Angaben stützenden  

Bescheinigungen,

  • deren Aussagehalt sich auf eine ärztlicherseits vorgenommene impfkritische Risikoeinschätzung beschränkte,

nicht die 

  • notwendigen Anforderungen an ein qualifiziertes ärztliches Zeugnis 

erfüllten, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Masern zu den 

  • ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen 

gehören, die Infektion 

  • schwer verlaufen und Komplikationen und Folgeerkrankungen nach sich ziehen 

kann und dass daher, nachdem zugleich 

  • präventiv gut verträgliche sowie
  • eine langfristige Immunität vermittelnde

Impfstoffe zur Verfügung stehen, die Impflicht zum Schutz der Gesundheit u.a. 

  • der anderen Kinder und 
  • der Beschäftigten 

in einer Kita vor einer 

  • Weiterverbreitung der gefährlichen Masernerkrankung 

generell gerechtfertigt ist (Quelle: Pressemitteilung des VG Mainz).