- eines Nachweises eines ausreichenden Impfschutzes bzw. Immunität gegen Masern oder
- eines aussagekräftigen ärztlichen Zeugnisses darüber, dass das Kind aufgrund einer individuellen medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.
Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz hat mit Beschluss vom 07.03.2024 – 1 L 98/24 – in einem Fall, in dem zwei
• nicht gegen Masern geimpfte oder
• anderweitig dagegen immunisierte
Kinder,
- nach Vorlage einer privatärztlichen Bescheinigung, das die Kinder befristet als „vorläufig impfunfähig“ auswies,
zunächst in einer Kindertagesstätte (Kita) aufgenommen worden waren, nach
die
aber, weil von den Eltern nur eine neue befristete ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer „relativen“ Kontraindikation vorgelegt worden war,
- die sich allein auf ihre (nicht wiedergegebenen) anamnestischen Angaben stützte und
- keine einer Plausibilitätsprüfung durch das Gesundheitsamt zugänglichen Angaben zur Art der bei den beiden Kindern vorliegenden medizinischen Kontraindikationen enthielten,
wegen
- Fehlens eines gültigen Nachweises über eine Kontraindikation für eine Masernschutzimpfung
die
- weitere Betreuung der Kinder
abgelehnt hatte, den von den Eltern gestellten Eilantrag auf
- Verpflichtung der Kita zur Weiterbetreuung ihrer Kinder
zurückgewiesen.
Begründet ist dies vom VG u.a. damit worden, dass dem
- Rechtsanspruch eines Kindes auf Betreuung in einer Kita
ein
- gesetzliches Aufnahme- und Betreuungsverbot nach § 20 Abs. 9 Satz 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
entgegensteht, wenn
- weder das Bestehen eines ausreichenden Impfschutzes,
- noch das Vorliegen einer Immunität
gegen Masern nachgewiesen und auch kein
- aussagekräftiges ärztliches Zeugnis darüber, dass das Kind aufgrund einer individuellen medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann,
vorgelegt wird, dass die von den Eltern eingereichten,
- sich allein auf ihre (nicht wiedergegebenen) anamnestischen Angaben stützenden
Bescheinigungen,
- deren Aussagehalt sich auf eine ärztlicherseits vorgenommene impfkritische Risikoeinschätzung beschränkte,
nicht die
- notwendigen Anforderungen an ein qualifiziertes ärztliches Zeugnis
erfüllten, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Masern zu den
- ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen
gehören, die Infektion
- schwer verlaufen und Komplikationen und Folgeerkrankungen nach sich ziehen
kann und dass daher, nachdem zugleich
- präventiv gut verträgliche sowie
- eine langfristige Immunität vermittelnde
Impfstoffe zur Verfügung stehen, die Impflicht zum Schutz der Gesundheit u.a.
- der anderen Kinder und
- der Beschäftigten
in einer Kita vor einer
- Weiterverbreitung der gefährlichen Masernerkrankung
generell gerechtfertigt ist (Quelle: Pressemitteilung des VG Mainz).
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