Eltern sollten wissen, dass, wenn ihrem anspruchsberechtigten Kind kein bedarfsgerechter KITA-Platz zur Verfügung gestellt wird und sie deshalb

…. einer Erwerbstätigkeit nicht (mehr) nachgehen können, sie Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens haben können.

Mit Urteilen vom 20.10.2016 – III ZR 278/15, III ZR 302/15 und III ZR 303/15 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass Eltern, 

  • wenn einem anspruchsberechtigten Kind kein KITA-Platz zur Verfügung gestellt wird, 

Anspruch auf Ersatz eines

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Wird einem anspruchsberechtigten Kind kein KITA-Platz zur Verfügung gestellt, können Eltern Anspruch auf Ersatz 

…. eines Verdienstausfallschadens haben.

Darauf hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) schon mit Urteilen vom 20.10.2016 – III ZR 278/15, 302/15 und 303/15 – hingewiesen.

Danach ist, wenn das Gesetz, 

  • wie beispielsweise § 24 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) 

einem Kind,

  • welches das erste Lebensjahr vollendet hat, 
  • bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres 

einen Anspruch auf frühkindliche Förderung

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OLG Frankfurt entscheidet: Landkreis muss der Mutter eines einjährigen Sohnes 23.000 Euro Verdienstausfall wegen

…. verspäteter Zurverfügungstellung eines KITA-Platzes zahlen.

Mit Urteil vom 28.05.2021 – 13 U 436/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall in dem einer Mutter trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs

  • von dem für ihren Wohnsitz als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständigem Landkreis 

kein zumutbarer Betreuungsplatz für ihren einjährigen Sohn zur Verfügung gestellt worden war, den Landkreis   

  • wegen Verletzung seiner Amtspflicht zur unbedingten Gewährleistung eines Betreuungsplatzes

verurteilt, der Mutter den 

  • von ihr infolge des Fehlens eines Betreuungsplatzes

erlittenen Verdienstausfalls in Höhe von gut 23.000,00 Euro zu ersetzen.

Begründet hat das OLG dies damit, dass Kinder 

  • ab Vollendung des ersten Lebensjahres 

Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer 

  • Tageseinrichtung oder Kindertagespflege 

haben und sich daraus die Amtspflicht des Trägers der Jugendhilfe ergibt, jedem anspruchsberechtigten Kind, 

  • für welches rechtzeitig Bedarf angemeldet wurde, 

einen angemessenen Platz 

  • im Sinne eines aktiven Vermittelns bzw. Verschaffens 

nachzuweisen.

Wie das OLG weiter ausgeführt hat, ist der Träger der Jugendhilfe verpflichtet sicherzustellen, dass 

  • eine dem Bedarf entsprechende Anzahl von Betreuungsplätzen vorgehalten wird,

besteht diese Pflicht 

  • auch nicht etwa nur im Rahmen der vorhandenen, von den Gemeinden geschaffenen Kapazitäten, 

sondern sind die Träger der Jugendhilfe aufgrund ihrer Gesamtverantwortung gehalten, 

  • eine ausreichende Anzahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen

und ist ein tatsächlich nachgewiesener Platz nur dann zumutbar, wenn der Platz auch dem konkret-individuellen Bedarf 

  • des Kindes und 
  • seiner Eltern 

in 

  • zeitlicher und 
  • räumlicher

entspricht (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt)   

Was Fußball- und Handballspieler, die sich vor Beginn eines eigentlichen Trainings unter Benutzung des Balls aufwärmen,

…. wissen sollten. 

Mit Urteil vom 29.10.2020 – 1 U 66/20 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem eine Frau,

  • als sie ihre Tochter vom in der Sporthalle stattgefundenen Fußballtraining abholen wollte und 
  • auf diese, nach Beendigung des Trainings, in der Nähe des Fußballtores wartete, 

im Gesicht von einem Fußball getroffen worden war, den ein Mitglied der nachfolgend trainierenden Altherrenmannschaft,

  • vor Beginn von ihrem eigentlichen Training,

während des Aufwärmens 

  • mit einiger Kraft 

Richtung Tor geschossenen hatte, für die dadurch bei der Frau verursachten Verletzungen, eine 

  • Haftungsquote von 70% zu 30% zu Gunsten der Frau

für gerechtfertigt erachtet.

Begründet hat der Senat dies damit, dass, nachdem 

  • das eigentliche Training der Altherrenmannschaft noch nicht begonnen hatte, sondern

die Mannschaft noch beim Aufwärmen gewesen sei, auf 

  • in der Halle anwesende Personen 

Rücksicht genommen werden musste und der Schütze, dessen fehlgegangener Torschuss die Frau versehentlich im Gesicht getroffen hat, dadurch, dass von ihm der Ball in Richtung Tor 

  • kraftvoll geschossen wurde,
  • statt nur zu lupfen, 

fahrlässig gehandelt und sich nicht (mehr) im Rahmen des erlaubten Risikos bewegt hat.

Ein Mitschulden von 30%, so der Senat weiter, müsse die verletzte Frau sich deswegen zurechnen lassen, da 

  • sie hätte sehen können, dass Mitglieder der Altherrenmannschaft bereits mit dem Ball spielten und 
  • für sie eine Notwendigkeit, sich gerade in der Nähe des Tores aufzuhalten, nicht bestanden habe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Corona-Pandemie: Wichtig zu wissen für Eltern, deren Kind über einen Kita-Platz verfügt, die Kita aber

…. wegen der Corona-Pandemie noch nicht wieder besuchen kann. 

Mit Beschluss vom 17.06.2020 – RO 14 S 20.1002 – hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Regensburg auf Antrag der Eltern eines über einen Kindergartenplatz verfügenden vierjährigen Kindes, 

  • das derzeit wegen der anlässlich der Corona-Pandemie erlassenen Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege den Kindergarten nicht besuchen kann, 
  • weil es nicht unter die in der Allgemeinverfügung vorgesehenen Ausnahmen fällt,

im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Allgemeinverfügung aufgrund der 

  • die regulären Betreuungsangebote an allen gebäudebezogenen Kindertageseinrichtungen (noch bis 30.06.2020) grundsätzlich entfallen, 

nicht mehr verhältnismäßig ist und dem Antrag der Eltern 

  • auf Zulassung ihres Kindes zum Kindergartenbesuch 

stattgegeben.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass 

  • die Corona-Pandemie zwar noch keinesfalls überstanden und 
  • Schutzmaßnahmen weiterhin erforderlich seien, 

das in der Allgemeinverfügung 

  • verfügte Entfallen der regulären Betreuungsangebote und 
  • das Verbot des Betretens von Kindertageseinrichtungen, 

angesichts

  • der langen Dauer der Schließung sowie des gegenwärtigen Infektionsgeschehens und
  • der nicht ihrem Gewicht entsprechenden Berücksichtigung der Rechte des Kindes und seiner Eltern,

voraussichtlich als nicht mehr verhältnismäßig anzusehen seien und somit im Infektionsschutzgesetz keine hinreichende gesetzliche Grundlage mehr finde,

  • zumal auch weniger einschneidende Maßnahmen, wie Verhaltens- und Hygieneregeln, geeignet und derzeit ausreichend seien, das Infektionsrisiko einzudämmen und die Ziele der Allgemeinverfügung zu erreichen (Quelle: Pressemitteilung des VG Regensburg).  

Was Eltern, die einen für ihr Kind abgeschlossenen Krippenvertrag wegen gescheiterter Eingewöhnung kündigen wollen,

…. wissen sollten.

Mit Urteil vom 08.10.2019 – 173 C 8625/19 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem Eltern einen,

  • für ihren im Oktober 2018 geborenen Sohn, abgeschlossenen

Krippenvertrag, nachdem

  • am 04.02.2019 mit der Eingewöhungsphase ihres Sohnes – täglich eine Stunde – begonnen worden und
  • dieser am 13.02.2019 erkrankt war,

am 26.02.2019 ordentlich und am 28.02.2019 fristlos,

  • mit der Begründung

gekündigt hatten,

  • ihr Sohn sei “ … bereits nach der ersten Woche seines Besuches mit ersten Symptomen beginnend am 10.02.2019, vom 13.02.2019 bis einschließlich 22.02.2019 krank gewesen“,

entschieden, dass,

  • die ordentliche Kündigung zum Ablauf der vereinbarten dreimonatigen Kündigungsfrist wirksam,
  • die fristlose Kündigung hingegen unwirksam war,

mit der Rechtsfolge, dass,

  • weil der Krippenplatz nicht bis zum Ende des Kündigungszeitraums wiederbesetzt werden konnte,

die Eltern, die vereinbarte Vergütung für die drei Monate Kündigungszeit (weiter) bezahlen mussten.

Dass kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorgelegten hat und die außerordentliche Kündigung deswegen unberechtigt war, hat das AG damit begründet,

  • dass nach der kurzen Eingewöhnungszeit und den jeweils kurzen Aufenthalten in der Kita nicht davon gesprochen werden könne, dass die Eingewöhnung per se gescheitert sei

und

  • dass es logisch sowie allgemein bekannt sei, dass Kleinkinder, die in die Kita kommen, mit großer Wahrscheinlichkeit zunächst einmal krank werden und dies nicht dem Krippenpersonal angelastet werden könne (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

Was Kite-Surfer wissen und insbesondere beim Startvorgang beachten sollten

Mit Urteil vom 05.08.2019 – 19 O 49/18 – hat das Landgericht (LG) Köln entschieden, dass Kite-Surfer durch ihren Lenkdrachen (Kite),

  • da sie beim Bedienen dieses Sportgeräts in besonderem Maße den naturgemäß nicht beeinflussbaren Kräften des Windes ausgesetzt sind,

eine Gefahrenquelle schaffen, sie daher

  • eine gesteigerte Verantwortung dafür trifft, die aus dieser Gefahr resultierenden Folgen zu vermeiden und

insbesondere auch durch

  • kontinuierliche Beobachtung ihrer Umgebung sowie
  • Vergewisserung, dass sich keine Personen im näheren Umfeld befinden,

dafür Sorge tragen müssen, dass

  • ihnen beim Startvorgang genügend Platz zur Verfügung steht und
  • eine Gefährdung von anderen Personen, die sich eventuell in der Nähe befinden, ausgeschlossen ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hat das LG eine Kite-Surferin, die während des Startvorgangs,

  • auf einer durch eine entsprechende Beschilderung als Start- und Landezone für Kite-Surfer ausgewiesen Wiese an einem Lenkdrachen (Kite) hängend,

durch eine Böe seitlich weggezogen worden und

  • bei dem Versuch dies mit einem Ausfallschritt auszugleichen,

mit einem ihr im Weg stehenden Spaziergänger kollidiert war,

  • der dabei eine Unterschenkelfraktur erlitten hatte und zwei Mal operiert werden musste,

zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an den verletzten Fußgänger verurteilt.

Ein Mitverschulden des Spaziergängers ist vom LG mit der Begründung verneint worden, dass

  • der Bereich, in dem sich der Unfall ereignet hatte, zwar als Kite-Zone ausgewiesen,
  • aber die Nutzung der Wiese dort durch Nicht-Kiter nicht verboten bzw. für diese nicht gesperrt, sondern öffentlich zugänglich war und
  • die Gefahren des Kitesurfens für einen mit der Sportart nicht vertrauten Spaziergänger nicht ohne weiteres erkennbar seien (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Eltern, deren Kinder nach dem SGB VIII Anspruch auf einen Kita-Platz haben, sollten wissen, dass das Kind auch Anspruch

…. darauf hat, dass die Betreuungseinrichtung vom Wohnort aus in vertretbarer Zeit erreichbar ist.

Mit Urteil vom 15.07.2019 – 7 B 10851/19.OVG – hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem Fall,

  • in dem berufstätige Eltern ihr dreijähriges Kind bei der Stadt Mainz für einen Platz in einer Kindertageseinrichtung angemeldet hatten,

entschieden, dass das Kind Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung hat,

  • der bei Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel in nicht mehr als 30 Minuten von seiner Wohnung aus erreichbar ist.

Begründet hat das OVG dies damit, dass der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung,

  • den nach § 24 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt hat und
  • der zu einer Gewährleistungspflicht führt, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe unabhängig von der jeweiligen finanziellen Situation der Kommunen zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Betreuungsplätzen zwingt,

gerichtet ist auf Verschaffung eines Platzes in einer

  • zumutbar erreichbaren

Tageseinrichtung und deswegen nur erfüllt wird, wenn

  • die Betreuungseinrichtung vom Wohnsitz des Kindes aus in vertretbarer Zeit erreicht werden kann,
    • was bedeutet, bei der Beanspruchung von öffentlichen Verkehrsmitteln, in maximal 30 Minuten.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem

  • die Anfahrtszeit zu der von der Stadt Mainz angebotenen Kindertagesstätte rund 40 Minuten betrug,

hat das OVG die Stadt Mainz im Eilverfahren durch einstweilige Anordnung verpflichtet,

  • dem Kind einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zu verschaffen,
  • der unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel in nicht mehr als 30 Minuten von der Wohnung aus erreichbar ist (Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz).

Eltern, die einen Kita-Platz suchen, sollten wissen, dass für einjährige Kinder Kita-Plätze nach dem jeweiligen

…. konkreten zeitlichem Betreuungsbedarf der Eltern zur Verfügung gestellt bzw. geschaffen werden müssen.

Mit Beschluss vom 31.07.2018 – 8 L 700/18 – hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Aachen entschieden, dass einjährige Kinder Anspruch auf einen Kita-Platz haben,

  • dessen Umfang sich an dem zeitlichen Betreuungsbedarf der Eltern orientiert,

was bedeutet, dass,

  • wenn Eltern beispielsweise nachweisen, aufgrund ihrer Arbeits- und Wegezeiten eine werktägliche Betreuung in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr zu bedürfen,

der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet ist,

  • für das Kind nach diesem zeitlichen Betreuungsbedarf der Eltern einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung einzurichten und
  • diesen Anforderungen eine von der Stadt wochentags zur Verfügung gestellte Betreuung in der Kindertageseinrichtung in der Zeit von 7:30 bis 16:30 Uhr nicht genügt.

Denn, so die Kammer, der einklagbare Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII),

  • der Kindern in der Zeit zwischen Vollendung des ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres zustehe,

stehe nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt, d.h. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dafür Sorge zu tragen, dass

  • eine am konkreten Bedarf ausgerichtete ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen geschaffen oder durch geeignete Dritte (etwa freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen) bereitgestellt werden und
  • dabei sichergestellt ist, dass in zeitlicher Hinsicht – beispielsweise durch Veränderung oder Streckung der Öffnungszeiten – dem individuellen Betreuungsbedarf des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten entsprochen wird.

Übrigens:
Haben Erziehungsberechtigte für ihr einjähriges Kind primär als Betreuungsform die Kindertagesstätte gewählt, darf der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf eine Betreuung in der Kindertagespflege (etwa durch eine Tagesmutter) erst dann verweisen, wenn er nachgewiesen hat, dass die Kapazität in der primär gewählten Betreuungsform erschöpft ist (Quelle: Pressemitteilung des VG Aachen vom 01.08.2018).

Kindern darf ein Kita-Platz in angemessener Nähe zur Wohnung nicht verweigert werden, auch nicht

…. wegen erschöpfter Kapazitäten infolge von Fachkräftemangel.

Darauf hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hingewiesen und am 22.03.2018 – OVG 6 S 2.18 sowie OVG 6 S 6.18 – in zwei Eilverfahren das Land Berlin verpflichtet, zwei Kindern,

  • die das erste, aber noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet hatten und
  • deren Anträge auf Zuweisung eines Platzes zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege mit der Begründung abgelehnt worden waren, dass in den betreffenden Bezirken Pankow und Friedrichshain-Kreuzberg die Kapazitäten erschöpft seien,

jeweils einen Betreuungsplatz in angemessener Entfernung zu ihrer Wohnung, binnen fünf Wochen, nachzuweisen.

Der gesetzliche Anspruch eines Kindes nach § 24 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege

  • besteht danach nicht nur im Rahmen vorhandener Kapazitäten, sondern

verpflichtet nach Auffassung des OLG auch dazu,

  • die erforderlichen Kapazitäten zu schaffen und
  • Kindern, die eine frühkindliche Betreuung in Anspruch nehmen möchten, einen dem individuellen Bedarf gerecht werdenden Betreuungsplatz in angemessener Nähe zur Wohnung anzubieten,
    • wobei ein Betreuungsplatz sich dann nicht in angemessener Nähe zur Wohnung befindet, wenn er

Bundesverwaltungsgericht entscheidet, ob und wann welche Aufwendungen für einen selbstbeschafften KITA-Platz

…. vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden müssen.

Mit Urteil vom 26.10.2017 – BVerwG 5 C 19.16 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) darauf hingewiesen, dass

  • Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres Anspruch darauf haben, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihnen einen ihrem Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz nachweist,
  • allerdings ein Recht, zwischen dem Nachweis eines Platzes in einer Tageseinrichtung und in Kindertagespflege zu wählen, ebenso wenig besteht, wie ein Wahlrecht zwischen einem Platz in einer Einrichtung eines öffentlich-rechtlichen Trägers und einer Betreuung in einer privaten Einrichtung und

sich,

  • falls der Träger der öffentlichen Jugendhilfe es versäumt einen Betreuungsplatz nachzuweisen,

aus einer entsprechenden Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung dann ergeben kann, wenn

  • der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung rechtzeitig über den Bedarf in Kenntnis gesetzt hat,
  • die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben und
  • die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

Jedoch muss, auch wenn eine Selbstbeschaffung zulässig war, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe

  • nur diejenigen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz übernehmen,
  • die der Leistungsberechtigte im Falle des rechtzeitigen Nachweises nicht hätte tragen müssen.

Das bedeutet:
Hätte der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Erfüllung seiner Nachweispflicht auch den selbst beschafften Betreuungsplatz von sich aus nachweisen können und

  • der Leistungsberechtigte somit also auch in diesem Fall die Kosten hierfür selbst tragen müssen,

hängt die Frage, ob ein Anspruch der Leistungsberechtigten auf (teilweise) Übernahme der Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz besteht, davon ab,