Was Eltern, die einen für ihr Kind abgeschlossenen Krippenvertrag wegen gescheiterter Eingewöhnung kündigen wollen,

Was Eltern, die einen für ihr Kind abgeschlossenen Krippenvertrag wegen gescheiterter Eingewöhnung kündigen wollen,

…. wissen sollten.

Mit Urteil vom 08.10.2019 – 173 C 8625/19 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem Eltern einen,

  • für ihren im Oktober 2018 geborenen Sohn, abgeschlossenen

Krippenvertrag, nachdem

  • am 04.02.2019 mit der Eingewöhungsphase ihres Sohnes – täglich eine Stunde – begonnen worden und
  • dieser am 13.02.2019 erkrankt war,

am 26.02.2019 ordentlich und am 28.02.2019 fristlos,

  • mit der Begründung

gekündigt hatten,

  • ihr Sohn sei “ … bereits nach der ersten Woche seines Besuches mit ersten Symptomen beginnend am 10.02.2019, vom 13.02.2019 bis einschließlich 22.02.2019 krank gewesen“,

entschieden, dass,

  • die ordentliche Kündigung zum Ablauf der vereinbarten dreimonatigen Kündigungsfrist wirksam,
  • die fristlose Kündigung hingegen unwirksam war,

mit der Rechtsfolge, dass,

  • weil der Krippenplatz nicht bis zum Ende des Kündigungszeitraums wiederbesetzt werden konnte,

die Eltern, die vereinbarte Vergütung für die drei Monate Kündigungszeit (weiter) bezahlen mussten.

Dass kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorgelegten hat und die außerordentliche Kündigung deswegen unberechtigt war, hat das AG damit begründet,

  • dass nach der kurzen Eingewöhnungszeit und den jeweils kurzen Aufenthalten in der Kita nicht davon gesprochen werden könne, dass die Eingewöhnung per se gescheitert sei

und

  • dass es logisch sowie allgemein bekannt sei, dass Kleinkinder, die in die Kita kommen, mit großer Wahrscheinlichkeit zunächst einmal krank werden und dies nicht dem Krippenpersonal angelastet werden könne (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

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