Tag Vergütung

EuGH entscheidet: Wer sein Widerrufrecht nach Erfüllung eines außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossenen Vertrages ausübt, ist 

…. von jeder Zahlungspflicht befreit.  

Mit Urteil vom 17.05.2023 hat die Achte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-97/22, in der von einem Hauseigentümer mit einem Unternehmen,

  • außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens 

ein Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation seines Hauses abgeschlossen und der Hauseigentümer, der von dem Unternehmen

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Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten wissen, dass Ansprüche auf Urlaub automatisch weder verfallen, noch verjähren und dass

…. aus Vorjahren noch Ansprüche auf Urlaub bzw. auf Abgeltung des Urlaubs bestehen können.

Mit Urteil vom 22.09.2022 in der Rechtssache C-120/21 sowie den verbundenen Rechtssachen C-518/20 und C-727/20 hat die Sechste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass von Arbeitnehmern erworbene 

  • Ansprüche auf bezahlten Urlaub, 

für vergangene Kalenderjahre, in denen sie

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Arbeitgeber, die härtere Corona-Quarantäneregeln als behördlich vorgeschrieben, erlassen, können wegen Annahmeverzugs 

…. Arbeitnehmern den Arbeitslohn schulden.

Das hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 10.08.2022 – 5 AZR 154/22 – entschieden und einen Arbeitgeber, der zum 

  • Corona-Infektionsschutz ein Hygienekonzept 

erstellt hatte, das, im Gegensatz zu den 

  • verordnungsrechtlichen Vorgaben, 

nach denen Personen nach der Einreise aus einem Risikogebiet dann keiner Absonderungspflicht (Quarantäne) unterlagen, wenn sie

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Was, wer einen Online-Partnervermittlungsvertrag abschließen will, wissen sollte

Mit Urteil vom 17.06.2021 – III ZR 125/19 – hat der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass 

  • § 656 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

der bestimmt, dass

  • durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe eine Verbindlichkeit, d.h. ein Vergütungsanspruch des Vermittlers nicht begründet wird, 
  • das auf Grund des Versprechens Geleistete jedoch nicht deshalb zurückgefordert werden kann, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat,

zwar

  • auf Eheanbahnungs- und auch auf Partnerschaftsanbahnungsverträge 

nicht aber

  • auf Online-Partnervermittlungsverträge 

entsprechend anwendbar ist, mit der Rechtsfolge, dass durch den Abschluss eines Online-Partnervermittlungsvertrags,

  • im Gegensatz zu dem Abschluss eines Eheanbahnungs- oder Partnerschaftsanbahnungsvertrages, 

die Agentur einen Vergütungsanspruch erlangt.

Für einen Kunden,

  • der bei einer Agentur einen Online-Partnervermittlungsvertrag abschließt, 
    • beispielsweise in Form einer Mitgliedschaft mit einer Laufzeit von 12 Monaten zum Preis von 265,68 €,

bedeutet das, dass durch den 

  • Abschluss eines solchen Vertrags 

die Agentur Anspruch auf die vereinbarte Vergütung erwirbt, der Kunde aber,  

  • wenn er den Widerruf des Vertrages rechtzeitig und wirksam erklärt,

gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB Rückzahlung einer bereits geleisteten Vergütung verlangen kann, sich hiervon allerdings, 

  • sofern er von der Partnervermittlungsagentur verlangt hat, mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen, 

abziehen lassen muss, den 

  • gemäß § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB 

geschuldeten Wertersatz 

  • für die von der Partnervermittlungsagentur bis zum Widerruf erbrachte Leistung, 

der, 

  • unter Berücksichtigung des vereinbarten Preises für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen, 

in der Regel zeitanteilig zu berechnen ist (hierzu und zur Hauptleistungspflicht einer Online-Partnervermittlungsagentur vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2021 – III ZR 169/20 –).

Demnach würde, 

  • bei Zugrundelegung der Daten in dem obigen Beispielsfall und 
  • einem erfolgten Widerruf 2 Tage nach Vertragsschluss,

der Wertersatz 

  • den der Kunde der Agentur schuldet bzw. sich abziehen lassen muss 

(265,68 € : 365 Tage x 2 Tage =) 1,46 € betragen (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 

Arbeitnehmer sollten wissen, wovon es abhängt, ob Bereitschaftszeiten in Form von Rufbereitschaft als Arbeitszeit oder

…. als Ruhezeit einzustufen sind. 

Mit Urteil vom 09.03.2021 hat die Große Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-580/19, in der ein als Feuerwehrmann tätiger Beamter einer Stadt, 

  • neben seiner regulären Dienstzeit, 

regelmäßig Bereitschaftszeiten in Form von Rufbereitschaft leisten und während dieser Zeiten 

  • sich zwar nicht an einem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten, aber

erreichbar und in der Lage sein musste, im Alarmfall innerhalb von 20 Minuten 

  • in seiner Einsatzkleidung und 
  • mit dem ihm zur Verfügung gestellten Einsatzfahrzeug die Stadtgrenzen 

zu erreichen, darauf hingewiesen, dass 

  • Bereitschaftszeiten, einschließlich Zeiten in Form von Rufbereitschaft, 

dann in 

  • vollem

Umfang unter den Begriff 

fallen, wenn die dem Arbeitnehmer während dieser Zeiten 

  • durch nationale Rechtsvorschriften, 
  • durch einen Tarifvertrag oder 
  • durch seinen Arbeitgeber 

auferlegten Einschränkungen bzw. Verpflichtungen einerseits sowie von gewährten Erleichterungen andererseits, unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, 

  • zu denen auch die Folgen einer Zeitvorgabe für das Zurverfügung-Stehen-Müssen und ggf. die durchschnittliche Häufigkeit von Einsätzen während der Bereitschaftszeit gehören,    

seine Möglichkeit, 

  • die Zeit, in der seine beruflichen Dienste nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, 

objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen, dass,

  • wenn es keine solchen Einschränkungen gibt, 

nur die

  • Zeit als „Arbeitszeit“ 

anzusehen ist, die mit der gegebenenfalls 

  • tatsächlich während solcher Bereitschaftszeiten erbrachten Arbeitsleistung 

verbunden ist, dass organisatorische Schwierigkeiten, die eine Bereitschaftszeit infolge 

  • natürlicher Gegebenheiten oder 
  • der freien Entscheidung des Arbeitnehmers für ihn 

mit sich bringen kann,

  • wie dies beispielsweise dann der Fall ist, wenn das Gebiet, das der Arbeitnehmer während einer Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft praktisch nicht verlassen kann, nur wenige Möglichkeiten für Freizeitaktivitäten bietet,

unerheblich sind und unter Berücksichtigung dieser Kriterien die 

  • nationalen Gerichte 

zu entscheiden haben, ob es sich bei Bereitschaftsdiensten um (volle) Arbeits- oder Ruhezeiten handelt. 

Übrigens:
Hingewiesen ist vom EuGH ferner darauf worden, dass 

  • Ruhezeit und Arbeitszeit einander ausschließen,

dass die Art und Weise der Vergütung von Arbeitnehmern für Bereitschaftszeiten 

  • nicht der Richtlinie 2003/88 unterliegt, sondern

durch innerstaatliche Rechtsvorschriften, einen Tarifvertrag oder eine Entscheidung des Arbeitgebers geregelt werden kann, dabei

  • Zeiten, in denen tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden, und 
  • Zeiten, in denen keine tatsächliche Arbeit geleistet wird, 

vergütungsmäßig in unterschiedlicher Weise auch dann berücksichtigt werden können, wenn 

  • diese Zeiten in vollem Umfang als „Arbeitszeit“ anzusehen sind 

und dass 

  • Bereitschaftszeiten, die nicht als „Arbeitszeit“ 

eingestuft werden können, in Form der Zahlung eines, 

  • zum Ausgleich der dem Arbeitnehmer durch sie verursachten Unannehmlichkeiten dienenden, 

Betrags vergütet werden können.