…. aus Vorjahren noch Ansprüche auf Urlaub bzw. auf Abgeltung des Urlaubs bestehen können.
Mit Urteil vom 22.09.2022 in der Rechtssache C-120/21 sowie den verbundenen Rechtssachen C-518/20 und C-727/20 hat die Sechste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass von Arbeitnehmern erworbene
- Ansprüche auf bezahlten Urlaub,
für vergangene Kalenderjahre, in denen sie
- tatsächlich gearbeitet haben, bevor sie voll erwerbsgemindert oder aufgrund einer seitdem fortbestehenden Krankheit arbeitsunfähig geworden sind, nur verfallen
sowie für vergangene Kalenderjahre, in denen sie
- ihren Urlaub wegen des hohen Arbeitsaufwands nicht nehmen konnten, nur verjähren
können, wenn die Arbeitnehmer von dem
- Arbeitgeber unter Hinweis auf den ansonsten möglichen Verfall rechtzeitig in die Lage versetzt
wurden, den Urlaub zu nehmen.
Danach kann von Arbeitnehmern
noch nicht genommener Urlaub
- nur dann verfallen bzw.
- der Anspruch darauf nur verjähren,
wenn
- der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zuvor sowohl konkret zum Nehmen des (Rest)Urlaubs aufgefordert,
- als auch klar und rechtzeitig darauf hingewiesen worden ist, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt
und
Das bedeutet, dass, sofern ein Arbeitgeber den obigen
- Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten
nicht nachgekommen ist,
auch noch aus
Ansprüche
- auf Urlaub
- bzw. falls das Arbeitsverhältnis beendet ist, auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs
bestehen können.
Übrigens:
Besteht beim Tod eines Arbeitnehmers noch ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub können
- dessen Erben
- von dem ehemaligen Arbeitgeber
die finanzielle Vergütung für den von dem verstorbenen Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen und
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