Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten wissen, dass Ansprüche auf Urlaub automatisch weder verfallen, noch verjähren und dass

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten wissen, dass Ansprüche auf Urlaub automatisch weder verfallen, noch verjähren und dass

…. aus Vorjahren noch Ansprüche auf Urlaub bzw. auf Abgeltung des Urlaubs bestehen können.

Mit Urteil vom 22.09.2022 in der Rechtssache C-120/21 sowie den verbundenen Rechtssachen C-518/20 und C-727/20 hat die Sechste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass von Arbeitnehmern erworbene 

  • Ansprüche auf bezahlten Urlaub, 

für vergangene Kalenderjahre, in denen sie

  • tatsächlich gearbeitet haben, bevor sie voll erwerbsgemindert oder aufgrund einer seitdem fortbestehenden Krankheit arbeitsunfähig geworden sind, nur verfallen 

sowie für vergangene Kalenderjahre, in denen sie 

  • ihren Urlaub wegen des hohen Arbeitsaufwands nicht nehmen konnten, nur verjähren 

können, wenn die Arbeitnehmer von dem 

  • Arbeitgeber unter Hinweis auf den ansonsten möglichen Verfall rechtzeitig in die Lage versetzt 

wurden, den Urlaub zu nehmen.

Danach kann von Arbeitnehmern 

  • bis zum Jahresende 

noch nicht genommener Urlaub 

  • nur dann verfallen bzw. 
  • der Anspruch darauf nur verjähren, 

wenn 

  • der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zuvor sowohl konkret zum Nehmen des (Rest)Urlaubs aufgefordert, 
  • als auch klar und rechtzeitig darauf hingewiesen worden ist, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt 

und 

Das bedeutet, dass, sofern ein Arbeitgeber den obigen 

  • Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten 

nicht nachgekommen ist,

  • (was er beweisen muss), 

auch noch aus 

  • Vorjahren

Ansprüche

  • auf Urlaub 
  • bzw. falls das Arbeitsverhältnis beendet ist, auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs 

bestehen können.   

Übrigens:
Besteht beim Tod eines Arbeitnehmers noch ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub können 

  • dessen Erben 
  • von dem ehemaligen Arbeitgeber 

die finanzielle Vergütung für den von dem verstorbenen Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen und


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