…. auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.
Mit Urteil vom 06.06.2019 – 17 Sa 46/19 – hat die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm in einem Fall, in dem ein älterer Mann eine jüngere Frau als teilzeitbeschäftigte Hauswirtschafterin mit schriftlichem Arbeitsvertrag,
- in dem u.a. geregelt war, dass
- sie an drei Vormittagen in der Woche putzt, Wäsche wäscht, bügelt, einkauft, kocht sowie sonstige haushaltsübliche Tätigkeiten verrichtet,
- dafür eine monatliche Bruttovergütung von 460,00 Euro – 10,00 Euro/Stunde – erhält und
- ihr 25 Tage Urlaub jährlich zustehen,
eingestellt, tatsächlich mit der Frau aber vereinbart hatte, dass
- die Bezahlung hauptsächlich sein sollte für
- von ihr zweimal wöchentlich zu erbringende sexuelle Leitungen sowie
- die gelegentliche Begleitung zu Essen und auf Reisen
und dies von den Parteien dann in der Folgezeit auch so durchgeführt wurde,
- bis der Mann nach etwa acht Monaten, weil er seine sexuellen Erwartungen nicht mehr erfüllt sah, das „Hauswirtschaftsverhältnis“ kündigte,
entschieden, dass der Mann
- den Urlaub, der der Frau nicht mehr gewährt werde konnte, abgelten und
- der Frau ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellen
muss.
Begründet hat die Kammer dies damit, dass der schriftliche Arbeitsvertrag,
- nachdem entgegen der Abrede darin die Tätigkeit der Frau als Hauswirtschafterin weder gewollt war, noch ausgeübt wurde,
- sondern dieser Vertrag zur Verdeckung der eigentlichen Absicht, ein sexuelles Dienstverhältnis zu begründen, geschlossen wurde,
sich als Scheingeschäft iSd. § 117 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellt, mit der rechtlichen Konsequenz, dass die Regelungen der
- durch den Vertrag über Hauswirtschaftsleistungen verdeckten und
- auch nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB als sittenwidrig einzustufende
vertraglichen Verständigung
- – im Rahmen eines Arbeitsvertrages –
sexuelle Dienstleistungen gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts zu erbringen, zur Anwendung kommen, so dass
- aus dem auf dieses Vertragsverhältnis der Parteien anwendbaren § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs folgt, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht genommen werden konnte und
- sich aus §§ 109, 6 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis rechtfertigt.