Tag Abgeltung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten wissen, dass Ansprüche auf Urlaub automatisch weder verfallen, noch verjähren und dass

…. aus Vorjahren noch Ansprüche auf Urlaub bzw. auf Abgeltung des Urlaubs bestehen können.

Mit Urteil vom 22.09.2022 in der Rechtssache C-120/21 sowie den verbundenen Rechtssachen C-518/20 und C-727/20 hat die Sechste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass von Arbeitnehmern erworbene 

  • Ansprüche auf bezahlten Urlaub, 

für vergangene Kalenderjahre, in denen sie

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Was Erben eines verstorbenen Beamten über den auf sie übergegangenen Anspruch auf finanzielle Abgeltung für 

…. Erholungsurlaub, den der Verstorbene vor seinem Ableben nicht genommen hatte, wissen sollten.  

Mit Gerichtsbescheid vom 19.05.2022 – VG 28 K 563.19 – hat die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin in einem Fall, in dem der Dienstherr einer 2018 verstorbenen Landesbeamtin, die 

  • von März 2016 an bis zu ihrem Tod dienstunfähig erkrankt war sowie 
  • bis dahin insgesamt 64 Tage des ihr zustehenden Urlaubs nicht genommen hatte, 

den Erben der Verstorbenen für

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LAG Hamm entscheidet: Wer offiziell als Haushaltshilfe angestellt, tatsächlich aber für Sex bezahlt wird, hat Anspruch

…. auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.

Mit Urteil vom 06.06.2019 – 17 Sa 46/19 – hat die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm in einem Fall, in dem ein älterer Mann eine jüngere Frau als teilzeitbeschäftigte Hauswirtschafterin mit schriftlichem Arbeitsvertrag,

  • in dem u.a. geregelt war, dass
    • sie an drei Vormittagen in der Woche putzt, Wäsche wäscht, bügelt, einkauft, kocht sowie sonstige haushaltsübliche Tätigkeiten verrichtet,
    • dafür eine monatliche Bruttovergütung von 460,00 Euro – 10,00 Euro/Stunde – erhält und
    • ihr 25 Tage Urlaub jährlich zustehen,

eingestellt, tatsächlich mit der Frau aber vereinbart hatte, dass

  • die Bezahlung hauptsächlich sein sollte für
    • von ihr zweimal wöchentlich zu erbringende sexuelle Leitungen sowie
    • die gelegentliche Begleitung zu Essen und auf Reisen

und dies von den Parteien dann in der Folgezeit auch so durchgeführt wurde,

  • bis der Mann nach etwa acht Monaten, weil er seine sexuellen Erwartungen nicht mehr erfüllt sah, das „Hauswirtschaftsverhältnis“ kündigte,

entschieden, dass der Mann

  • den Urlaub, der der Frau nicht mehr gewährt werde konnte, abgelten und
  • der Frau ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellen

muss.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass der schriftliche Arbeitsvertrag,

  • nachdem entgegen der Abrede darin die Tätigkeit der Frau als Hauswirtschafterin weder gewollt war, noch ausgeübt wurde,
  • sondern dieser Vertrag zur Verdeckung der eigentlichen Absicht, ein sexuelles Dienstverhältnis zu begründen, geschlossen wurde,

sich als Scheingeschäft iSd. § 117 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellt, mit der rechtlichen Konsequenz, dass die Regelungen der

  • durch den Vertrag über Hauswirtschaftsleistungen verdeckten und
  • auch nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB als sittenwidrig einzustufende

vertraglichen Verständigung

  • – im Rahmen eines Arbeitsvertrages –

sexuelle Dienstleistungen gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts zu erbringen, zur Anwendung kommen, so dass

  • aus dem auf dieses Vertragsverhältnis der Parteien anwendbaren § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs folgt, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht genommen werden konnte und
  • sich aus §§ 109, 6 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis rechtfertigt.

Was Arbeitnehmer, die sich für Altersteilzeit im Blockmodell entscheiden, wissen sollten

Mit Urteil vom 24.09.2019 – 9 AZR 481/18 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass

  • nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell,

kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub

  • für die Freistellungsphase

besteht.

Danach steht einem Arbeitnehmer,

  • der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und
  • im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden war,

mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu und muss der Urlaubsanspruch,

  • bei Vollziehung des Wechsels von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres,

nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Wochentage mit Arbeitspflicht berechnet werden (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 406/17 –),

  • wobei der Zeitraum der Freistellungsphase bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen ist (Quelle: Pressemitteilung des BAG).

Arbeitnehmer könnten mehr Urlaub haben als gedacht und sollten deshalb prüfen, ob sie noch Ansprüche haben

…. auf

  • erworbenen und nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub aus vergangenen Jahren
  • wegen der zwischenzeitlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Abgeltung dieses Urlaubs nach § 7 Abs. 4 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (BUrlG).

Mit Urteil vom 09.04.2019 – 4 Sa 242/18 – hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Köln nämlich entschieden, dass der Verfall von Urlaub gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG in der Regel nur eintreten kann, wenn

  • der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, sowie
  • ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt

und

  • dass diese Initiativlast des Arbeitgebers nicht auf den originären Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr beschränkt ist, sondern sich auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bezieht.

Übrigens:
Diese Entscheidung des LArbG entspricht

Auch vom Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist mit Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15 – darauf hingewiesen worden, dass

  • von Arbeitnehmern bis zum Jahresende noch nicht genommener Urlaub in der Regel nur dann verfällt, wenn
    • der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zuvor sowohl konkret zum Nehmen des (Rest)Urlaubs aufgefordert,
    • als auch klar und rechtzeitig darauf hingewiesen worden ist, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt und
    • der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat,

dass,

  • falls ein Arbeitgeber diesen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen ist (was er beweisen muss), der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums in der Regel auch dann nicht erloschen ist, wenn
    • von ihm kein Antrag auf Gewährung des Urlaubs gestellt worden ist

und in solchen Fällen,

  • sofern weder Verjährung eingetreten ist,
  • noch arbeitsvertragliche Ausschlussfristen greifen,

Ansprüche

  • auf Urlaub auch noch aus Vorjahren
  • falls das Arbeitsverhältnis beendet ist, auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs

bestehen können.

BAG entscheidet was Voraussetzung dafür ist, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub

…. zum Jahresende erlischt und wann nicht genommener Urlaub,

  • auch wenn kein Antrag auf Gewährung des Urlaubs gestellt wurde,

nicht verfällt.

Mit Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass von Arbeitnehmern bis zum Jahresende noch nicht genommener Urlaub in der Regel nur dann verfällt, wenn

  • der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zuvor
    • sowohl konkret zum Nehmen des (Rest)Urlaubs aufgefordert,
    • als auch klar und rechtzeitig darauf hingewiesen worden ist, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt

und

  • der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Ist ein Arbeitgeber diesen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen, ist der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums also in der Regel auch dann nicht erloschen,

  • wenn kein Antrag auf Gewährung des Urlaubs gestellt worden ist,

und somit können möglicherweise Ansprüche,

  • soweit diese nicht verjährt sind sowie
  • keine vertraglichen Ausschlussfristen greifen,

auf Urlaub auch noch aus Vorjahren bzw.

  • falls das Arbeitsverhältnis beendet ist,

auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs bestehen (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 19.02.2019).

Urlaub, der einem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Todes noch zustand, kann sich der Erbe abgelten lassen

Mit Urteil vom 22.01.2019 – 9 AZR 45/16 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers

  • nach § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs haben.

Danach geht der Anspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers

  • auf Abgeltung des nicht genommenen bezahlten Urlaub nicht unter,
  • sondern im Wege der Erbfolge auf seine Erben über,

wobei dieser Abgeltungsanspruch der Erben

  • nicht nur den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG von 24 Werktagen umfasst,
  • sondern auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) sowie
  • den Anspruch auf Urlaub nach § 26 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD), der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 22.01.2019).