…. Erholungsurlaub, den der Verstorbene vor seinem Ableben nicht genommen hatte, wissen sollten.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.05.2022 – VG 28 K 563.19 – hat die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin in einem Fall, in dem der Dienstherr einer 2018 verstorbenen Landesbeamtin, die
- von März 2016 an bis zu ihrem Tod dienstunfähig erkrankt war sowie
- bis dahin insgesamt 64 Tage des ihr zustehenden Urlaubs nicht genommen hatte,
den Erben der Verstorbenen für
- 46 dieser von der Verstorbenen nicht genommenen Urlaubstage
einen Abgeltungsbetrag in Höhe von etwa 9.400,- Euro zuerkannt worden war und die Erben weitere ca. 3.700,- Euro als finanziellen Ausgleich für die
- restlichen 18 Urlaubstage, die die Verstorbenen nicht genommen hatte,
begehrten, darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf
- finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Erholungsurlaub
zwar grundsätzlich auf die Erben übergeht, dieser Anspruch aber nach der
- Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG
auf das
- unionsrechtlich gewährleistete Minimum von 20 Urlaubstagen bei einer fünftätigen Arbeitswoche
begrenzt ist und somit vorliegend nur ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich für
- 46 der nicht genommenen 64 Arbeitstage
besteht.
Für den Erbanspruch bei von dem verstorbenen Beamten nicht genommenem Urlaub bedeutet das:
Auch wenn ein verstorbener Beamter von dem Jahresurlaub, der ihm zustand, vor seinem Ableben
nicht genommen hatte, besteht Anspruch auf finanziellen Ausgleich
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