Was Erben eines verstorbenen Beamten über den auf sie übergegangenen Anspruch auf finanzielle Abgeltung für 

Was Erben eines verstorbenen Beamten über den auf sie übergegangenen Anspruch auf finanzielle Abgeltung für 

…. Erholungsurlaub, den der Verstorbene vor seinem Ableben nicht genommen hatte, wissen sollten.  

Mit Gerichtsbescheid vom 19.05.2022 – VG 28 K 563.19 – hat die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin in einem Fall, in dem der Dienstherr einer 2018 verstorbenen Landesbeamtin, die 

  • von März 2016 an bis zu ihrem Tod dienstunfähig erkrankt war sowie 
  • bis dahin insgesamt 64 Tage des ihr zustehenden Urlaubs nicht genommen hatte, 

den Erben der Verstorbenen für

  • 46 dieser von der Verstorbenen nicht genommenen Urlaubstage 

einen Abgeltungsbetrag in Höhe von etwa 9.400,- Euro zuerkannt worden war und die Erben weitere ca. 3.700,- Euro als finanziellen Ausgleich für die

  • restlichen 18 Urlaubstage, die die Verstorbenen nicht genommen hatte, 

begehrten, darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf 

  • finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Erholungsurlaub 

zwar grundsätzlich auf die Erben übergeht, dieser Anspruch aber nach der 

  • Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG

auf das 

  • unionsrechtlich gewährleistete Minimum von 20 Urlaubstagen bei einer fünftätigen Arbeitswoche 

begrenzt ist und somit vorliegend nur ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich für 

  • 46 der nicht genommenen 64 Arbeitstage 

besteht. 

Für den Erbanspruch bei von dem verstorbenen Beamten nicht genommenem Urlaub bedeutet das:
Auch wenn ein verstorbener Beamter von dem Jahresurlaub, der ihm zustand, vor seinem Ableben 

  • mehr als 20 Tage 

nicht genommen hatte, besteht Anspruch auf finanziellen Ausgleich 


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