Tag Erholungsurlaub

Was Erben eines verstorbenen Beamten über den auf sie übergegangenen Anspruch auf finanzielle Abgeltung für 

…. Erholungsurlaub, den der Verstorbene vor seinem Ableben nicht genommen hatte, wissen sollten.  

Mit Gerichtsbescheid vom 19.05.2022 – VG 28 K 563.19 – hat die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin in einem Fall, in dem der Dienstherr einer 2018 verstorbenen Landesbeamtin, die 

  • von März 2016 an bis zu ihrem Tod dienstunfähig erkrankt war sowie 
  • bis dahin insgesamt 64 Tage des ihr zustehenden Urlaubs nicht genommen hatte, 

den Erben der Verstorbenen für

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Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen sollten, wenn Arbeitnehmern wunschgemäß unbezahlter Sonderurlaub

…. gewährt wird bzw. worden ist

Mit Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass

  • Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs

für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs unberücksichtigt bleiben.

Begründet hat der Senat dies damit, dass,

  • wenn sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub befindet,

bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen ist,

  • dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben.

Danach steht einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr,

  • falls er sich in diesem Jahr durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befunden hat,

somit

  • mangels einer Arbeitspflicht

kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 19.03.2019).

Urlaub, der einem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Todes noch zustand, kann sich der Erbe abgelten lassen

Mit Urteil vom 22.01.2019 – 9 AZR 45/16 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers

  • nach § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs haben.

Danach geht der Anspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers

  • auf Abgeltung des nicht genommenen bezahlten Urlaub nicht unter,
  • sondern im Wege der Erbfolge auf seine Erben über,

wobei dieser Abgeltungsanspruch der Erben

  • nicht nur den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG von 24 Werktagen umfasst,
  • sondern auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) sowie
  • den Anspruch auf Urlaub nach § 26 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD), der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 22.01.2019).