…. gewährt wird bzw. worden ist
Mit Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass
- Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs
für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs unberücksichtigt bleiben.
Begründet hat der Senat dies damit, dass,
- wenn sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub befindet,
bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen ist,
- dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben.
Danach steht einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr,
- falls er sich in diesem Jahr durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befunden hat,
somit
- mangels einer Arbeitspflicht
kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 19.03.2019).
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