Tag Sonderurlaub

VG Lüneburg entscheidet, dass Lehrerin, die sich, um eine Dschungelcamp-Reise antreten zu können, krank meldete, ohne krank zu sein,

…. (aus dem Beamtenverhältnis) entlassen wird.

Mit Urteil vom 17.04.2019 – 10 A 6/17 – hat das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg in einem Fall, in dem eine verbeamtete Lehrerin,

  • nachdem ihr Antrag auf Sonderurlaub zur Begleitung ihrer Tochter nach Australien zu der Reality-Show „Ich bin ein Star – Holt mich hier raus!“ abgelehnt worden war,

zum Erhalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für diesen Zeitraum zwei Ärzten tatsächlich nicht vorhandene Symptome einer depressiven Erkrankung geschildert, sich unter Vorlage der auf die Weise erlangten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krank gemeldet und während der Krankschreibung ihre Tochter nach Australien begleitet hatte, in dem

  • wegen ungerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst

eingeleiteten Disziplinarverfahren gegen die Lehrerin,

  • die zwischenzeitlich auch wegen des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 Strafgesetzbuch (StGB))) zu einer Geldstrafe verurteilt worden war,

entschieden, dass die Lehrerin,

  • aufgrund des begangenen Verstoßes gegen ihre Dienstpflichten,

aus dem Dienst entfernt (d.h. das Beamtenverhältnis beendet) wird.

Dass diese disziplinarische Höchstmaßnahme erforderlich und angemessen ist, begründete das VG u.a. damit, dass durch ihr Verhalten,

  • das schwerwiegende Persönlichkeitsmängel offenbare,

die Lehrerin das Vertrauen ihres Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe und die durch ihr Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen sei (Quelle: Pressemitteilung des VG Lüneburg).

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen sollten, wenn Arbeitnehmern wunschgemäß unbezahlter Sonderurlaub

…. gewährt wird bzw. worden ist

Mit Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass

  • Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs

für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs unberücksichtigt bleiben.

Begründet hat der Senat dies damit, dass,

  • wenn sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub befindet,

bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen ist,

  • dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben.

Danach steht einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr,

  • falls er sich in diesem Jahr durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befunden hat,

somit

  • mangels einer Arbeitspflicht

kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 19.03.2019).