Tag Kalenderjahr

Was Arbeitnehmer, die sich für Altersteilzeit im Blockmodell entscheiden, wissen sollten

Mit Urteil vom 24.09.2019 – 9 AZR 481/18 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass

  • nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell,

kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub

  • für die Freistellungsphase

besteht.

Danach steht einem Arbeitnehmer,

  • der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und
  • im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden war,

mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu und muss der Urlaubsanspruch,

  • bei Vollziehung des Wechsels von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres,

nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Wochentage mit Arbeitspflicht berechnet werden (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 406/17 –),

  • wobei der Zeitraum der Freistellungsphase bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen ist (Quelle: Pressemitteilung des BAG).

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen sollten, wenn Arbeitnehmern wunschgemäß unbezahlter Sonderurlaub

…. gewährt wird bzw. worden ist

Mit Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass

  • Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs

für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs unberücksichtigt bleiben.

Begründet hat der Senat dies damit, dass,

  • wenn sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub befindet,

bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen ist,

  • dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben.

Danach steht einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr,

  • falls er sich in diesem Jahr durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befunden hat,

somit

  • mangels einer Arbeitspflicht

kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 19.03.2019).

ArbG Chemnitz entscheidet, wann der in eine Urlaubsliste eingetragene Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers als genehmigt gelten kann

Mit Urteil vom 29.01.2018 – 11 Ca 1751/17 – hat die 11. Kammer des Arbeitsgerichts (ArbG) Chemnitz darauf hingewiesen, dass,

  • wenn Arbeitnehmer ihren Urlaubswunsch in eine Urlaubsliste eintragen, mit dieser Eintragung tatsächlich die Lage des Urlaubes noch nicht festgelegt ist, weil es Sinn von solchen Urlaubslisten ist, dem Arbeitgeber eine Grundlage zu geben, wie die Urlaubswünsche der einzelnen Arbeitnehmer sich aufeinander abstimmen lassen und mit den betrieblichen Belangen in Einklang zu bringen sind,

dass allerdings dann,

  • wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern verlangt, zu Beginn des Kalenderjahres ihre Urlaubswünsche anzugeben und diese in einen Urlaubsplan einträgt,
  • von ihm verlangt werden muss, dass er in angemessener Zeit dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers widerspricht, wenn er nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer den Urlaub im geplanten Zeitraum zu gewähren

und dass,

  • falls dieser Widerspruch nicht innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach Vorlage des Urlaubswunsches oder Erstellung des Urlaubsplanes erfolgt,
  • der Arbeitnehmer davon ausgehen darf, dass sein Urlaub entsprechend seinem Urlaubswunsch als gewährt gilt.

In einem solchen Fall gelten für eine Verlegung des Urlaubs die allgemeinen Grundsätze,

  • wie bei einer Urlaubsgewährung durch ausdrückliche Genehmigung.

Es bedarf dann,

  • wenn der Urlaub verlegt werden soll,

in der Regel einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien.
Nur bei ganz unvorhergesehenen betrieblichen Ereignissen wird dem Arbeitgeber das Recht zugestanden werden können, den einmal erteilten Urlaub einseitig zu widerrufen (so auch Landesarbeitsgericht (LArbG) Düsseldorf, Urteil vom 08.05.1970 – 3 Sa 89/70 –).

Was Wohnungseigentümer über ihre Rechte, vom Verwalter einen Wirtschaftsplan und eine Jahresabrechnung zu verlangen, wissen sollten

Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat jeweils aufzustellen,

  • gemäß § 28 Abs. 1 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan, der
    • die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums,
    • die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung sowie
    • die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4 vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung enthält

wobei mit Ablauf des Kalenderjahres

  • die Pflicht zur Aufstellung des Wirtschaftsplans endet, danach auch eine titulierte Verpflichtung zur Aufstellung des Wirtschaftsplans nicht mehr vollstreckt werden kann und
  • die Pflicht zur Aufstellung der Jahresabrechnung entsteht.

Darüber hinaus können die Wohnungseigentümer von dem Verwalter gemäß § 28 Abs. 4 WEG

  • durch Mehrheitsbeschluss
  • jederzeit Rechnungslegung über seine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung verlangen.

Bei der Jahresabrechnung und einer durch Mehrheitsbeschluss verlangten Rechnungslegung hat der Verwalter den Wohnungseigentümern eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen (§ 259 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

  • Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen und die Ausgaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verwalter auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er diese nach bestem Wissen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei (vgl. § 259 Abs. 2 BGB).

Sowohl bei der Jahresabrechnung als auch bei der Rechnungslegung handelt es sich um unvertretbare Handlungen nach § 888 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

Lediglich, wenn es während des Kalenderjahres zu einem Verwalterwechsel kommt, handelt es sich bei der von dem neuen Verwalter in einem solchen Fall zu fertigenden Abrechnung für das gesamte Kalenderjahr,

  • soweit er die Jahresabrechnung für den Zeitraum erstellt, in dem der bisherige Verwalter die Verwaltung geführt hat,
  • um eine vertretbare Handlung im Sinne von § 887 ZPO.

Denn die Tätigkeit des neuen Verwalters ist dann insoweit notwendig beschränkt auf

  • die Auswertung der Unterlagen des früheren Verwalters und
  • die geordnete Darstellung des Ergebnisses dieser Auswertung und
  • damit auf eine Tätigkeit, die jeder Fachkundige ausführen kann.

Dagegen kann der neue Verwalter aus eigener Kenntnis keine Erklärung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der seiner Abrechnung zugrunde liegenden Unterlagen des früheren Verwalters abgeben.

  • Die Wohnungseigentümer können allerdings vom früheren Verwalter nach § 28 Abs. 4 WEG die Rechnungslegung bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens und damit eine Erklärung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der während seiner Verwaltung angefallenen Unterlagen verlangen.

Allein der Verwalter, der die Verwaltung geführt hat, kann und muss den Wohnungseigentümern mit seiner Abrechnung nämlich dafür einstehen, dass er die im Abrechnungszeitraum angefallenen Einnahmen und Ausgaben vollständig und richtig erfasst hat.

Befinden sich die Unterlagen nicht mehr im Besitz des Verwalters, können die Gläubiger dem Verwalter den Besitz der Unterlagen verschaffen.
Sind sie selbst nicht im Besitz dieser Unterlagen, können sie von deren Besitzer die Herausgabe verlangen.
Darüber hinaus kann der ehemalige Verwalter von dem neuen Verwalter die Herausgabe der Unterlagen oder die Einsicht in die Unterlagen beanspruchen.

Darauf hat der I. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 23.06.2016 – I ZB 5/16 – hingewiesen.