…. eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub.
Mit Urteil vom 18.01.2024 hat die Erste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-218/22 im Fall eines Arbeitnehmers, der im
- öffentlichen Dienst als Verwaltungsleiter
beschäftigt, um in den
einzutreten,
aus dem öffentlichen Dienst
war und während seines Arbeitsverhältnisses
bezahlten Jahresurlaubs nicht genommen hatte, entschieden, dass er Anspruch auf eine
für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub hat.
Dass Arbeitnehmer
- ihnen zustehende Urlaubstage und
- entsprechend ihren Anspruch auf finanzielle Vergütung
nicht automatisch deshalb verlieren dürfen,
- weil sie vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (oder im Bezugszeitraum) keinen Urlaub beantragt haben,
was der EuGH schon mit Urteilen
entschieden hat, gilt danach auch dann, wenn ein Arbeitnehmer
das Arbeitsverhältnis beendet,
- beispielsweise um in den vorzeitigen Ruhestand einzutreten.
Auch in diesen Fällen steht das Unionsrecht dem Verlust des Anspruchs des Arbeitnehmers
- auf bezahlten Jahresurlaub
- einschließlich seiner etwaigen Ersetzung durch eine finanzielle Vergütung
nur dann nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer seinen bezahlten Jahresurlaub
- aus freien Stücken und
- in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen
nicht genommen hat, obwohl der Arbeitgeber
- ihn dazu aufgefordert und
- ihm klar und rechtzeitig mitgeteilt hatte, dass der Urlaub, wenn nicht genommen wird, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfällt.
Folglich verstoßen
- das Erlöschen des Urlaubsanspruchs am Ende des Bezugs- oder zulässigen Übertragungszeitraums und
- – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – das entsprechende Ausbleiben der Zahlung einer finanziellen Vergütung für den nicht genommenen Jahresurlaub
gegen
und gegen
sollte der Arbeitgeber
nachweisen können, dass er,
- was von den nationalen Gerichten zu prüfen ist,
mit
gehandelt hat, um den Arbeitnehmer
in die Lage zu versetzen,
Übrigens:
Dazu
- wann Urlaubsabgeltungsansprüche verjähren,
vgl.
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