EuGH entscheidet: Auch Arbeitnehmer, die auf eigenen Wunsch aus dem Dienst ausscheiden, haben, wenn sie Urlaub nicht nehmen konnten, Anspruch auf 

EuGH entscheidet: Auch Arbeitnehmer, die auf eigenen Wunsch aus dem Dienst ausscheiden, haben, wenn sie Urlaub nicht nehmen konnten, Anspruch auf 

…. eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub.

Mit Urteil vom 18.01.2024 hat die Erste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-218/22 im Fall eines Arbeitnehmers, der im 

  • öffentlichen Dienst als Verwaltungsleiter 

beschäftigt, um in den 

  • vorzeitigen Ruhestand 

einzutreten,

  • auf eigenen Wunsch 

aus dem öffentlichen Dienst 

  • ausgeschieden

war und während seines Arbeitsverhältnisses 

  • 79 Tage 

bezahlten Jahresurlaubs nicht genommen hatte, entschieden, dass er Anspruch auf eine 

  • finanzielle Vergütung 

für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub hat.

Dass Arbeitnehmer  

  • ihnen zustehende Urlaubstage und 
  • entsprechend ihren Anspruch auf finanzielle Vergütung 

nicht automatisch deshalb verlieren dürfen, 

  • weil sie vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (oder im Bezugszeitraum) keinen Urlaub beantragt haben, 

was der EuGH schon mit Urteilen 

entschieden hat, gilt danach auch dann, wenn ein Arbeitnehmer 

  • auf eigenen Wunsch 

das Arbeitsverhältnis beendet, 

  • beispielsweise um in den vorzeitigen Ruhestand einzutreten. 

Auch in diesen Fällen steht das Unionsrecht dem Verlust des Anspruchs des Arbeitnehmers

  • auf bezahlten Jahresurlaub 
  • einschließlich seiner etwaigen Ersetzung durch eine finanzielle Vergütung  

nur dann nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer seinen bezahlten Jahresurlaub 

  • aus freien Stücken und 
  • in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen 

nicht genommen hat, obwohl der Arbeitgeber 

  • ihn dazu aufgefordert und
  • ihm klar und rechtzeitig mitgeteilt hatte, dass der Urlaub, wenn nicht genommen wird, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfällt.

Folglich verstoßen 

  • das Erlöschen des Urlaubsanspruchs am Ende des Bezugs- oder zulässigen Übertragungszeitraums und
  • – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – das entsprechende Ausbleiben der Zahlung einer finanziellen Vergütung für den nicht genommenen Jahresurlaub 

gegen 

und gegen 

sollte der Arbeitgeber 

  • nicht

nachweisen können, dass er,

  • was von den nationalen Gerichten zu prüfen ist,

mit 

  • aller gebotenen Sorgfalt 

gehandelt hat, um den Arbeitnehmer 

  • tatsächlich

in die Lage zu versetzen, 

Übrigens:
Dazu 

  • wann Urlaubsabgeltungsansprüche verjähren, 

vgl.