In Anschluss an sein Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20 – mit dem der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die
Vorgaben umgesetzt und entschieden hat,
- dass Urlaubsansprüche zwar verjähren können,
- dass die dreijährige Verjährungsfrist jedoch erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch informiert und
- ihn im Hinblick auf Verfallfristen aufgefordert hat, den Urlaub tatsächlich zu nehmen,
was bedeutet, dass, wenn der Arbeitgeber
- diesen Mitwirkungsobliegenheiten
nicht entsprochen hat, der
gesetzliche Urlaub aus möglicherweise mehreren Jahren im laufenden Arbeitsverhältnis
- weder nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verfallen
- noch nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verjähren
kann und bei
des Arbeitsverhältnisses
abzugelten ist, hat der Neunte Senat des BAG
- mit Urteil vom 31.01.2023 – 9 AZR 456/20 –
nun entschieden, dass die
- dreijährige Verjährungsfrist für den Abgeltungsanspruch
in der Regel am
beginnt,
- in dem das Arbeitsverhältnis endet,
- ohne dass es auf die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten ankommt.
Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass
- die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Zäsur bildet,
der Urlaubsabgeltungsanspruch
- anders als der Urlaubsanspruch
nicht
- auf Freistellung von der Arbeitsverpflichtung zu Erholungszwecken unter Fortzahlung der Vergütung gerichtet,
sondern
- auf dessen finanzielle Kompensation beschränkt ist
und die strukturell schwächere Stellung des Arbeitnehmers,
- aus der der EuGH die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers bei der Inanspruchnahme von Urlaub ableitet,
mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 31.01.2023).
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