Wichtig zu wissen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: BAG hat entschieden, wann Urlaubsabgeltungsansprüche verjähren 

Wichtig zu wissen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: BAG hat entschieden, wann Urlaubsabgeltungsansprüche verjähren 

In Anschluss an sein Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20 – mit dem der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die

Vorgaben umgesetzt und entschieden hat,

  • dass Urlaubsansprüche zwar verjähren können, 
  • dass die dreijährige Verjährungsfrist jedoch erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch informiert und 
  • ihn im Hinblick auf Verfallfristen aufgefordert hat, den Urlaub tatsächlich zu nehmen,

was bedeutet, dass, wenn der Arbeitgeber 

  • diesen Mitwirkungsobliegenheiten 

nicht entsprochen hat, der 

  • nicht erfüllte 

gesetzliche Urlaub aus möglicherweise mehreren Jahren im laufenden Arbeitsverhältnis 

  • weder nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verfallen 
  • noch nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verjähren 

kann und bei 

  • Beendigung

des Arbeitsverhältnisses 

  • nach § 7 Abs. 4 BUrlG 

abzugelten ist, hat der Neunte Senat des BAG 

  • mit Urteil vom 31.01.2023 – 9 AZR 456/20 –

nun entschieden, dass die 

  • dreijährige Verjährungsfrist für den Abgeltungsanspruch 

in der Regel am 

  • Ende des Jahres 

beginnt, 

  • in dem das Arbeitsverhältnis endet, 
  • ohne dass es auf die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten ankommt. 

Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass

  • die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Zäsur bildet, 

der Urlaubsabgeltungsanspruch 

  • anders als der Urlaubsanspruch 

nicht 

  • auf Freistellung von der Arbeitsverpflichtung zu Erholungszwecken unter Fortzahlung der Vergütung gerichtet, 

sondern 

  • auf dessen finanzielle Kompensation beschränkt ist 

und die strukturell schwächere Stellung des Arbeitnehmers, 

  • aus der der EuGH die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers bei der Inanspruchnahme von Urlaub ableitet, 

mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 31.01.2023).


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