Tag Verlust

Was Eheleute wissen sollten, wenn sie in ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen, auch

…. eine Pflichtteilsstrafklausel aufnehmen möchten, um den Nachlass für den überlebenden Ehegatten möglichst ungeschmälert zu erhalten.

Mit Beschluss vom 21.02.2023 – 21 W 104/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem eine Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann ein privatschriftliches 

  • gemeinschaftliches Testament 

errichtet, sich darin 

  • gegenseitig zu Alleinerben 

eingesetzt sowie bestimmt hatten, dass nach dem Tod des überlebenden Partners das Vermögen

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AG Frankfurt entscheidet: Lassen Inhaber eines Girokontos nach dem Verlust ihrer EC-Karte diese nicht sofort sperren,

…. müssen sie den ihnen durch missbräuchliche Abhebungen entstandenen Schaden unter Umständen selbst tragen.   

Mit Urteil vom 31.08.2021 – 32 C 6169/20 (88) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main die Klage einer Kontoinhaberin abgewiesen, der die 

  • EC-Karte für ihr Girokonto abhanden gekommen 

war, die den Verlust der Karte am gleichen Tag

  • um 10:10 Uhr 

bemerkt, 

  • um 10:42 Uhr 

telefonisch mit ihrem Mobiltelefon der Bank den Verlust mitgeteilt sowie gleichzeitig die Karte hatte sperren lassen und die, nachdem von ihrem Konto bereits 

  • um 10:15 Uhr und 10:16 Uhr mit der Originalkarte und der PIN, 

jeweils ohne Autorisierung, 500 € an einem Geldautomaten einer dritten Bank abgehoben worden waren, diese insgesamt 

  • 1.000 €  

von ihrer Bank ersetzt haben wollte.

Dass die Kontoinhaberin hier von ihrer Bank aus §§ 675j Abs. 1 Satz 1, 675u Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht verlangen kann, dass die 1.000 € 

  • ihr erstattet bzw. 
  • ihrem Girokonto wieder gutgeschrieben 

werden, hat das AG damit begründet, dass,

  • nachdem die Abhebungen um 10:15 Uhr und 10:16 Uhr ausweislich der Transaktionsprotokolle mit der Originalkarte und PIN erfolgt waren,

ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass die Kontoinhaberin pflichtwidrig die PIN 

  • auf der Karte notiert oder 
  • gemeinsam mit dieser verwahrt 

hatte (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29.11.2011 – XI ZR 370/10 –), diesen Anscheinsbeweis die Kontoinhaberin nicht 

  • durch die Darlegung tragfähiger, für einen ernsthaft in Betracht kommenden atypischen Geschehensablauf sprechenden Tatsachen,

entkräften konnte, der Kontoinhaberin darüber hinaus ein den 

  • Erstattungsanspruch ausschließender Sorgfaltsverstoß 

dadurch zur Last fällt, dass sie der Bank,

  • trotz des mitgeführten Mobiltelefons, 

den Verlust der Karte, der von ihr um 10:10 Uhr, 

  • also 5 Minuten vor der ersten Abhebung, 

bemerkt worden war, nicht gemäß § 675l Abs. 1 S. 2 BGB unverzüglich, 

  • sondern erst nach 32 Minuten um 10:42 Uhr,

angezeigt hat, tragfähige Gründe, 

  • warum sie sich zu einer sofortigen telefonischen Verlustmeldung nicht in der Lage gesehen hat, 

von der Kontoinhaberin nicht vorgetragen wurden und somit ein   

  • zweifacher grober Sorgfaltspflichtverstoß 

der Kontoinhaberin vorliegt, der einen Schadensersatzanspruch der Bank 

  • nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB 

begründet, mit der Folge, dass die Bank 

  • diesen Schadenersatzanspruch dem Anspruch des Kontoinhaberin aus § 675u S. 2 BGB entgegengehalten und 
  • somit die Erstattung der 1.000 € verweigern kann (dazu wann eine Bank einem Kontoinhaber gegenüber bei Verlust der EC Karte für nicht autorisierte Bargeldabhebungen haftet vgl. auch AG Bad Iburg, Urteil vom 31.03.2021 – 4 C 430/20 –).

AG Bad Iburg entscheidet, wann eine Bank einem Kontoinhaber gegenüber bei Verlust der EC Karte für

…. nicht autorisierte Bargeldabhebungen haftet.  

Mit Urteil vom 31.03.2021 – 4 C 430/20 – hat das Amtsgericht (AG) Bad Iburg in einem Fall, in dem ein Inhaber eines Girokontos festgestellt hatte, dass, nachdem er 

  • nachts auf der Reeperbahn in Hamburg 

an einem Geldautomaten von seinem Konto 100,00 € abgehoben hatte und anschließend 

  • auf dem Weg zum Taxi 

von einer ihm unbekannten Frau angesprochen worden war, 

  • seine Jackentasche offen sowie 

seine EC-Karte verschwunden und 

  • trotz unverzüglich veranlasster Sperrung, 

mit der EC-Karte, 

  • noch um 03:53 Uhr an einem anderen Geldautomaten in der Umgebung 

von seinem Girokonto ein Barbetrag von 900,00 € (bis zum zulässigen Tageslimit) abgehoben worden war, entschieden, dass dem Kontoinhaber die 

  • 900 € 

von seiner Bank ersetzt werden müssen.

Begründet hat das AG dies damit, dass im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs die kontoführende Bank (Zahlungsdienstleister) 

  • nach § 675u S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

verpflichtet ist, dem Kontoinhaber 

  • den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, 
  • sofern der Betrag seinem Konto belastet worden ist, das Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, 

eine „nicht autorisierte“ Abhebung im Sinne der §§ 675j Abs. 1 Satz 1, 675u BGB vorgelegen hat, weil feststeht, dass 

  • dem Kontoinhaber die EC-Karte abhandengekommen und 
  • die getätigte Barabhebung über 900,00 EUR von ihm weder veranlasst noch genehmigt worden war,

es dem Konto- und Karteninhaber gelungen ist, den

  • grundsätzlich dann, wenn, wie hier, zeitnah nach dem Diebstahl einer EC-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der PIN an einem Geldautomaten entsprechende Barbeträge abgehoben werden, 

gegen ihn sprechenden Beweis des 

  • ersten Anscheins, 

den nicht autorisierten Zahlungsvorgang durch eine 

  • grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten als Kartennutzer i.S.v. § 675v Abs. 3 Nr. 2a BGB beispielsweise durch 
    • die Notierung der PIN auf der EC-Karte oder 
    • die gemeinsame Verwahrung von PIN und EC-Karte,

herbeigeführt zu haben, durch die Darlegung sowie den Beweis, 

  • dass bei der Abhebung der 100 € seine persönliche Geheimzahl von der Diebin der EC-Karte ausgespäht worden ist, 

zu erschüttern und die Bank den 

  • damit ihr wieder 

obliegenden Nachweis einer 

  • nach § 675v Abs. 3 Nr. 2a BGB 

haftungsbegründenden konkreten Pflichtverletzung des Konto- und Karteninhabers nicht erbringen konnte.

Danach ist ein gegen den Bankkunden sprechender Anscheinsbeweis, 

  • dass er die zur EC-Karte gehörende PIN nicht sorgfältig geheim gehalten hat, 

erschüttert, wenn feststeht, dass 

  • die Karte gestohlen und 
  • die persönliche Geheimzahl des Karteninhabers ausgespäht wurde. 

Die Bank hat dann konkret nachzuweisen, dass 

  • der Bankkunde seine Pflicht, seine PIN vor unbefugtem Zugriff zu schützen, verletzt hat und 
  • er ihr gegenüber nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet ist. 

Gelingt der Bank dieser Nachweis nicht, hat sie dem Kunden den abgebuchten Betrag zu erstatten (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Fahrzeugeigentümer, deren PKW bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde, sollten wissen, dass nicht reparierte Vorschäden

…. einen Schadensersatzanspruch vollständig entfallen lassen können.

Mit Urteil vom 09.06.2021 – 1 O 4/20 – hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal darauf hingewiesen, dass, wenn ein Fahrzeugeigentümer 

  • nach einem Verkehrsunfall gegen den Unfallverursacher bzw. gegen dessen KFZ-Haftpflichtversicherung 

Ersatz von Reparaturkosten verlangt und  

  • sich im Prozess herausstellt, dass 

von den geltend gemachten Schäden an dem Fahrzeug nicht alle auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sind, dies zum  

  • Verlust des gesamten Schadensersatzanspruchs 

führen kann.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem eine Frau, 

  • nachdem der Fahrer eines anderen Fahrzeugs beim Ausparken leicht gegen das Heck ihres ordnungsgemäß geparkten Autos gestoßen war, 

Reparaturkosten in Höhe von ca. 5.000,00 € von der KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers gefordert und behauptet hatte, dass 

  • die Folgen eines früheren Unfalls 

ordnungsgemäß repariert wurden, ist ihre 

  • Klage vom LG 

abgewiesen worden, weil nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen

  • manche der geltend gemachten Schäden zwar plausibel auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sein konnten,
  • bei manchen der geltend gemachten Schäden eine Zurückführung auf den streitgegenständlichen Unfall jedoch sicher auszuschließen war.

Begründet hat die Zivilkammer die Klageabweisung damit, dass aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen die Folgen eines früheren Unfalls offensichtlich nicht 

  • – wie von der Frau behauptet –

ordnungsgemäß repariert worden waren und nachdem sich in einer solchen Situation nicht sicher feststellen lasse, ob oder welche der 

  • Schäden zusätzlich 

bei dem späteren Unfall entstanden sind, der Unfallverursacher auch nicht für den grundsätzlich 

  • plausiblen Teilschaden 

einstehen müsse (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).

Was, wenn ein Schließanlagenschlüssel eines Mietshauses verloren gegangen ist, Mieter und Vermieter wissen sollten

Mit Urteil vom 11.09.2020 – 20 C207/19 – hat das Amtsgericht (AG) Bautzen entschieden, dass bei einem 

  • dem Mieter zuzurechnenden Schlüsselverlust 

für die Schließanlage eines Mietshauses der Vermieter die Kosten 

  • für einen tatsächlich vorgenommenen Austausch der kompletten Schlüsselanlage (jedoch nur gegen Vornahme eines Abzugs „Neu für Alt“ wegen der mechanischen Abnutzung der Schließanlagen unterliegen) sowie 
  • für provisorische Sicherungsmaßnahmen  

nur verlangen kann, wenn die konkrete Gefahr 

  • eines Missbrauchs des verlorenen Schlüssels durch Dritte 

nachweislich besteht (so auch Oberlandesgericht (OLG) Dresden, Urteil vom 20.08.2019 – 4 U 665/19 –).

Das bedeutet, kann im Fall 

  • eines dem Mieter zuzurechnenden Schlüsselverlustes für die Schließanlage eines Mietshauses, 

der Vermieter,

  • der wegen des Schlüsselverlustes die Schließanlage hat austauschen lassen, 

 nicht beweisen, dass 

  • er sich aus objektiver Sicht zur Beseitigung einer konkreten Missbrauchsgefahr veranlasst sehen durfte die Schließanlage zu ersetzen 

schuldet der Mieter 

  • nur den Ersatz des einen verloren gegangenen Schlüssels bzw. die Kosten hierfür 

und bleibt der Vermieter auf den 

Unter totalem Kopfhaarverlust leidende gesetzlich krankenversicherte Frauen sollten wissen, dass sie Anspruch auf eine Echthaarperücke

…. haben können.

Mit Urteil vom 18.02.2021 – S 18 KR 304/18 – hat das Sozialgericht (SG) Dresden entschieden, dass eine an 

  • dauerhaftem kompletten Haarverlust am Kopf 

leidende Frau die Versorgung mit einer Echthaarperücke 

  • von der Krankenkasse 

auch dann verlangen kann, wenn 

  • eine Kunsthaarperücke zwar optisch ausreichend wäre, um den Verlust des natürlichen Haupthaares für unbefangene Beobachter zu kaschieren,

sich die Versorgung mit einer Echthaarperücke aber,

  • aufgrund ihrer deutlich längeren Nutzungszeit vor einem wegen Unansehnlichkeit notwendigem Austausch 

langfristig als die kostengünstigste Variante darstellt (Quelle: Pressemitteilung des VG Dresden). 

Hat ein Mieter, der in der angemieteten Wohnung vom verstorbenen Vormieter dort verstecktes Geld findet

…. Anspruch auf Finderlohn oder das Geld?

Das Amtsgericht (AG) München sagt „nein“ und hat mit Urteil vom 04.12.2020 – 111 C 21915/19 – in einem Fall, in dem eine Mieterin 

  • in der von ihr kurz zuvor angemieteten Wohnung 

80.000 Euro in Euro- und Dollarnoten entdeckt hatte, die von ihrem verstorbenen Vormieter 

  • in einem Hohlraum hinter einer defekten Steckdose 

versteckt worden waren, entschieden, dass 

  • das Geld in den Nachlass des verstorbenen Vormieters gehört und 

es sich hierbei um keine Fundsache handelt, so dass die Mieterin 

  • weder von den Erben des verstorbenen Vormieters Finderlohn nach § 971 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangen,
  • noch nach § 973 Abs. 1 BGB Eigentum an dem Geld erwerben 

kann. 

Begründet hat das AG dies damit, dass die Fundvorschriften nur anwendbar sind, wenn eine Sache im Sinne des § 965 Abs. 1 BGB

  • verlorengegangen und
  • (wieder)gefunden 

worden ist, verloren nur 

  • nach Besitzrecht besitzlose Sachen 

sind und Besitzlosigkeit,

  • für die regelmäßig ausschlaggebend ist, dass die tatsächliche Gewalt über eine Sache nicht mehr ausgeübt werden kann,

durch vorausgegangenen Besitzverlust,

  • anders als möglicherweise bei Sachen, die bei einer auch gleichzeitigen (willentlichen) Aufgabe des Besitzes am Herrschaftsbereich „Wohnung“, zurückgelassen werden,

dann nicht anzunehmen sei, wenn der Eigentümer einer Sache diese 

  • zu Lebzeiten in seiner Wohnung, in der er später verstorben ist, 

versteckt hatte, da in seine besitzrechtliche Stellung 

  • gemäß § 857 BGB 

unmittelbar seine Erben eingetreten sind (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

Übrigens:
Vergleiche hierzu auch den Blogeintrag: