Wer eine
findet und den Fund anzeigt bzw. abliefert,
- hat Anspruch auf Finderlohn(§ 971 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
- kann aber auch, wenn sich nicht binnen sechs Monaten der wahre Eigentümer oder ein sonst Empfangsberechtigter meldet, Eigentümer der Fundsache werden (§ 973 BGB)
und wer
- eine Sache entdeckt, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz),
dem steht grundsätzlich jedenfalls die Hälfte des Schatzes zu (§ 984 BGB).
Voraussetzung für einen Fund ist allerdings, dass die gefundene Sache
- verlorengegangen und
- wiedergefunden worden
ist (§ 965 Abs. 1 BGB), so dass, wenn eine Sache entdeckt wird,
- die dort gezielt erst vor kurzem versteckt wurde,
weder ein Fund, noch ein Schatzfund vorliegt.
Darauf hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 07.10.2020 – 1 W 17/20 – hingewiesen und in einem Fall, in dem
von einem Mitarbeiter eines Gartenbauunternehmens bei Rodungsarbeiten auf einem Friedhof mehrere Plastikbehälter, gefüllt mit
- Bargeld sowie Goldmünzen verschiedener Prägungen,
entdeckt worden waren und bei den Goldmünzen das
- jüngste Prägedatum aus dem Jahr 2016
stammte, entschieden, dass,
- da die Sachen offensichtlich erst vor kurzem auf dem Friedhof versteckt worden sein müssen,
es sich nicht um einen
handle und der Mitarbeiter des Gartenbauunternehmens deshalb auch keinen Anspruch auf
- Finderlohn oder
- die Goldmünzen
habe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).
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