Tag Friedhof

Ein Fund ist nicht immer auch ein Fund, der Anspruch auf Finderlohn oder die (Fund)Sache begründet

Wer eine 

  • Sache 

findet und den Fund anzeigt bzw. abliefert, 

  • hat Anspruch auf Finderlohn(§ 971 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), 
  • kann aber auch, wenn sich nicht binnen sechs Monaten der wahre Eigentümer oder ein sonst Empfangsberechtigter meldet, Eigentümer der Fundsache werden (§ 973 BGB) 

und wer 

  • eine Sache entdeckt, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), 

dem steht grundsätzlich jedenfalls die Hälfte des Schatzes zu (§ 984 BGB). 

Voraussetzung für einen Fund ist allerdings, dass die gefundene Sache

  • verlorengegangen und 
  • wiedergefunden worden 

ist (§ 965 Abs. 1 BGB), so dass, wenn eine Sache entdeckt wird, 

  • die dort gezielt erst vor kurzem versteckt wurde,

weder ein Fund, noch ein Schatzfund vorliegt.

Darauf hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 07.10.2020 – 1 W 17/20 – hingewiesen und in einem Fall, in dem 

  • 2016 

von einem Mitarbeiter eines Gartenbauunternehmens bei Rodungsarbeiten auf einem Friedhof mehrere Plastikbehälter, gefüllt mit  

  • Bargeld sowie Goldmünzen verschiedener Prägungen,

entdeckt worden waren und bei den Goldmünzen das 

  • jüngste Prägedatum aus dem Jahr 2016 

stammte, entschieden, dass,

  • da die Sachen offensichtlich erst vor kurzem auf dem Friedhof versteckt worden sein müssen,

es sich nicht um einen 

  • Fund oder Schatzfund 

handle und der Mitarbeiter des Gartenbauunternehmens deshalb auch keinen Anspruch auf 

  • Finderlohn oder 
  • die Goldmünzen 

habe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Was Hinterbliebene, die einen verstorbenen Angehörigen in einem Ruhewald bestatten lassen, über die Gestaltungsmöglichkeit

…. der Urnengrabstätte dort wissen sollten.

Mit Urteil vom 05.01.2021 – 11 K 4427/19 – hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Karlsruhe in einem Fall, in dem eine Ehefrau ihren verstorbenen Ehemann in einem Ruhewald,  

  • bei dem es sich nach der Friedhofssatzung um einen naturnah bewirtschafteten Wald handelte, 
  • in dem die Aschen der Verstorbenen unter anderem an einzelnen Bäumen zugeordneten Belegungsplätzen beigesetzt werden,

hatte bestatten lassen und laut dem von ihr abgeschlossenen Belegungsvertrag 

  • der Urnenbelegungsplatz naturbelassener Waldboden bleiben sowie 
  • Grabschmuck in jeglicher Form unzulässig sein sollte,

entschieden, dass der Betreiber des Ruhewaldes 

  • aufgrund seines Hausrechtes 

berechtigt ist, jegliche Dekoration, 

  • also auch einzelne Blumen sowie bestimmte natürliche, im heimischen Wald vorkommende Materialien, 

von den Urnengrabstellen zu entfernen.

Denn der Betreiber des Ruhewaldes sei, so die Kammer, 

  • weder nach der Friedhofssatzung, 
    • aus der Folge, dass Veränderungen des Waldbodens und Grabpflege im herkömmlichen Sinne ausgeschlossen seien,  
  • noch nach dem geschlossenen Belegungsvertrag, 
    • in dem ebenfalls klar formuliert gewesen sei, dass Grabschmuck in jeglicher Form unzulässig sei,

gehalten, Grabschmuck jeglicher Art zu dulden und selbst dann,

  • wenn der Ruhewaldbetreiber die Friedhofssatzung zunächst nicht immer konsequent durchgesetzt haben sollte, 

sei er aufgrund dessen nicht zur Duldung von Dekorationen auf unabsehbare Zeit verpflichtet (Quelle: Pressemitteilung des VG Karlsruhe).

Was Totenfürsorgeberechtigte, die einen Verstorbenen umbetten lassen wollen, wissen sollten

Eine Totenfürsorgeberechtigte die,

  • um sich nach ihrem Umzug von Ansbach nach Thüringen besser um das Grab ihrer verstorbenen und feuerbestatteten Mutter kümmern zu können,

die Urne mit deren Asche vom Friedhof in Ansbach auf den Friedhof ihres neuen Wohnortes umbetten lassen wollte,

  • darf die Umbettung nicht vornehmen lassen.

Der Träger des Ansbacher Friedhofs, dessen Erlaubnis für die Umbettung erforderlich gewesen wäre, lehnte die beantragte Umbettung mit der Begründung ab,

  • dass die auf dem Friedhof, auf dem die Verstorbene beigesetzt worden war, geltende Ruhezeit von 10 Jahren noch nicht abgelaufen war und

die dagegen erhobene Klage der Totenfürsorgeberechtigten auf Erteilung der Genehmigung für die Umbettung

  • ist von der 4. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts (VG) Ansbach am 03.08.2016 – AN 4 K 16.00882 – abgewiesen worden.

Das VG begründete seine Entscheidung damit, dass, auch wenn das Totenfürsorgerecht der Tochter durch ihren Umzug in eine ca. 270 km entfernte Stadt in Thüringen stark eingeschränkt werde, dies eine Urnenumbettung vor Ablauf der Ruhezeit nicht rechtfertige, weil,

  • jedenfalls dann, wenn ein Verstorbener zu Lebzeiten kein klares und nachgewiesenes Einverständnis mit einer späteren Umbettung bzw. einer Überführung seiner sterblichen Überreste erklärt habe,
  • dem Schutz der Totenruhe – der als Ausfluss der Menschenwürde Verfassungsrang genieße und dem allgemeinen Sittlichkeit- und Pietätsempfinden entspreche – Vorrang einzuräumen sei, vor dem Bedürfnis der Angehörigen im Hinblick auf die Totenfürsorge (Quelle: Pressemitteilung des VG Ansbach vom 25.08.2016).