…. aber die Würde des Orts gewahrt bleiben muss und Maßstab hierfür die Sicht eines sogenannten „gebildeten Durchschnittsbetrachters“ ist.
Mit Beschluss vom 07.10.2024 – 1 S 800/24 – hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim entschieden, dass,
- wie von der Friedhofsverwaltung nach Beschwerden angeordnet,
Eltern vom Grab ihres verstorbenen Sohnes das
Grabmal beseitigen müssen, das sie dort in Gestalt des Sohnes
- in leuchtenden Farben (weiß, gelb, orange und rot)
hatten errichten lassen und bei dem laut Inschrift die
das transformatorische Durchschreiten der vier Lebensphasen symbolisierten.
Der VGH begründete seine Entscheidung damit, dass das Recht der Angehörigen oder sonstigen Grabnutzungsberechtigten,
- die Grabstätte gemäß ihrem ästhetischen oder religiösen Empfinden zu gestalten und zu pflegen
Teil der
- allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG
ist, dass dieses Recht jedoch begrenzt ist durch den
- Anstaltszweck des Friedhofs,
der darin besteht,
- für eine würdige Bestattung der Verstorbenen zu sorgen und
- den Friedhofsbesuchern einen Ort der Andacht zu bieten,
dass hierfür, nachdem dazu, was
- einer würdigen Bestattung und
- einem ungestörten Totengedenken
entspricht naturgemäß differierende
- religiöse und künstlerisch-ästhetische
Meinungen einer Vielzahl von Nutzern,
- wie sie auf Friedhöfen zusammentreffen,
bestehen, als Maßstab heranzuziehen ist, was ein
- sog. „gebildeter Durchschnittsbetrachter“
darunter versteht und das Grabmal aus Sicht eines solchen Durchschnittsbetrachters deswegen mit der
nicht vereinbar ist, da es aufgrund
- seiner annähernd lebensgroßen Skulptur in leuchtendem weiß, gelb, orange und rot,
objektiv geeignet ist,
- für allgemeines Aufsehen zu sorgen und
- die Aufmerksamkeit eines jeden Friedhofbesuchers auf sich zu ziehen,
wodurch das
- Totengedenken anderer Friedhofsbesucher
gestört werden kann.
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