VGH Mannheim entscheidet, dass Angehörige oder sonstige Grabnutzungsberechtigte Grabmäler auf Friedhöfen zwar grundsätzlich individuell gestalten dürfen, dabei 

VGH Mannheim entscheidet, dass Angehörige oder sonstige Grabnutzungsberechtigte Grabmäler auf Friedhöfen zwar grundsätzlich individuell gestalten dürfen, dabei 

…. aber die Würde des Orts gewahrt bleiben muss und Maßstab hierfür die Sicht eines sogenannten „gebildeten Durchschnittsbetrachters“ ist.

Mit Beschluss vom 07.10.2024 – 1 S 800/24 – hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim entschieden, dass, 

  • wie von der Friedhofsverwaltung nach Beschwerden angeordnet,

Eltern vom Grab ihres verstorbenen Sohnes das

  • mit Sockel 1,55 m hohe 

Grabmal beseitigen müssen, das sie dort in Gestalt des Sohnes

  • in leuchtenden Farben (weiß, gelb, orange und rot) 

hatten errichten lassen und bei dem laut Inschrift die 

  • verschiedenen Farbtöne 

das transformatorische Durchschreiten der vier Lebensphasen symbolisierten.

Der VGH begründete seine Entscheidung damit, dass das Recht der Angehörigen oder sonstigen Grabnutzungsberechtigten, 

  • die Grabstätte gemäß ihrem ästhetischen oder religiösen Empfinden zu gestalten und zu pflegen 

Teil der 

  • allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG 

ist, dass dieses Recht jedoch begrenzt ist durch den 

  • Anstaltszweck des Friedhofs, 

der darin besteht,

  • für eine würdige Bestattung der Verstorbenen zu sorgen und 
  • den Friedhofsbesuchern einen Ort der Andacht zu bieten,

dass hierfür, nachdem dazu, was 

  • einer würdigen Bestattung und 
  • einem ungestörten Totengedenken 

entspricht naturgemäß differierende

  • religiöse und künstlerisch-ästhetische 

Meinungen einer Vielzahl von Nutzern, 

  • wie sie auf Friedhöfen zusammentreffen, 

bestehen, als Maßstab heranzuziehen ist, was ein 

  • sog. „gebildeter Durchschnittsbetrachter“ 

darunter versteht und das Grabmal aus Sicht eines solchen Durchschnittsbetrachters deswegen mit der 

  • „Würde des Friedhofs“ 

nicht vereinbar ist, da es aufgrund

  • seiner annähernd lebensgroßen Skulptur in leuchtendem weiß, gelb, orange und rot,

objektiv geeignet ist,

  • für allgemeines Aufsehen zu sorgen und 
  • die Aufmerksamkeit eines jeden Friedhofbesuchers auf sich zu ziehen, 

wodurch das 

  • Totengedenken anderer Friedhofsbesucher 

gestört werden kann.