Was Hinterbliebene, die einen verstorbenen Angehörigen in einem Ruhewald bestatten lassen, über die Gestaltungsmöglichkeit

…. der Urnengrabstätte dort wissen sollten.

Mit Urteil vom 05.01.2021 – 11 K 4427/19 – hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Karlsruhe in einem Fall, in dem eine Ehefrau ihren verstorbenen Ehemann in einem Ruhewald,  

  • bei dem es sich nach der Friedhofssatzung um einen naturnah bewirtschafteten Wald handelte, 
  • in dem die Aschen der Verstorbenen unter anderem an einzelnen Bäumen zugeordneten Belegungsplätzen beigesetzt werden,

hatte bestatten lassen und laut dem von ihr abgeschlossenen Belegungsvertrag 

  • der Urnenbelegungsplatz naturbelassener Waldboden bleiben sowie 
  • Grabschmuck in jeglicher Form unzulässig sein sollte,

entschieden, dass der Betreiber des Ruhewaldes 

  • aufgrund seines Hausrechtes 

berechtigt ist, jegliche Dekoration, 

  • also auch einzelne Blumen sowie bestimmte natürliche, im heimischen Wald vorkommende Materialien, 

von den Urnengrabstellen zu entfernen.

Denn der Betreiber des Ruhewaldes sei, so die Kammer, 

  • weder nach der Friedhofssatzung, 
    • aus der Folge, dass Veränderungen des Waldbodens und Grabpflege im herkömmlichen Sinne ausgeschlossen seien,  
  • noch nach dem geschlossenen Belegungsvertrag, 
    • in dem ebenfalls klar formuliert gewesen sei, dass Grabschmuck in jeglicher Form unzulässig sei,

gehalten, Grabschmuck jeglicher Art zu dulden und selbst dann,

  • wenn der Ruhewaldbetreiber die Friedhofssatzung zunächst nicht immer konsequent durchgesetzt haben sollte, 

sei er aufgrund dessen nicht zur Duldung von Dekorationen auf unabsehbare Zeit verpflichtet (Quelle: Pressemitteilung des VG Karlsruhe).


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