Tag Satzung

Was Hinterbliebene, die einen verstorbenen Angehörigen in einem Ruhewald bestatten lassen, über die Gestaltungsmöglichkeit

…. der Urnengrabstätte dort wissen sollten.

Mit Urteil vom 05.01.2021 – 11 K 4427/19 – hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Karlsruhe in einem Fall, in dem eine Ehefrau ihren verstorbenen Ehemann in einem Ruhewald,  

  • bei dem es sich nach der Friedhofssatzung um einen naturnah bewirtschafteten Wald handelte, 
  • in dem die Aschen der Verstorbenen unter anderem an einzelnen Bäumen zugeordneten Belegungsplätzen beigesetzt werden,

hatte bestatten lassen und laut dem von ihr abgeschlossenen Belegungsvertrag 

  • der Urnenbelegungsplatz naturbelassener Waldboden bleiben sowie 
  • Grabschmuck in jeglicher Form unzulässig sein sollte,

entschieden, dass der Betreiber des Ruhewaldes 

  • aufgrund seines Hausrechtes 

berechtigt ist, jegliche Dekoration, 

  • also auch einzelne Blumen sowie bestimmte natürliche, im heimischen Wald vorkommende Materialien, 

von den Urnengrabstellen zu entfernen.

Denn der Betreiber des Ruhewaldes sei, so die Kammer, 

  • weder nach der Friedhofssatzung, 
    • aus der Folge, dass Veränderungen des Waldbodens und Grabpflege im herkömmlichen Sinne ausgeschlossen seien,  
  • noch nach dem geschlossenen Belegungsvertrag, 
    • in dem ebenfalls klar formuliert gewesen sei, dass Grabschmuck in jeglicher Form unzulässig sei,

gehalten, Grabschmuck jeglicher Art zu dulden und selbst dann,

  • wenn der Ruhewaldbetreiber die Friedhofssatzung zunächst nicht immer konsequent durchgesetzt haben sollte, 

sei er aufgrund dessen nicht zur Duldung von Dekorationen auf unabsehbare Zeit verpflichtet (Quelle: Pressemitteilung des VG Karlsruhe).

Sportvereinsmitglieder sollten wissen, dass sie bei der Verrichtung von satzungsgemäßen Arbeitsstunden

…. in der Regel nicht gesetzlich unfallversichert sind,

  • sondern nur bei der Ausführung von Sonderaufgaben, die über die geregelten Arbeiten aus der Vereinssatzung hinausgehen, ein Arbeitsunfall vorliegen kann.

Mit Beschluss vom 28.08.2019 – L 6 U 78/18 – hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Fall, in dem

  • die Satzung eines Segelfliegervereins vorsah, dass die Vereinsmitglieder 60 Arbeitsstunden pro Jahr u.a. in Form von Platz- und Wegearbeiten auszuführen haben und

ein Vereinsmitglied bei der Erledigung dieser Arbeitsstunden und der Verrichtung von Platz- und Wegearbeiten verunfallt war, entschieden, dass

  • es sich hierbei um keinen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Danach können Vereinsmitglieder, wenn die von ihnen verrichtete Arbeit,

  • bei der sie verunfallt sind,

nicht über die normalen Pflichten als Vereinsmitglied hinausgeht, keinen Arbeitsunfall geltend machen.

Begründet hat das LSG dies damit, dass

  • die Mitgliedschaft in einem Sportverein die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses und damit auch eine versicherte Tätigkeit wie ein Beschäftigter iSd § 2 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) zwar nicht ausschließt,

ein gesetzlicher Versicherungsschutz jedoch nicht besteht, wenn

  • der Grund der verrichteten Tätigkeit auf Mitgliedspflichten beruht, also

die unfallbringende Tätigkeit

  • mitgliedschaftlich und
  • nicht arbeitnehmerähnlich

geprägt ist.

BayVGH entscheidet: Zweijährige Ruhefrist für Urnenbestattungen ist ausreichend

Mit Urteil vom 31.01.2018 – 4 N 17.1197 – hat der 4. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) entschieden, dass eine gemeindliche Friedhofssatzung, die für Urnenbestattungen

  • eine Ruhefrist von zwei Jahren vorsieht und
  • danach eine Umbettung der Urne aus einer individuellen Grabstätte in ein anonymes Sammelgrab als möglich zulässt,

gültig ist und eine Umbettung der Urne nach zweijähriger Ruhefrist, wenn sie pietätvoll vollzogen wird,

  • weder gegen den postmortalen Achtungsanspruch verstößt,
  • noch das aus der Menschenwürde abzuleitende Gebot der Achtung der Totenruhe verletzt.

Denn, so der Senat,

  • in einer solchen möglichen Umbettung einer Urne nach zwei Jahren liege keine Herabwürdigung der Person und
  • bei einer Umbettung der Urne werde, im Unterschied zu Erdbestattungen, bei denen im Fall einer Umbettung ein noch nicht abgeschlossener Verwesungsprozess berührt sein kann, auch nicht unmittelbar in die darin befindliche Asche eingegriffen (Quelle: Pressemitteilung des VGH München vom 31.01.2018).

Was Vereinsmitglieder über die Entscheidungsbefugnis der Mitgliederversammlung und des Vereinsvorstands wissen sollten

Mit Beschluss vom 28.08.2017 – 20 W 18/17 – hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle entschieden, dass die Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins den Vorstand durch Mehrheitsbeschluss nicht zu einem Tun oder Unterlassen bestimmen kann, wenn

  • in der Satzung des Vereins die diesbezügliche Entscheidung ausdrücklich dem Vorstand übertragen worden ist und
  • eine Satzungsänderung mit dem Ziel der Beschränkung der Befugnisse des Vorstands nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hat.

Begründet hat der Senat das damit, dass

  • gemäß § 32 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Angelegenheiten des Vereins durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet werden, „soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind“,
  • 40 Satz 1 BGB klarstellt, dass § 27 Abs. 1 und § 32 BGB insoweit keine Anwendung finden, als die Satzung ein anderes bestimmt und

eine Zuständigkeit der Mitgliederversammlung somit nur vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in der Satzung besteht, die

  • dadurch Rechte der Mitgliederversammlung einschränken und
  • ihr gesetzlich obliegende Aufgaben einem anderen Vereinsorgan zuweisen kann.

Eine Zuständigkeitsregelung durch die Satzung ist auch für die Mitgliederversammlung bindend. Sie kann Angelegenheiten, die nach dem Gesetz oder der Satzung anderen Organen obliegen, nicht beliebig an sich ziehen.

Legt eine Satzung fest,

  • dass der Vorstand über bestimmte Belange entscheidet,

obliegt somit die diesbezügliche Entscheidungsbefugnis

  • dem Vorstand und
  • nicht der Mitgliederversammlung.

LG Coburg entscheidet: Gemeinde muss dreijährigem Kind wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Schmerzensgeld und Schadensersatz zahlen

Mit Urteil vom 13.12.2016 – 23 O 457/16 – hat das Landgericht (LG) Coburg in einem Fall, in dem

  • ein knapp dreijähriges Kind auf einer durch Sonneneinstrahlung stark aufgeheizten Metallrampe, die als Zugang zu den sanitären Einrichtungen an einem von einer Gemeinde als öffentliche Einrichtung betriebenen Badesee diente,
  • sich die Fußsohlen verbrannt hatte,

die Gemeinde wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verurteilt, an das Kind Schadensersatz sowie Schmerzensgeld zu zahlen.

Begründet hat das LG seine Entscheidung damit, dass

  • für den Badesee benutzende Kinder die Möglichkeit der Erhitzung der Metallplatten der Rampe und die davon ausgehende Gefahr nicht so offensichtlich sei wie für Erwachsene und
  • sich die Gemeinde auf eine Satzung, in der sie ihre Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt hatte, wegen fehlender gesetzlicher Grundlage nicht berufen könne.

Eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern lag nach Auffassung des LG nicht vor, weil, so das LG, von Eltern nicht verlangt werden könne, das Kind ständig an der Hand zu halten oder in unmittelbarer greifbarer Nähe zu bleiben (Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 12.05.2017).