…. der Urnengrabstätte dort wissen sollten.
Mit Urteil vom 05.01.2021 – 11 K 4427/19 – hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Karlsruhe in einem Fall, in dem eine Ehefrau ihren verstorbenen Ehemann in einem Ruhewald,
- bei dem es sich nach der Friedhofssatzung um einen naturnah bewirtschafteten Wald handelte,
- in dem die Aschen der Verstorbenen unter anderem an einzelnen Bäumen zugeordneten Belegungsplätzen beigesetzt werden,
hatte bestatten lassen und laut dem von ihr abgeschlossenen Belegungsvertrag
- der Urnenbelegungsplatz naturbelassener Waldboden bleiben sowie
- Grabschmuck in jeglicher Form unzulässig sein sollte,
entschieden, dass der Betreiber des Ruhewaldes
- aufgrund seines Hausrechtes
berechtigt ist, jegliche Dekoration,
- also auch einzelne Blumen sowie bestimmte natürliche, im heimischen Wald vorkommende Materialien,
von den Urnengrabstellen zu entfernen.
Denn der Betreiber des Ruhewaldes sei, so die Kammer,
- weder nach der Friedhofssatzung,
- aus der Folge, dass Veränderungen des Waldbodens und Grabpflege im herkömmlichen Sinne ausgeschlossen seien,
- noch nach dem geschlossenen Belegungsvertrag,
- in dem ebenfalls klar formuliert gewesen sei, dass Grabschmuck in jeglicher Form unzulässig sei,
gehalten, Grabschmuck jeglicher Art zu dulden und selbst dann,
- wenn der Ruhewaldbetreiber die Friedhofssatzung zunächst nicht immer konsequent durchgesetzt haben sollte,
sei er aufgrund dessen nicht zur Duldung von Dekorationen auf unabsehbare Zeit verpflichtet (Quelle: Pressemitteilung des VG Karlsruhe).