…. Anspruch auf Finderlohn oder das Geld?
Das Amtsgericht (AG) München sagt „nein“ und hat mit Urteil vom 04.12.2020 – 111 C 21915/19 – in einem Fall, in dem eine Mieterin
- in der von ihr kurz zuvor angemieteten Wohnung
80.000 Euro in Euro- und Dollarnoten entdeckt hatte, die von ihrem verstorbenen Vormieter
- in einem Hohlraum hinter einer defekten Steckdose
versteckt worden waren, entschieden, dass
- das Geld in den Nachlass des verstorbenen Vormieters gehört und
es sich hierbei um keine Fundsache handelt, so dass die Mieterin
- weder von den Erben des verstorbenen Vormieters Finderlohn nach § 971 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangen,
- noch nach § 973 Abs. 1 BGB Eigentum an dem Geld erwerben
kann.
Begründet hat das AG dies damit, dass die Fundvorschriften nur anwendbar sind, wenn eine Sache im Sinne des § 965 Abs. 1 BGB
- verlorengegangen und
- (wieder)gefunden
worden ist, verloren nur
- nach Besitzrecht besitzlose Sachen
sind und Besitzlosigkeit,
- für die regelmäßig ausschlaggebend ist, dass die tatsächliche Gewalt über eine Sache nicht mehr ausgeübt werden kann,
durch vorausgegangenen Besitzverlust,
- anders als möglicherweise bei Sachen, die bei einer auch gleichzeitigen (willentlichen) Aufgabe des Besitzes am Herrschaftsbereich „Wohnung“, zurückgelassen werden,
dann nicht anzunehmen sei, wenn der Eigentümer einer Sache diese
- zu Lebzeiten in seiner Wohnung, in der er später verstorben ist,
versteckt hatte, da in seine besitzrechtliche Stellung
unmittelbar seine Erben eingetreten sind (Quelle: Pressemitteilung des AG München).
Übrigens:
Vergleiche hierzu auch den Blogeintrag:
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