Tag Besitz

Hat ein Mieter, der in der angemieteten Wohnung vom verstorbenen Vormieter dort verstecktes Geld findet

…. Anspruch auf Finderlohn oder das Geld?

Das Amtsgericht (AG) München sagt „nein“ und hat mit Urteil vom 04.12.2020 – 111 C 21915/19 – in einem Fall, in dem eine Mieterin 

  • in der von ihr kurz zuvor angemieteten Wohnung 

80.000 Euro in Euro- und Dollarnoten entdeckt hatte, die von ihrem verstorbenen Vormieter 

  • in einem Hohlraum hinter einer defekten Steckdose 

versteckt worden waren, entschieden, dass 

  • das Geld in den Nachlass des verstorbenen Vormieters gehört und 

es sich hierbei um keine Fundsache handelt, so dass die Mieterin 

  • weder von den Erben des verstorbenen Vormieters Finderlohn nach § 971 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangen,
  • noch nach § 973 Abs. 1 BGB Eigentum an dem Geld erwerben 

kann. 

Begründet hat das AG dies damit, dass die Fundvorschriften nur anwendbar sind, wenn eine Sache im Sinne des § 965 Abs. 1 BGB

  • verlorengegangen und
  • (wieder)gefunden 

worden ist, verloren nur 

  • nach Besitzrecht besitzlose Sachen 

sind und Besitzlosigkeit,

  • für die regelmäßig ausschlaggebend ist, dass die tatsächliche Gewalt über eine Sache nicht mehr ausgeübt werden kann,

durch vorausgegangenen Besitzverlust,

  • anders als möglicherweise bei Sachen, die bei einer auch gleichzeitigen (willentlichen) Aufgabe des Besitzes am Herrschaftsbereich „Wohnung“, zurückgelassen werden,

dann nicht anzunehmen sei, wenn der Eigentümer einer Sache diese 

  • zu Lebzeiten in seiner Wohnung, in der er später verstorben ist, 

versteckt hatte, da in seine besitzrechtliche Stellung 

  • gemäß § 857 BGB 

unmittelbar seine Erben eingetreten sind (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

Übrigens:
Vergleiche hierzu auch den Blogeintrag:

Wer sein Auto verkaufen will und dieses vermeintlichen Kaufinteressenten zu einer unbegleiteten Probefahrt, auch

…. ohne anderweitige Überwachung, überlässt, sollte wissen, dass und warum er damit ein hohes Risiko eingeht.

Sollte nämlich der vermeintliche Kaufinteressent mit dem Fahrzeug nicht mehr zurückkommen, sondern das Fahrzeug,

  • statt es wieder zurückzubringen, 

durch Vorlage gefälschter Fahrzeugunterlagen an einen Dritten veräußern, kann dieser, 

  • wenn er die vorgelegten Fahrzeugunterlagen nicht als gefälscht erkennt, 

das

  • – von dem vermeintlichen Kaufinteressenten nach § 246 Strafgesetzbuch (StGB) unterschlagene bzw. wenn dieser von vorneherein vorhatte es zu behalten, durch Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB erlangte – 

Fahrzeug 

  • nach §§ 929 Satz 1, 932 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

in gutem Glauben erwerben und dadurch der Fahrzeugeigentümer 

  • sein Eigentum 

an dem Fahrzeug verlieren, mit der Rechtsfolge, dass der Dritte, 

  • der bei dem Erwerb des Fahrzeugs in gutem Glauben war, 

als (neuer) Eigentümer das Fahrzeug nicht nur behalten darf, sondern auch 

  • von dem früheren Fahrzeugeigentümer 

die Herausgabe der Original-Fahrzeugpapiere verlangen kann. 

Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18.09.2020 – V ZR 8/19 – hingewiesen.

Denn, so der Senat,

  • wird ein Kraftfahrzeug durch den Verkäufer einem Kaufinteressenten zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt für eine gewisse Dauer – in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war es eine Stunde – überlassen,

liegt kein unfreiwilliger Besitzverlust und damit kein 

  • einen gutgläubigen Erwerb ausschließendes 

Abhandenkommen des Fahrzeugs im Sinne von § 935 BGB vor,

  • da eine Besitzübertragung, die auf einer Täuschung des Verkäufers durch einen vermeintlichen Kaufinteressenten beruht, nicht schon deshalb unfreiwillig ist

und

  • nachdem der Kaufinteressent während der Probefahrt mangels Weisungsunterworfenheit aus einem über den rechtlichen Bezug zum Fahrzeug hinausgehenden Verhältnis zum Verkäufer auch nicht lediglich Besitzdiener des Verkäufers im Sinne von § 855 BGB ist,

führt die Fahrzeugüberlassung 

  • nicht nur zu einer bloßen Besitzlockerung, sondern 

zu einem Besitzübergang auf den Kaufinteressenten (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Übrigens:
Der frühere Fahrzeugeigentümer kann in einem solchen Fall ausschließlich gegen den vermeintlichen Kaufinteressenten, 

  • auf den er hereingefallen ist, 

Schadensersatzansprüche

  • nach § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 246 Abs. 1 StGB bzw. § 263 Abs. 1 StGB 

wegen widerrechtlicher Verletzung seines Eigentums geltend machen.  

Was bei einem (Trennungs- oder Scheidungs)Streit, der darum geht, wem das Wertpapierdepot gehört,

…. dessen Inhaber einer von ihnen allein ist, Ehegatten bzw. Partner wissen sollten.

War während der Ehe einer der Ehegatten Alleininhaber eines Wertpapierdepots bei einer Bank oder Sparkasse und sind über dieses Depot Wertpapiere erworben worden, ist dafür,

  • wem die erworbenen Wertpapiere zustehen, 

nicht allein entscheidend, 

  • wem das Wertpapierdepot gehört. 

Zu Gunsten des Alleininhabers des Depots wird nach § 1006 Abs.1, Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwar vermutet, dass die in seinem Depot verwahrten (mithin in seinem mittelbaren Besitz befindlichen) Wertpapiere auch in seinem Eigentum stehen. 

Allerdings kann diese gesetzliche Eigentumsvermutung von dem anderen Ehegatten dadurch widerlegt werden, dass er nachweist, dass die (bzw. bestimmte) Wertpapiere ihm alleine gehören und der Inhaber des Depots lediglich dieses zum Erwerb und zur treuhänderischen Verwaltung der Papiere zur Verfügung gestellt hat (§ 292 Zivilprozessordnung (ZPO)). 

Gelingt dem anderen Ehegatten dieser Nachweis,

  • der beispielsweise u.a. dadurch geführt werden kann, dass die für den Erwerb der Papiere über das Depot aufgewendeten Geldmittel alleine aus seinem Vermögen stammten und während der ehelichen Lebensgemeinschaft als ihm gehörig behandelt wurden,

richtet sich das Innenverhältnis der Eheleute regelmäßig 

  • nicht nach Verwahrungsrecht (§ 688 ff BGB), sondern 

nach Auftragsrecht (§§ 662 ff BGB), so dass der Inhaber des Depots,

  • wenn er diese Wertpapiere (unberechtigt) veräußert,

nach § 667 BGB 

  • den Veräußerungserlös dem rechtmäßigen Eigentümers herausgeben muss 

und nach §§ 280 Abs. 1, 662 ff BGB 

  • in Bezug auf einen weitergehenden Schaden des rechtmäßigen Eigentümers ersatzpflichtig ist. 

Darauf hat der Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken mit Beschluss vom 07.02.2020 – 2 UF 140/19 – hingewiesen.

Was Eltern, die ein Sparbuch auf den Namen eines minderjährigen Kindes anlegen (wollen), wissen und

…. beachten sollten.

Legen Eltern im Namen eines minderjährigen Kindes ein Sparkonto an,

  • sollten sie bei der Eröffnung des Kontos mit der Bank eindeutig vereinbaren,

wer Forderungsinhaber des Guthabens sein soll,

  • sie,
  • das Kind oder
  • sie und das Kind.

Ansonsten muss in einem Streitfall das Gericht die Forderungsinhaberschaft durch Auslegung,

  • unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,

klären,

  • mit einem möglicherweise nicht dem Willen der anlegenden Eltern entsprechendem Ergebnis.

Muss die Forderungsinhaberschaft durch Auslegung geklärt werden, sind dabei

  • neben der im Sparbuch vorgenommenen Eintragung zur Kontoinhaberschaft,

u.a. bedeutsam,

  • die Angaben im Kontoeröffnungsantrag

und wegen § 808 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • auch die Besitzverhältnisse am Sparbuch,

wobei sich allerdings bei einem Eltern-Kind-Verhältnis aus dem Umstand, dass die Eltern im Besitz des Sparbuchs sind,

  • nicht typischerweise schließen lässt,

dass sie sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten wollten.

Indizielle Bedeutung kann darüber hinaus im Einzelfall erlangen,

  • inwieweit sich der die Kontoeröffnung für einen anderen Beantragende die Verfügungsbefugnis über das Konto vorbehalten hat,
  • mit welchen Mitteln ein Guthaben angespart werden soll sowie
  • ob und wann demjenigen, auf dessen Namen das Konto angelegt worden ist, die Existenz des Sparbuchs mitgeteilt wurde.

Zudem können aus weiteren,

  • der Kontoeröffnung zeitlich nachfolgenden

Verhaltensweisen Rückschlüsse auf den maßgeblichen Willen bei Vertragsschluss in Betracht kommen.

Übrigens:
Für die Frage, ob dem Kind,

  • wenn die Eltern von dem Sparkonto, das sie im Namen des Kindes angelegt haben, Geld abheben und für sich verwenden,

Ansprüche wegen

  • Verfügung Nichtberechtigter aus § 816 Abs. 1 BGB oder
  • Verstoßes der aus der elterlichen Sorge erwachsenden Pflichten

zustehen, ist maßgeblich das Innenverhältnis zwischen Kind und Eltern,

  • also wem im Innenverhältnis das Sparguthaben zustand.

Beispielsweise können von Eltern,

  • wenn das Kind Forderungsinhaber ist,

aus ihrem Vermögen stammende Beträge treuhänderisch gebunden dergestalt auf das Sparkonto eingezahlt werden, dass sie sich im Innenverhältnis zum Kind die Verfügung über diese Geldbeträge vorbehalten.

Andererseits kommt

  • auch bei einer Forderungsinhaberschaft der Eltern

eine Schadensersatzpflicht dieser nach § 1664 BGB in Betracht, soweit das Sparguthaben aus Geldgeschenken Dritter, wie etwa der Großeltern an das Kind, stammt, die von den Eltern auf ein Sparkonto eingezahlt worden sind (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 17.07.2019 – XII ZB 425/18 –).

Die Unsitte, dass kostenlose Anzeigenblätter wiederholt einfach vor der Hauseingangstür abgelegt werden, muss nicht hingenommen werden

Vielmehr können Hauseigentümer und Hausbesitzer,

  • wenn ihnen dies beispielsweise deshalb nicht recht ist, weil sie die vor ihrer Haustür abgelegten oder durch Wind und Regen vor dem Haus verteilten Blätter dann wegräumen müssen,

von dem Herausgeber der Blätter verlangen,

  • es zu unterlassen, die Anzeigenblätter vor dem Hauseingang abzulegen oder durch Dritte ablegen zu lassen und
  • diesen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 903, 862 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch gerichtlich durchsetzen.

Das hat das Amtsgericht (AG) Magdeburg mit Urteil vom 29.11.2017 – 150 C 518/17 – entschieden.

Begründet hat das AG dies damit, dass die

  • wiederholte

Ablage von kostenlos verteilten Anzeigenblätter oder von Werbe(hand)zetteln vor Hauseingangstüren

  • gegen den erklärten Willen eines Hauseigentümers bzw. Besitzers,

eine unzulässige Beeinträchtigung seines Eigentums bzw. Besitzes darstelle (Quelle: Pressemitteilung des AG Magdeburg vom 22.06.2018).

Wer unerlaubt Waffen und/oder Munition besitzt sollte wissen, dass er straffrei ausgeht, wenn er diese jetzt abgibt

Der Bundestag hat nämlich diverse Änderungen des Waffenrechts und darunter

  • auch eine Amnestieregelung beschlossen,

die in § 58 Abs. 8 Waffengesetz (WaffG) eine auf ein Jahr befristete Strafverzichtsregelung für den nach unerlaubten Besitz von Waffen und Munition vorsieht.

Danach wird,

  • wer eine am 6. Juli 2017 unerlaubt besessene Waffe oder unerlaubt besessene Munition
  • bis zum 1. Juli 2018 der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt,

nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft,

  • außer
    • dem Besitzer war vorher bereits die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden oder
    • der Verstoß war vorher ganz oder zum Teil bereits entdeckt und der Besitzer wusste dies oder musste bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen.

Die Zahl illegal zirkulierender Waffen soll auf diese Weise verringert werden.

Kriegswaffen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterfallen der Amnestieregelung allerdings nicht.

OLG entscheidet wann Kaskoversicherung zahlen muss, wenn Sohn mit Vaters Auto Unfall gebaut hat

…. und Sohn nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war.

Mit Urteil vom 22.03.2017 – 5 U 174/16 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein Vater seinen kaskoversicherten PKW für einen Abend seinem Sohn und dessen beiden Freunden unter der Bedingung überlassen hatte,

  • dass nicht sein Sohn, der keine Fahrerlaubnis hatte, fährt,
  • sondern einer seiner Freunde, die beide im Besitz einer Fahrerlaubnis waren,

aber absprachewidrig

  • auf der Rückfahrt dann doch der Sohn gefahren war und
  • dabei einen Unfall verursacht hatte,

entschieden, dass

  • die Kaskoversicherung für die bei einem Unfall am Fahrzeug entstandene Schäden haftet und
  • die Schadensbegleichung nicht verweigern darf.

Denn, so das OLG,

  • weil er mit einem eigenmächtigen Handeln des Sohnes nicht rechnen musste,

liege weder ein vorsätzliches, noch ein grob fahrlässiges Verhalten des Vaters vor.

Aufgrund dessen,

  • dass gegen den Sohn zuvor schon zweimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen jeweils mit einem frisiertem Mofa, ermittelt worden war,

habe der Vater auch nicht damit rechnen müssen, dass sein Sohn sich ans Steuer setzen würde, da, so das OLG weiter,

Was Wohnungseigentümer wissen sollten, wenn einer von ihnen zur Veräußerung des Wohnungseigentums verurteilt worden ist

Wer eine Eigentumswohnung von einem früheren Eigentümer erworben hat,

  • der, nachdem er sich einer schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht hatte, gemäß § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG) zur Veräußerung des Wohnungseigentums verurteilt worden war,

verletzt seine Pflicht nach § 14 Nr. 1 WEG,

  • wenn er die Nutzung durch den früheren Wohnungseigentümer nicht beendet,
  • sondern ihm den Besitz an dem Sondereigentum weiter überlässt,

weil

  • nach § 14 Nr. 1 WEG jeder Wohnungseigentümer u.a. verpflichtet ist, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst und
  • durch ein Urteil, mit dem einem Wohnungseigentümer das Wohnungseigentum nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG entzogen worden und das für Sonderrechtsnachfolger auch ohne Eintragung im Grundbuch bindend ist, feststeht, dass sein Verbleib in der Wohnung den übrigen Wohnungseigentümern unzumutbar ist.

Ein in diesem Sinne nachteilig betroffener Wohnungseigentümer kann in einem solchen Fall nach § 15 Abs. 3 WEG von dem neuen Eigentümer die Unterlassung oder Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen,

  • also dass er dem früheren Wohnungseigentümer den Besitz entzieht,
  • da, wenn der pflichtwidrige Gebrauch nur durch aktives Eingreifen verhindern werden kann, der zur Unterlassung Verpflichtete das erforderliche positive Tun schuldet.

Von der Wohnungseigentümergemeinschaft kann dieser Anspruch im eigenen Namen verfolgt werden, wenn

  • sie die Geltendmachung der entsprechenden Individualansprüche der übrigen Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG durch Mehrheitsbeschluss an sich gezogen hat.

Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18.11.2016 – V ZR 221/15 – hingewiesen.