Wichtig zu wissen für Wohnungsbesitzer, die ihren Briefkasten gekennzeichnet haben mit dem Hinweis: Bitte keine Werbung einwerfen

Wichtig zu wissen für Wohnungsbesitzer, die ihren Briefkasten gekennzeichnet haben mit dem Hinweis: Bitte keine Werbung einwerfen

Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 18.03.2022 – 142 C 12408/21 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem ein Wohnungsbesitzer, 

  • der seinen Briefkasten mit dem Hinweis „Bitte keine Werbung einwerfen“ gekennzeichnet hatte, 

an der Briefkastenanlage 

  • zwei Werbeflyer eines Umzugsunternehmens 

vorgefunden hatte, die in eine

  • Ritze zwischen einem Briefkasten und einem darunter liegenden Spalt der Briefkastenanlage 

geklemmt worden waren, 

  • auf die Klage des Wohnungsbesitzers hin,  

dem Inhaber des Umzugsunternehmens,

  • unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, 

untersagt, Werbematerial 

  • auf der Briefkastenanlage oder 
  • vor dem Hauseingang des von dem Kläger bewohnten Mehrfamilienhauses 

abzulegen.

Begründet hat das AG dies damit, dass, wenn von einem Wohnungsbesitzer 

  • erkennbar zu verstehen gegeben 

worden ist, dass Werbung nicht erwünscht ist, er durch das 

  • Einwerfen oder 
  • Ablegen

von Werbe-Flyern in seinem 

  • Besitz am Briefkasten bzw. Mitbesitz an der Briefkastenanlage und am Eingangsbereich 

rechtswidrig gestört wird und dem Wohnungsbesitzer dann, 

  • wegen bestehender Wiederholungsgefahr, 

das Recht 

  • aus § 862 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

zusteht, sich gegen die Beeinträchtigung 

  • seiner räumlich-gegenständlichen Sphäre durch das Aufdrängen von unerwünschtem Werbematerial 

dadurch zur Wehr zu setzen, dass er von dem Inhaber des Umzugsunternehmens,

  • der, nachdem er die Flyer hat verteilen lassen, mittelbarer Störer ist,

Unterlassung

  • aus §§ 823 Abs. 1, 862 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog 

verlangen kann. 

Übrigens:
Nach Auffassung des AG spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass Handzettel eines Unternehmens 

  • auch von Werbeverteilern, die für das Unternehmen tätig sind, im Zuge von Werbeaktionen eingeworfen wurden,

so dass das Unternehmen sich durch die pauschale Behauptung,

  • Dritte könnten Handzettel verteilt haben,

nicht entlasten kann, sondern Tatsachen beweisen muss, aus denen sich die 

  • ernsthafte

Möglichkeit eines abweichenden (atypischen) Ablaufs ergibt (Quelle: Pressemitteilung des AG München). 

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