Wichtig zu wissen für Wohnungsbesitzer, die ihren Briefkasten gekennzeichnet haben mit dem Hinweis: Bitte keine Werbung einwerfen

Wichtig zu wissen für Wohnungsbesitzer, die ihren Briefkasten gekennzeichnet haben mit dem Hinweis: Bitte keine Werbung einwerfen

Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 18.03.2022 – 142 C 12408/21 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem ein Wohnungsbesitzer, 

  • der seinen Briefkasten mit dem Hinweis „Bitte keine Werbung einwerfen“ gekennzeichnet hatte, 

an der Briefkastenanlage 

  • zwei Werbeflyer eines Umzugsunternehmens 

vorgefunden hatte, die in eine

  • Ritze zwischen einem Briefkasten und einem darunter liegenden Spalt der Briefkastenanlage 

geklemmt worden waren, 

  • auf die Klage des Wohnungsbesitzers hin,  

dem Inhaber des Umzugsunternehmens,

  • unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, 

untersagt, Werbematerial 

  • auf der Briefkastenanlage oder 
  • vor dem Hauseingang des von dem Kläger bewohnten Mehrfamilienhauses 

abzulegen.

Begründet hat das AG dies damit, dass, wenn von einem Wohnungsbesitzer 

  • erkennbar zu verstehen gegeben 

worden ist, dass Werbung nicht erwünscht ist, er durch das 

  • Einwerfen oder 
  • Ablegen

von Werbe-Flyern in seinem 

  • Besitz am Briefkasten bzw. Mitbesitz an der Briefkastenanlage und am Eingangsbereich 

rechtswidrig gestört wird und dem Wohnungsbesitzer dann, 

  • wegen bestehender Wiederholungsgefahr, 

das Recht 

  • aus § 862 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

zusteht, sich gegen die Beeinträchtigung 

  • seiner räumlich-gegenständlichen Sphäre durch das Aufdrängen von unerwünschtem Werbematerial 

dadurch zur Wehr zu setzen, dass er von dem Inhaber des Umzugsunternehmens,

  • der, nachdem er die Flyer hat verteilen lassen, mittelbarer Störer ist,

Unterlassung

  • aus §§ 823 Abs. 1, 862 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog 

verlangen kann. 

Übrigens:
Nach Auffassung des AG spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass Handzettel eines Unternehmens 

  • auch von Werbeverteilern, die für das Unternehmen tätig sind, im Zuge von Werbeaktionen eingeworfen wurden,

so dass das Unternehmen sich durch die pauschale Behauptung,

  • Dritte könnten Handzettel verteilt haben,

nicht entlasten kann, sondern Tatsachen beweisen muss, aus denen sich die 

  • ernsthafte

Möglichkeit eines abweichenden (atypischen) Ablaufs ergibt (Quelle: Pressemitteilung des AG München). 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwichtig-zu-wissen-fuer-wohnungsbesitzer-die-ihren-briefkasten-gekennzeichnet-haben-mit-dem-hinweis-bitte-keine-werbung-einwerfen%2F">logged in</a> to post a comment