Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 18.03.2022 – 142 C 12408/21 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem ein Wohnungsbesitzer,
- der seinen Briefkasten mit dem Hinweis „Bitte keine Werbung einwerfen“ gekennzeichnet hatte,
an der Briefkastenanlage
- zwei Werbeflyer eines Umzugsunternehmens
vorgefunden hatte, die in eine
- Ritze zwischen einem Briefkasten und einem darunter liegenden Spalt der Briefkastenanlage
geklemmt worden waren,
- auf die Klage des Wohnungsbesitzers hin,
dem Inhaber des Umzugsunternehmens,
- unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung,
untersagt, Werbematerial
- auf der Briefkastenanlage oder
- vor dem Hauseingang des von dem Kläger bewohnten Mehrfamilienhauses
abzulegen.
Begründet hat das AG dies damit, dass, wenn von einem Wohnungsbesitzer
- erkennbar zu verstehen gegeben
worden ist, dass Werbung nicht erwünscht ist, er durch das
von Werbe-Flyern in seinem
- Besitz am Briefkasten bzw. Mitbesitz an der Briefkastenanlage und am Eingangsbereich
rechtswidrig gestört wird und dem Wohnungsbesitzer dann,
- wegen bestehender Wiederholungsgefahr,
das Recht
- aus § 862 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zusteht, sich gegen die Beeinträchtigung
- seiner räumlich-gegenständlichen Sphäre durch das Aufdrängen von unerwünschtem Werbematerial
dadurch zur Wehr zu setzen, dass er von dem Inhaber des Umzugsunternehmens,
- der, nachdem er die Flyer hat verteilen lassen, mittelbarer Störer ist,
Unterlassung
- aus §§ 823 Abs. 1, 862 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog
verlangen kann.
Übrigens:
Nach Auffassung des AG spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass Handzettel eines Unternehmens
- auch von Werbeverteilern, die für das Unternehmen tätig sind, im Zuge von Werbeaktionen eingeworfen wurden,
so dass das Unternehmen sich durch die pauschale Behauptung,
- Dritte könnten Handzettel verteilt haben,
nicht entlasten kann, sondern Tatsachen beweisen muss, aus denen sich die
Möglichkeit eines abweichenden (atypischen) Ablaufs ergibt (Quelle: Pressemitteilung des AG München).
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