…. haben können.
Mit Urteil vom 18.02.2021 – S 18 KR 304/18 – hat das Sozialgericht (SG) Dresden entschieden, dass eine an
- dauerhaftem kompletten Haarverlust am Kopf
leidende Frau die Versorgung mit einer Echthaarperücke
auch dann verlangen kann, wenn
- eine Kunsthaarperücke zwar optisch ausreichend wäre, um den Verlust des natürlichen Haupthaares für unbefangene Beobachter zu kaschieren,
sich die Versorgung mit einer Echthaarperücke aber,
- aufgrund ihrer deutlich längeren Nutzungszeit vor einem wegen Unansehnlichkeit notwendigem Austausch
langfristig als die kostengünstigste Variante darstellt (Quelle: Pressemitteilung des VG Dresden).
Ähnliche Beiträge