Unter totalem Kopfhaarverlust leidende gesetzlich krankenversicherte Frauen sollten wissen, dass sie Anspruch auf eine Echthaarperücke

…. haben können.

Mit Urteil vom 18.02.2021 – S 18 KR 304/18 – hat das Sozialgericht (SG) Dresden entschieden, dass eine an 

  • dauerhaftem kompletten Haarverlust am Kopf 

leidende Frau die Versorgung mit einer Echthaarperücke 

  • von der Krankenkasse 

auch dann verlangen kann, wenn 

  • eine Kunsthaarperücke zwar optisch ausreichend wäre, um den Verlust des natürlichen Haupthaares für unbefangene Beobachter zu kaschieren,

sich die Versorgung mit einer Echthaarperücke aber,

  • aufgrund ihrer deutlich längeren Nutzungszeit vor einem wegen Unansehnlichkeit notwendigem Austausch 

langfristig als die kostengünstigste Variante darstellt (Quelle: Pressemitteilung des VG Dresden). 

Krankheitsbedingt unter totalem Haarausfall leidende gesetzlich versicherte Frauen sollten wissen, dass sie Anspruch auf

…. Erstattung der Kosten für eine (selbst beschaffte) Echthaarperücke haben können und sich nicht mit einer Kunsthaarperücke zufriedengeben müssen.

Mit Gerichtsbescheid vom 14.05.2020 – S 7 KR 1830/18 – hat das Sozialgericht (SG) Mannheim im Fall einer, 

  • nach der Behandlung eines diagnostizierten Mammakarzinoms mit einer Chemotherapie,  

an (vorübergehenden) vollständigen Haarausfall leidenden gesetzlich Krankenversicherten, die

  • bei der Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung und des Kostenvoranschlages eines Perückenstudios für eine Echthaarperücke in Höhe von 1.200 Euro die Übernahme der ihr entstehenden Aufwendungen beantragt hatte und

sich, 

  • nachdem ihr, abzüglich des zu tragenden Eigenanteils, lediglich 385 Euro zur Versorgung mit einer Kunsthaarperücke gewährt worden war,

die Echthaarperücke selbst beschafft hatte, entschieden, dass ihr die gesetzliche Krankenkasse die Kosten 

  • für die selbst beschaffte Echthaarperücke 

erstatten muss.

Dass die gesetzliche Krankenversicherung für die Versorgung der Frau mit einer Echthaarperücke leistungspflichtig ist, hat das SG damit begründet, dass bei Frauen 

  • ein krankheitsbedingter (vorübergehender) totaler Haarausfall 

eine Behinderung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) darstellt, da eine krankheitsbedingte Kahlköpfigkeit,

  • zwar nicht zum Verlust oder zur Störung einer motorischen oder geistigen Funktion führt, 

es Frauen aber erschwere oder gar unmöglich mache, sich frei und unbefangen unter den Mitmenschen zu bewegen, weil 

  • eine kahlköpfige Frau naturgemäß ständig alle Blicke auf sich ziehe und sie zum Objekt der Neugier werde, 
  • was in der Regel zur Folge habe, dass sie sich aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen und zu vereinsamen drohen, 

damit ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei, nur eine Echthaarperücke eine Qualität aufweise, die den Verlust des natürlichen Haupthaares 

  • für unbefangene Beobachtende 

nicht sogleich erkennen lasse und aufgrund dessen dieses Hilfsmittel

  • erforderlich und 
  • wirtschaftlich sei sowie 
  • das Maß des Notwendigen nicht überschreite (Quelle: Pressemitteilung des SG Mannheim). 

Gesetzlich krankenversicherte Frauen, die aus medizinischen Gründen ein Echthaarteil benötigen, sollten wissen, dass

…. ihnen dieses von der Krankenkasse bezahlt werden muss und sie sich nicht mit einer deutlich billigeren Kunsthaarperücke begnügen müssen.

Mit Urteil vom 26.03.2019 – L 4 KR 50/16 – hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Fall,

  • in dem eine 55-jährige Frau an einer Schuppenflechte litt, die zunehmend zu kreisrundem Haarausfall führte und
  • ihr behandelnder Dermatologe eine vollständige Abdeckung des verbliebenen Haupthaars für kontraindiziert hielt,

entschieden, dass

  • bei einer Frau partieller Haarverlust als Behinderung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zu bewerten ist und
  • die Krankenkasse der Frau zum Ausgleich dieser Behinderung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V die Gesamtkosten für ein maßgefertigtes handgeknüpftes Echthaarteil, die sich auf 1.290 Euro beliefen, erstatten muss.

Begründet hat das LSG dies damit, dass,

  • auch wenn die Krankenkasse grundsätzlich zum Behinderungsausgleich zwar nur eine Versorgung schulde, die den Haarverlust nicht sogleich erkennbar werden lasse und
  • die umfassende Rekonstruktion des ursprünglichen Aussehens nicht von der Leistungspflicht umfasst sei,

bei einer Frau,

  • bei der ein maßgefertigtes Echthaarteil aus medizinischen Gründen erforderlich ist,

eine Kunsthaarperücke zu einem von der Krankenkasse begrenzten Festbetrag keine zweckmäßige Versorgung sei (Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen vom 20.05.2019).

Was unter totalem Haarausfall leidende Frauen wissen sollten

Mit Urteil vom 30.11.2016 (Az. S 9 KR 756/15 und S 9 KR 920/16) hat das Sozialgericht (SG) Koblenz entschieden, dass eine Frau, die unter totalem Haarausfall leidet,

  • jährlich Anspruch auf Versorgung mit einer Echthaarperücke hat,
  • die Krankenkasse die Echthaarperücken bezahlen muss und sich nicht darauf berufen, dass eine Kunsthaarperücke ausreichend sei.

Begründet hat das insoweit sachverständig beratene SG dies damit, dass

  • als Dauerversorgung ein Jahr getragene Echthaarperücken trotz sorgfältiger Pflege nicht mehr geeignet und
  • selbst nach einer Reparatur, die überdies 8-12 Wochen dauere, nur noch eingeschränkt, etwa beim Sport, benutzbar seien.

Damit erteilte des SG der Auffassung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und der Krankenkasse, dass auch eine Echthaarperücke über mehrere Jahre genutzt werden könne und während des Zeitraums einer Reparatur die Haarlosigkeit durch Tragen eines Kopftuchs kaschiert werden müsse, eine Absage (Quelle: Pressemitteilung des SG Koblenz vom 16.12.2016 – 6/2016 –).