Mit Urteil vom 11.09.2020 – 20 C207/19 – hat das Amtsgericht (AG) Bautzen entschieden, dass bei einem
- dem Mieter zuzurechnenden Schlüsselverlust
für die Schließanlage eines Mietshauses der Vermieter die Kosten
- für einen tatsächlich vorgenommenen Austausch der kompletten Schlüsselanlage (jedoch nur gegen Vornahme eines Abzugs „Neu für Alt“ wegen der mechanischen Abnutzung der Schließanlagen unterliegen) sowie
- für provisorische Sicherungsmaßnahmen
nur verlangen kann, wenn die konkrete Gefahr
- eines Missbrauchs des verlorenen Schlüssels durch Dritte
nachweislich besteht (so auch Oberlandesgericht (OLG) Dresden, Urteil vom 20.08.2019 – 4 U 665/19 –).
Das bedeutet, kann im Fall
- eines dem Mieter zuzurechnenden Schlüsselverlustes für die Schließanlage eines Mietshauses,
der Vermieter,
- der wegen des Schlüsselverlustes die Schließanlage hat austauschen lassen,
nicht beweisen, dass
- er sich aus objektiver Sicht zur Beseitigung einer konkreten Missbrauchsgefahr veranlasst sehen durfte die Schließanlage zu ersetzen
schuldet der Mieter
- nur den Ersatz des einen verloren gegangenen Schlüssels bzw. die Kosten hierfür
und bleibt der Vermieter auf den
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