Tag Missbrauch

Was, wenn ein Schließanlagenschlüssel eines Mietshauses verloren gegangen ist, Mieter und Vermieter wissen sollten

Mit Urteil vom 11.09.2020 – 20 C207/19 – hat das Amtsgericht (AG) Bautzen entschieden, dass bei einem 

  • dem Mieter zuzurechnenden Schlüsselverlust 

für die Schließanlage eines Mietshauses der Vermieter die Kosten 

  • für einen tatsächlich vorgenommenen Austausch der kompletten Schlüsselanlage (jedoch nur gegen Vornahme eines Abzugs „Neu für Alt“ wegen der mechanischen Abnutzung der Schließanlagen unterliegen) sowie 
  • für provisorische Sicherungsmaßnahmen  

nur verlangen kann, wenn die konkrete Gefahr 

  • eines Missbrauchs des verlorenen Schlüssels durch Dritte 

nachweislich besteht (so auch Oberlandesgericht (OLG) Dresden, Urteil vom 20.08.2019 – 4 U 665/19 –).

Das bedeutet, kann im Fall 

  • eines dem Mieter zuzurechnenden Schlüsselverlustes für die Schließanlage eines Mietshauses, 

der Vermieter,

  • der wegen des Schlüsselverlustes die Schließanlage hat austauschen lassen, 

 nicht beweisen, dass 

  • er sich aus objektiver Sicht zur Beseitigung einer konkreten Missbrauchsgefahr veranlasst sehen durfte die Schließanlage zu ersetzen 

schuldet der Mieter 

  • nur den Ersatz des einen verloren gegangenen Schlüssels bzw. die Kosten hierfür 

und bleibt der Vermieter auf den 

IT-Mitarbeiter sollten wissen, dass ihnen, wenn sie ihren Datenzugriff missbrauchen, eine fristlose Kündigung drohen kann

Mit Urteil vom 15.01.2020 – 3 Ca 1793/19 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg darauf hingewiesen, dass ein IT-Mitarbeiter verpflichtet ist,

  • sensible Kundendaten zu schützen,
  • er diese nicht zu anderen Zwecken, wie dem Aufdecken vermeintlicher Sicherheitslücken, missbrauchen darf

und dass ein Verstoß gegen diese Pflichten

  • in der Regel eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem eine Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem bei ihr als SAP-Berater tätigen Kläger fristlos gekündigt hatte, weil der Kläger

  • vom Rechner eines Spielcasinos aus Kopfschmerztabletten für zwei Vorstandsmitglieder einer Kundin seiner Arbeitgeberin bestellt,
  • dabei zwecks Zahlung per Lastschrift auf zuvor von einem verschlüsselten Rechner der Kundin auf einen privaten Memory-Stick heruntergeladene Namen, Anschriften und Bankverbindungsdaten von Kunden der Kundin zurückgegriffen und
  • anschließend den Vorstandsmitgliedern dieser Kundin die Anmerkung hatte zukommen lassen, dass sie aufgrund der Bestellung sehen können, wie einfach Datenmissbrauch sei, was bei ihnen zu Kopfschmerzen führen müsste, gegen die die bestellten Kopfschmerztabletten durchaus helfen könnten,

hat das ArbG

  • die vom Kläger gegen die Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage abgewiesen
  • und entschieden, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.

Begründet hat das ArbG dies damit, dass der Kläger,

  • da Kunden seiner Arbeitgeberin von dieser und ihren Mitarbeitern erwarten dürfen, dass ihre Daten geschützt und
  • darauf nicht unter Ausnutzung einer Sicherheitslücke missbräuchlich zugegriffen werden,

durch sein Vorgehen das Vertrauen einer Kundin in seine Arbeitgeberin und deren Mitarbeiter

  • nicht nur massiv gestört,
  • sondern die Kundenbeziehung auch massiv gefährdet

und damit gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen seiner Arbeitgeberin eklatant verstoßen hat (Quelle: Pressemitteilung der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen).

Was Jeder bedenken sollte, der einem anderen eine im Außenverhältnis unbeschränkte Vollmacht erteilt

Wird einem anderen, durch Erklärung gegenüber diesem, Vollmacht erteilt (vgl. § 167 Abs. 1 Halbsatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGH)), kann dieser im Namen des Vollmachtgebers Willenserklärungen abgeben, Geschäfte tätigen und Verträge abschließen, die unmittelbar für und gegen den Vollmachtgeber wirken (vgl. § 164 BGB).

Das Risiko eines Missbrauchs einer solchen Vertretungsmacht,

  • dass also der Bevollmächtigte seine im Innenverhältnis beschränkten Befugnisse bei dem Abschluss von Verträgen im Namen des Vollmachtgebers überschreitet,

trägt dabei grundsätzlich der Vertretene (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 29.06.1999 – XI ZR 277/98 –; vom 01.06.2010 – XI ZR 389/09 – und vom 09.05.2014 – V ZR 305/12 –).

Den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen.

  • Etwas anderes gilt zum einen nur in dem Fall, dass der Vertreter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt.

Ein solches Geschäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig (§ 138 BGB; vgl. nur BGH, Urteile vom 17.05.1988 – VI ZR 233/87 –; vom 14.06.2000 – VIII ZR 218/99 – und vom 28.01.2014 – II ZR 371/12 –).

  • Zum anderen ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt,
    • wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat,
    • so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliegt.

Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (vgl. BGH, Urteile vom 25.10.1994 – XI ZR 239/93 –; vom 29.06.1999 – XI ZR 277/98 –; vom 01.02.2012 – VIII ZR 307/10 – und vom 09.05.2014 – V ZR 305/12 –).
Die objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt.

Darauf hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) im Urteil vom 14.06.2016 – XI ZR 483/14 – hingewiesen.