IT-Mitarbeiter sollten wissen, dass ihnen, wenn sie ihren Datenzugriff missbrauchen, eine fristlose Kündigung drohen kann

IT-Mitarbeiter sollten wissen, dass ihnen, wenn sie ihren Datenzugriff missbrauchen, eine fristlose Kündigung drohen kann

Mit Urteil vom 15.01.2020 – 3 Ca 1793/19 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg darauf hingewiesen, dass ein IT-Mitarbeiter verpflichtet ist,

  • sensible Kundendaten zu schützen,
  • er diese nicht zu anderen Zwecken, wie dem Aufdecken vermeintlicher Sicherheitslücken, missbrauchen darf

und dass ein Verstoß gegen diese Pflichten

  • in der Regel eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem eine Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem bei ihr als SAP-Berater tätigen Kläger fristlos gekündigt hatte, weil der Kläger

  • vom Rechner eines Spielcasinos aus Kopfschmerztabletten für zwei Vorstandsmitglieder einer Kundin seiner Arbeitgeberin bestellt,
  • dabei zwecks Zahlung per Lastschrift auf zuvor von einem verschlüsselten Rechner der Kundin auf einen privaten Memory-Stick heruntergeladene Namen, Anschriften und Bankverbindungsdaten von Kunden der Kundin zurückgegriffen und
  • anschließend den Vorstandsmitgliedern dieser Kundin die Anmerkung hatte zukommen lassen, dass sie aufgrund der Bestellung sehen können, wie einfach Datenmissbrauch sei, was bei ihnen zu Kopfschmerzen führen müsste, gegen die die bestellten Kopfschmerztabletten durchaus helfen könnten,

hat das ArbG

  • die vom Kläger gegen die Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage abgewiesen
  • und entschieden, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.

Begründet hat das ArbG dies damit, dass der Kläger,

  • da Kunden seiner Arbeitgeberin von dieser und ihren Mitarbeitern erwarten dürfen, dass ihre Daten geschützt und
  • darauf nicht unter Ausnutzung einer Sicherheitslücke missbräuchlich zugegriffen werden,

durch sein Vorgehen das Vertrauen einer Kundin in seine Arbeitgeberin und deren Mitarbeiter

  • nicht nur massiv gestört,
  • sondern die Kundenbeziehung auch massiv gefährdet

und damit gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen seiner Arbeitgeberin eklatant verstoßen hat (Quelle: Pressemitteilung der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen).


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