Tag Fristlose Kündigung

LAG Schleswig-Holstein entscheidet: Trunkenheitsfahrt eines angestellten Berufskraftfahrers kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Mit Urteil vom 24.03.2021 – 6 Sa 284/20 – hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein in einem Fall, in dem einem angestellten Berufskraftfahrer,

  • weil er während der Arbeitszeit in alkoholisiertem (Blutalkoholkonzentration von 1,49 Promille) mit einem Firmen-LKW einen Unfall mit erheblichem Sachschaden verursacht hatte, 

von seinem Arbeitgeber 

  • fristlos gekündigt 

worden war, entschieden, dass die 

  • außerordentliche Kündigung 

wirksam war, mit der Rechtsfolge, dass die Kündigung  

  • mit ihrem Zugang 

das Arbeitsverhältnis beendet hat.

Die Kammer hat dies damit begründet, dass Arbeitnehmer die (arbeitsvertragliche Neben-) Pflicht haben, 

  • ihre Arbeitsfähigkeit auch nicht durch Alkoholgenuss in der Freizeit zu beeinträchtigen, 

aufgrund der besonderen Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs von als Berufskraftfahrern Angestellten  

  • jeder die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Alkoholkonsum zu unterlassen ist

und der Gekündigte,

  • indem er alkoholisiert seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer verrichtete, 

in schwerwiegender Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat, was einen 

  • wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für eine fristlose Kündigung

darstellt (vgl. Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 20.10.2016 – 6 AZR 471/15 –). 

Auch war dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nach Auffassung der Kammer, 

  • unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und
  • unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile

nicht zumutbar, nachdem 

  • der Gekündigte massiv alkoholisiert war, 
  • er durch die von ihm begangene Pflichtverletzung nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer sowie Güter des Arbeitgebers in Gefahr gebracht hatte,
  • ihm als Berufskraftfahrer bewusst sein musste, dass er sich nicht alkoholisiert ans Steuer setzen darf und bei einen Verstoß ohne weiteres die Kündigung folgt sowie
  • seine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich war. 

Eine Abmahnung erachte die Kammer für entbehrlich, da sie die Pflichtverletzung des Gekündigten für so schwerwiegend ansah, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben 

  • unzumutbar und 
  • offensichtlich ausgeschlossen 

war.

Übrigens:
Ob die Alkoholisierung des Gekündigten ursächlich für den Unfall war oder ob der Gekündigte den Unfall auch in nicht alkoholisiertem Zustand verursacht hätte, war,

  • da die Pflichtverletzung schon in der Aufnahme und Ausführung der Tätigkeit trotz erheblichem Alkoholkonsums besteht, 

nicht entscheidungserheblich.

ArbG Siegburg entscheidet: Einsperren eines Arbeitskollegen auf der Toilette kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Mit Urteil vom 11.02.2021 – 5 Ca 1397/20 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg die Kündigungsschutzklage eines als Lagerist Beschäftigten abgewiesen, dem, weil er einen Arbeitskollegen während dieser sich auf der Toilette befand, 

  • heimlich, indem er unter der Toilettentür ein Papierblatt hindurch schob, mit einem Gegenstand den Toilettenschlüssel aus dem Schloss stieß, so dass dieser auf das Papierblatt fiel und den Schlüssel damit herauszog,

solange eingesperrt hatte,

  • bis dieser sich schließlich veranlasst sah, die Toilettentür aufzutreten,

vom Arbeitgeber fristlos gekündigt worden war.

Das ArbG hat 

  • die fristlose Kündigung des seit über einem Jahr bei dem Arbeitgeber beschäftigten Lageristen für gerechtfertigt,
  • eine vorherige Abmahnung für entbehrlich sowie 
  • seine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für nicht zumutbar 

erachtet und darin, dass durch das Wegnehmen des Toilettenschlüssel mittels eines alten Tricks 

  • der eingesperrte Arbeitskollege zumindest zeitweise seiner Freiheit und der ungehinderten Möglichkeit des Verlassens der Toilette beraubt sowie 
  • die Toilettentür, also das Eigentum des Arbeitgebers, beschädigt 

worden war, eine, 

  • einen wichtigen Kündigungsgrund, 

darstellende ganz erheblichen Pflichtverletzung gesehen (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Siegburg).

IT-Mitarbeiter sollten wissen, dass ihnen, wenn sie ihren Datenzugriff missbrauchen, eine fristlose Kündigung drohen kann

Mit Urteil vom 15.01.2020 – 3 Ca 1793/19 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg darauf hingewiesen, dass ein IT-Mitarbeiter verpflichtet ist,

  • sensible Kundendaten zu schützen,
  • er diese nicht zu anderen Zwecken, wie dem Aufdecken vermeintlicher Sicherheitslücken, missbrauchen darf

und dass ein Verstoß gegen diese Pflichten

  • in der Regel eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem eine Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem bei ihr als SAP-Berater tätigen Kläger fristlos gekündigt hatte, weil der Kläger

  • vom Rechner eines Spielcasinos aus Kopfschmerztabletten für zwei Vorstandsmitglieder einer Kundin seiner Arbeitgeberin bestellt,
  • dabei zwecks Zahlung per Lastschrift auf zuvor von einem verschlüsselten Rechner der Kundin auf einen privaten Memory-Stick heruntergeladene Namen, Anschriften und Bankverbindungsdaten von Kunden der Kundin zurückgegriffen und
  • anschließend den Vorstandsmitgliedern dieser Kundin die Anmerkung hatte zukommen lassen, dass sie aufgrund der Bestellung sehen können, wie einfach Datenmissbrauch sei, was bei ihnen zu Kopfschmerzen führen müsste, gegen die die bestellten Kopfschmerztabletten durchaus helfen könnten,

hat das ArbG

  • die vom Kläger gegen die Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage abgewiesen
  • und entschieden, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.

Begründet hat das ArbG dies damit, dass der Kläger,

  • da Kunden seiner Arbeitgeberin von dieser und ihren Mitarbeitern erwarten dürfen, dass ihre Daten geschützt und
  • darauf nicht unter Ausnutzung einer Sicherheitslücke missbräuchlich zugegriffen werden,

durch sein Vorgehen das Vertrauen einer Kundin in seine Arbeitgeberin und deren Mitarbeiter

  • nicht nur massiv gestört,
  • sondern die Kundenbeziehung auch massiv gefährdet

und damit gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen seiner Arbeitgeberin eklatant verstoßen hat (Quelle: Pressemitteilung der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen).

Was Vermieter und Mieter wissen sollten, wenn über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB gestritten wird

Trotz einer erheblichen Pflichtverletzung des Mieters kann

  • im Einzelfall wegen besonders schwerwiegender persönlicher Härtegründe auf Seiten des Mieters,

ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gegeben sein.

Darauf hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 09.11.2016 – VIII ZR 73/16 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • eine (bettlägrige) 97-Jährige eine Dreizimmerwohnung für sich und im selben Stockwerk des Hauses eine Einzimmerwohnung für ihren gerichtlich bestellten Betreuer, der sie ganztägig pflegt, angemietet und
  • die Vermieterin das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fristlos gekündigt hatte, weil sie von dem Betreuer der 97-Jährigen in mehreren Schreiben an die Hausverwaltung grob beleidigt worden war,

entschieden, dass die Wirksamkeit der Kündigung in diesem Fall davon abhängen kann (was behauptet wurde, vom Berufungsgericht aber noch nicht geprüft worden ist),

  • ob die 97-Jährige auf die Betreuung durch den Beleidiger in ihrer bisherigen häuslichen Umgebung angewiesen ist und
  • bei einem Wechsel der Betreuungsperson oder einem Umzug schwerstwiegende Gesundheitsschäden zu besorgen sind.

Begründet hat der Senat dies damit, dass § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien und eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorschreibt (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 09.11.2016 – Nr. 201/2016 –).