Wichtig für private Bauherren zu wissen: BGH hat entschieden, dass kein Verbraucherbauvertrag vorliegt, wenn

Wichtig für private Bauherren zu wissen: BGH hat entschieden, dass kein Verbraucherbauvertrag vorliegt, wenn

…. für einen Hausneubau erforderliche Gewerke an einzelne Bauunternehmer vergeben werden. 

Mit Urteil vom 16.03.2023 – VII ZR 94/22 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) 

  • als Revisionsgericht 

in einem Fall, in dem ein Ehepaar 

  • als private Bauherren 

die

  • erforderlichen Gewerke für einen Hausneubau 

an 

  • einzelne Bauunternehmer 

vergeben hatte, entschieden, dass die Parteien keinen 

  • Verbraucherbauvertrag gemäß § 650i Abs. 1 Fall 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

geschlossen haben, mit der Folge, dass 

  • der gesetzliche Ausschlussgrund des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 BGB nicht zugunsten von privaten Bauherren eingreift und somit

ein mit einem Gewerk beauftragter Bauunternehmer für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung 

  • nach § 650f Abs. 1 BGB

Anspruch auf die Leistung einer Sicherheit 

  • im Sinne von § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB (Bauhandwerkersicherung)

haben kann.

Begründet ist dies vom Senat u.a. damit worden, dass nach der gesetzlichen Definition in 

  • § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB 

ein Verbraucherbauvertrag voraussetzt, dass es sich um einen 

  • Vertrag mit einem Verbraucher 

handelt, durch den der 

  • Unternehmer

zum 

  • Bau eines neuen Gebäudes 

verpflichtet wird, es dafür 

  • schon nach dem Wortlaut 

nicht ausreicht, dass der Unternehmer die Verpflichtung zur Erbringung eines 

  • einzelnen Gewerks 

im Rahmen eines 

  • Neubaus eines Gebäudes 

übernimmt und sich darin die Vorschrift in entscheidender Weise von dem gleichzeitig in Kraft getretenen 

  • § 650a BGB (Bauvertrag) 

unterscheidet, der ausdrücklich unter anderem einen Vertrag über die Herstellung eines Bauwerks 

  • „oder eines Teils davon“ 

erfasst. 

Hinweis:
Das vorausgegangene (Berufungs)Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken vom 29.03.2022 – 5 U 52/21 –, das die Auffassung vertreten hat, dass 

  • auch die gewerkeweise Vergabe von Aufträgen an verschiedene Bauunternehmer von dem Verbraucherbauvertrag umfasst 

ist, hat der Senat aufgehoben (Quelle: Pressemitteilung des BGH).


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