…. für einen Hausneubau erforderliche Gewerke an einzelne Bauunternehmer vergeben werden.
Mit Urteil vom 16.03.2023 – VII ZR 94/22 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH)
in einem Fall, in dem ein Ehepaar
die
- erforderlichen Gewerke für einen Hausneubau
an
vergeben hatte, entschieden, dass die Parteien keinen
- Verbraucherbauvertrag gemäß § 650i Abs. 1 Fall 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
geschlossen haben, mit der Folge, dass
- der gesetzliche Ausschlussgrund des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 BGB nicht zugunsten von privaten Bauherren eingreift und somit
ein mit einem Gewerk beauftragter Bauunternehmer für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung
Anspruch auf die Leistung einer Sicherheit
- im Sinne von § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB (Bauhandwerkersicherung)
haben kann.
Begründet ist dies vom Senat u.a. damit worden, dass nach der gesetzlichen Definition in
ein Verbraucherbauvertrag voraussetzt, dass es sich um einen
- Vertrag mit einem Verbraucher
handelt, durch den der
zum
verpflichtet wird, es dafür
nicht ausreicht, dass der Unternehmer die Verpflichtung zur Erbringung eines
im Rahmen eines
übernimmt und sich darin die Vorschrift in entscheidender Weise von dem gleichzeitig in Kraft getretenen
unterscheidet, der ausdrücklich unter anderem einen Vertrag über die Herstellung eines Bauwerks
erfasst.
Hinweis:
Das vorausgegangene (Berufungs)Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken vom 29.03.2022 – 5 U 52/21 –, das die Auffassung vertreten hat, dass
- auch die gewerkeweise Vergabe von Aufträgen an verschiedene Bauunternehmer von dem Verbraucherbauvertrag umfasst
ist, hat der Senat aufgehoben (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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