Tag Bauunternehmer

Was Eigentümer von aneinander grenzenden Doppelhaushälften wissen sollten, wenn ihre Doppelhaushälften

…. nicht durch zwei voneinander unabhängige Wände getrennt sind, sondern nur durch eine gemeinsame (Giebel)Wand.

Mit Urteil vom 03.07.2017 – 5 U 104/16 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass, wenn

  • Grundstücke mit aneinander grenzenden, durch eine gemeinsame Giebelwand voneinander getrennte, Doppelhaushälften bebaut sind und

einer der Eigentümer

  • seine Doppelhaushälfte von einem Bauunternehmer abreißen sowie neu errichten lässt und
  • durch die im Zuge der Baumaßnahme zwischenzeitlich freigelegte und zeitweise der Witterung ungeschützt ausgesetzte Grenzwand Feuchtigkeit in das Haus des Nachbarn eindringt,

er den dadurch seinem Nachbarn entstanden Schaden ersetzen muss.

In einem solchen Fall muss nämlich, so der Senat, die Grenzwand geschützt werden und sich der Grundstückseigentümer, wenn der von ihm beauftragte Bauunternehmer dies versäumt,

  • also die Vornahme geeigneter Abdichtungs- oder sonstiger Schutzmaßnahmen pflichtwidrig unterlässt,

sich dieses schuldhafte Verhalten des Bauunternehmers nach § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurechnen lassen.

Für den Geschädigten bedeutet dies, dass

  • er nicht darauf verwiesen werden kann den Bauunternehmer in Anspruch zu nehmen und
  • er demzufolge auch nicht das Insolvenzrisiko des Bauunternehmers tragen muss (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 12.10.2017).

AG München entscheidet: Bauunternehmer, die zur Sicherung einer Baustelle einen Bauzaun aufstellen, haften

…. in der Regel von der Aufstellung des Bauzaunes an bis zu seiner Entfernung für dessen Standsicherheit und demzufolge für Schäden, die ein umstürzender Bauzaun verursacht.

In einem Fall, in dem von einem Bauunternehmer,

  • der im Auftrag eines Bauherrn auf einem Grundstück einen Rohbau errichtet hatte,

ein von ihm bei Beginn der Bauarbeiten zur Sicherung der Baustelle aufgestellter Bauzaun

  • nach Beendigung seiner Bauarbeiten

umgestürzt und auf einen ordnungsgemäß geparkten Pkw gefallen war, ist der Bauunternehmer

  • mit Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 19.12.2016 – 251 C 15396/16 –

verurteilt worden, dem Fahrzeugeigentümer den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Begründet hat das AG die Entscheidung damit, dass die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers

  • durch die Gefahreröffnung, d.h. das Aufstellen des Bauzauns, entstanden ist und
  • grundsätzlich fortbesteht – auch nach Fertigstellen seiner Arbeiten, also hier des Rohbaus – bis seine Verkehrssicherungspflicht in tatsächlicher Hinsicht von einem Dritten übernommen wird,
    • was eine klare und auch für Dritte erkennbare Absprache voraussetzt.

Zwar sei, so das AG, auf einer Baustelle zunächst der Bauherr

  • als Veranlasser der gefährlichen Aktivitäten

sicherungspflichtig.

Allerdings haften nach allgemeinen Grundsätzen auch

  • Architekten und Bauunternehmer
  • im Rahmen der ihnen übertragenen und auch tatsächlich wahrgenommenen Aufgabenkreise,

wobei deren Sicherungspflichten den Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme des Bauwerks überdauern,

Was Bauherrn, Architekten und Bauunternehmer wissen sollten

Ein Architekt,

  • der für den Bauherrn ein Vorhaben geplant und von diesem beispielsweise auch mit der Vergabe, Bauleitung und Objektbetreuung beauftragt worden ist,

ist nicht bereits kraft seiner Bestellung uneingeschränkt bevollmächtigt,

  • den Bauherrn beim Abschluss von Verträgen zu vertreten oder rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben,
  • die dem Bauherrn erhebliche Verpflichtungen auferlegen, d.h. zu einer fühlbaren Preiserhöhung führen.

Ohne eine ausdrückliche Vollmacht und ohne dass Gefahr in Verzug ein sofortiges Handeln erfordert ist er vielmehr kraft Verkehrssitte nur insoweit bevollmächtigt,

  • als es um kleinere (Auftrags)Zusätze oder Änderungen geht, bei denen es üblich ist, dass Absprachen zwischen bauausführenden Unternehmen und bauleitendem Architekten mündlich ohne Mitwirkung des Bauherrn auf der Baustelle getroffen werden und
  • die im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Ursprungsauftrags lediglich geringfügig sind.

Bei der Abgrenzung, wer für am Bauvorhaben aufgetretene Mängel verantwortlich ist,

  • der Architekt oder
  • das Bauunternehmen

ist zu berücksichtigen, dass

  • Planungsfehler grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des planenden Architekten fallen,
  • Ausführungsfehler hingegen in den Verantwortungsbereich des bauausführenden Unternehmers.

Planungsfehler seines Architekten muss sich der Bauherr im Verhältnis zum bauausführenden Unternehmen nach §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen.

Darauf hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Urteil vom 18.05.2017 – 7 U 168/16 – hingewiesen.