…. in der Regel von der Aufstellung des Bauzaunes an bis zu seiner Entfernung für dessen Standsicherheit und demzufolge für Schäden, die ein umstürzender Bauzaun verursacht.
In einem Fall, in dem von einem Bauunternehmer,
- der im Auftrag eines Bauherrn auf einem Grundstück einen Rohbau errichtet hatte,
ein von ihm bei Beginn der Bauarbeiten zur Sicherung der Baustelle aufgestellter Bauzaun
- nach Beendigung seiner Bauarbeiten
umgestürzt und auf einen ordnungsgemäß geparkten Pkw gefallen war, ist der Bauunternehmer
- mit Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 19.12.2016 – 251 C 15396/16 –
verurteilt worden, dem Fahrzeugeigentümer den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Begründet hat das AG die Entscheidung damit, dass die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers
- durch die Gefahreröffnung, d.h. das Aufstellen des Bauzauns, entstanden ist und
- grundsätzlich fortbesteht – auch nach Fertigstellen seiner Arbeiten, also hier des Rohbaus – bis seine Verkehrssicherungspflicht in tatsächlicher Hinsicht von einem Dritten übernommen wird,
- was eine klare und auch für Dritte erkennbare Absprache voraussetzt.
Zwar sei, so das AG, auf einer Baustelle zunächst der Bauherr
- als Veranlasser der gefährlichen Aktivitäten
sicherungspflichtig.
Allerdings haften nach allgemeinen Grundsätzen auch
- Architekten und Bauunternehmer
- im Rahmen der ihnen übertragenen und auch tatsächlich wahrgenommenen Aufgabenkreise,
wobei deren Sicherungspflichten den Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme des Bauwerks überdauern,