Ein Architekt,
- der für den Bauherrn ein Vorhaben geplant und von diesem beispielsweise auch mit der Vergabe, Bauleitung und Objektbetreuung beauftragt worden ist,
ist nicht bereits kraft seiner Bestellung uneingeschränkt bevollmächtigt,
- den Bauherrn beim Abschluss von Verträgen zu vertreten oder rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben,
- die dem Bauherrn erhebliche Verpflichtungen auferlegen, d.h. zu einer fühlbaren Preiserhöhung führen.
Ohne eine ausdrückliche Vollmacht und ohne dass Gefahr in Verzug ein sofortiges Handeln erfordert ist er vielmehr kraft Verkehrssitte nur insoweit bevollmächtigt,
- als es um kleinere (Auftrags)Zusätze oder Änderungen geht, bei denen es üblich ist, dass Absprachen zwischen bauausführenden Unternehmen und bauleitendem Architekten mündlich ohne Mitwirkung des Bauherrn auf der Baustelle getroffen werden und
- die im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Ursprungsauftrags lediglich geringfügig sind.
Bei der Abgrenzung, wer für am Bauvorhaben aufgetretene Mängel verantwortlich ist,
- der Architekt oder
- das Bauunternehmen
ist zu berücksichtigen, dass
- Planungsfehler grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des planenden Architekten fallen,
- Ausführungsfehler hingegen in den Verantwortungsbereich des bauausführenden Unternehmers.
Planungsfehler seines Architekten muss sich der Bauherr im Verhältnis zum bauausführenden Unternehmen nach §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen.
Darauf hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Urteil vom 18.05.2017 – 7 U 168/16 – hingewiesen.
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