Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn „Arbeit auf Abruf“ vereinbart worden ist, über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit wissen müssen

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn „Arbeit auf Abruf“ vereinbart worden ist, über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit wissen müssen

Mit Urteil vom 18.10.2023 – 5 AZR 22/23 – hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einem Fall, in dem eine 

  • Arbeitnehmerin,

die 

  • seit dem Jahr 2009 

bei einem Unternehmen der Druckindustrie, 

  • als „Abrufkraft Helferin Einlage“ 

beschäftigt ist, deren Arbeitsvertrag keine Regelung zur

  • Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit

enthält, die

  • – wie die übrigen auf Abruf beschäftigten Arbeitnehmerinnen –

nach Bedarf 

  • in unterschiedlichem zeitlichen 

Umfang zur Arbeit herangezogen wurde und wird und die,  

  • nachdem sich der Umfang des Abrufs ihrer Arbeitsleistung ab dem Jahr 2020 im Vergleich zu den unmittelbar vorangegangenen Jahren verringerte,

von ihrem Arbeitgeber unter Berufung darauf, dass ihre Arbeitsleistung 

  • in den Jahren 2017 bis 2019 in einem zeitlichen Umfang von durchschnittlich 103,2 Stunden monatlich abgerufen 

worden und dies, ihrer Ansicht nach, die 

  • geschuldete und zu vergütende 

Arbeitszeit sei, soweit der Abruf ihrer Arbeitsleistung 

  • in den Jahren 2020 und 2021 

diesen Umfang nicht erreichte, Vergütung

  • wegen Annahmeverzug

verlangt hatte, entschieden, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin 

  • nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

eine Arbeitszeit von 

  • 20 Stunden wöchentlich 

als vereinbart gilt und die Arbeitnehmerin deshalb nur Anspruch auf 

  • Zahlung von Annahmeverzugsvergütung 

in dem Umfang hat, als in 

  • einzelnen Wochen 

der Abruf der Arbeitsleistung 20 Stunden unterschritten habe.

Danach müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung 

  • entsprechend dem Arbeitsanfall 

zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf), nach § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG arbeitsvertraglich eine 

  • bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit 

festlegen.

Unterlassen sie das, schließt 

  • § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG 

diese Reglungslücke, indem kraft Gesetzes eine Arbeitszeit 

  • von 20 Wochenstunden 

als vereinbart gilt. 

Eine davon abweichende Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit kann 

  • im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung 

nur dann angenommen werden, wenn die Fiktion des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG im betreffenden Arbeitsverhältnis keine 

  • sachgerechte Regelung 

ist und 

  • objektive

Anhaltspunkte dafür vorliegen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer hätten 

  • bei Vertragsschluss bei Kenntnis der Regelungslücke eine andere Bestimmung getroffen und 
  • eine höhere oder niedrigere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart. 

Wird die anfängliche arbeitsvertragliche Lücke zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Beginn des Arbeitsverhältnisses durch die 

  • gesetzliche Fiktion des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG 

geschlossen, können 

  • in der Folgezeit 

die Parteien 

  • ausdrücklich oder 
  • konkludent

eine 

  • andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit 

vereinbaren, wobei aber weder das Abrufverhalten des Arbeitgebers 

  • in einem bestimmten, lange nach Beginn des Arbeitsverhältnisses liegenden und scheinbar willkürlich gegriffenen Zeitraum

hierfür ausreicht, noch allein die Bereitschaft des Arbeitnehmers, 

  • in einem bestimmten Zeitraum 

mehr als nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG geschuldet zu arbeiten, die Annahme rechtfertigt, der Arbeitnehmer wolle sich 

  • dauerhaft in einem höheren zeitlichen Umfang als gesetzlich vorgesehen 

binden (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 18.10.2023).


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