Mit Urteil vom 18.10.2023 – 5 AZR 22/23 – hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einem Fall, in dem eine
die
bei einem Unternehmen der Druckindustrie,
- als „Abrufkraft Helferin Einlage“
beschäftigt ist, deren Arbeitsvertrag keine Regelung zur
- Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit
enthält, die
- – wie die übrigen auf Abruf beschäftigten Arbeitnehmerinnen –
nach Bedarf
- in unterschiedlichem zeitlichen
Umfang zur Arbeit herangezogen wurde und wird und die,
- nachdem sich der Umfang des Abrufs ihrer Arbeitsleistung ab dem Jahr 2020 im Vergleich zu den unmittelbar vorangegangenen Jahren verringerte,
von ihrem Arbeitgeber unter Berufung darauf, dass ihre Arbeitsleistung
- in den Jahren 2017 bis 2019 in einem zeitlichen Umfang von durchschnittlich 103,2 Stunden monatlich abgerufen
worden und dies, ihrer Ansicht nach, die
- geschuldete und zu vergütende
Arbeitszeit sei, soweit der Abruf ihrer Arbeitsleistung
- in den Jahren 2020 und 2021
diesen Umfang nicht erreichte, Vergütung
verlangt hatte, entschieden, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin
- nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
eine Arbeitszeit von
als vereinbart gilt und die Arbeitnehmerin deshalb nur Anspruch auf
- Zahlung von Annahmeverzugsvergütung
in dem Umfang hat, als in
der Abruf der Arbeitsleistung 20 Stunden unterschritten habe.
Danach müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung
- entsprechend dem Arbeitsanfall
zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf), nach § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG arbeitsvertraglich eine
- bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit
festlegen.
Unterlassen sie das, schließt
diese Reglungslücke, indem kraft Gesetzes eine Arbeitszeit
als vereinbart gilt.
Eine davon abweichende Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit kann
- im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung
nur dann angenommen werden, wenn die Fiktion des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG im betreffenden Arbeitsverhältnis keine
ist und
Anhaltspunkte dafür vorliegen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer hätten
- bei Vertragsschluss bei Kenntnis der Regelungslücke eine andere Bestimmung getroffen und
- eine höhere oder niedrigere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart.
Wird die anfängliche arbeitsvertragliche Lücke zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Beginn des Arbeitsverhältnisses durch die
- gesetzliche Fiktion des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG
geschlossen, können
die Parteien
- ausdrücklich oder
- konkludent
eine
- andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit
vereinbaren, wobei aber weder das Abrufverhalten des Arbeitgebers
- in einem bestimmten, lange nach Beginn des Arbeitsverhältnisses liegenden und scheinbar willkürlich gegriffenen Zeitraum
hierfür ausreicht, noch allein die Bereitschaft des Arbeitnehmers,
- in einem bestimmten Zeitraum
mehr als nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG geschuldet zu arbeiten, die Annahme rechtfertigt, der Arbeitnehmer wolle sich
- dauerhaft in einem höheren zeitlichen Umfang als gesetzlich vorgesehen
binden (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 18.10.2023).
Ähnliche Beiträge